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Beschluss

8 WF 39/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0218.8WF39.12.00
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Leitsätze

1. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG ist nur in Fällen zulässig, in denen die Personensorge eines Kindes betroffen ist.

2. Hat das Amtsgericht das Jugendamt in einer ausschließlich vermögensrechtlichen Angelegenheit zum Verfahrensbeistand bestellt, ist § 158 FamFG schon dem Grunde nach nicht anwendbar, so dass auch die Anfechtung der Entscheidung nicht durch diese Norm ausgeschlossen werden kann.

3. Die Bestellung zum Verfahrensbeistand kann auch nicht im Hinblick darauf aufrechterhalten bleiben, dass eine Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB in Betracht kommt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Jugendamtes Dortmund gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Dortmund ( Rechtspfleger) vom 19.05.2011 wird der angefochtenen Beschluss aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG ist nur in Fällen zulässig, in denen die Personensorge eines Kindes betroffen ist. 2. Hat das Amtsgericht das Jugendamt in einer ausschließlich vermögensrechtlichen Angelegenheit zum Verfahrensbeistand bestellt, ist § 158 FamFG schon dem Grunde nach nicht anwendbar, so dass auch die Anfechtung der Entscheidung nicht durch diese Norm ausgeschlossen werden kann. 3. Die Bestellung zum Verfahrensbeistand kann auch nicht im Hinblick darauf aufrechterhalten bleiben, dass eine Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB in Betracht kommt. Auf die Beschwerde des Jugendamtes Dortmund gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Dortmund ( Rechtspfleger) vom 19.05.2011 wird der angefochtenen Beschluss aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht Dortmund im Rahmen eines bereits anhängigen Vormundschaftsverfahrens betreffend die Kinder L und Q den Beschwerdeführer zum Verfahrensbeistand der Kinder bestellt, damit dieser die Interessen der Kinder hinsichtlich der Rückforderung der an ihren Vormund durch die Landeskasse gezahlten Beträge vertreten soll. Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig und hat Erfolg. Gem § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands zwar grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat die Anfechtbarkeit der Bestellung allerdings mit der Erwägung ausgeschlossen, dass eine Verzögerung des das Kind betreffenden Verfahrens durch Rechtsmittel verhindert werden soll. Vorliegend geht es jedoch nicht um ein die Personensorge für ein Kind betreffendes Verfahren, in dem allein die Bestellung eines Verfahrensbeistandes § 158 FamFG zulässig ist. Das Amtsgericht hat vielmehr das Jugendamt in einer ausschließlich vermögensrechtlichen Angelegenheit, nämlich in der Frage der Rückforderung der an den Vormund gezahlten Gebühren gegenüber den Kindern bestellt. Damit ist § 158 FamFG schon dem Grunde nach nicht anwendbar (Keidel-Engelhardt, FamFG, 17. Aufl. München 2011, § 158 Rz. 3 und 6). Ist jedoch die in Bezug genommene Norm keine zulässige Rechtsgrundlage der getroffenen Entscheidung, kann auch die Anfechtung der Entscheidung nicht durch dieselbe Norm ausgeschlossen werden. Vielmehr besteht hier ein Anfechtungsrecht nach den allgemeinen Vorschriften. Das Anfechtungsrecht des Jugendamts ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es als Ergänzungspfleger hätte bestellt werden können und es grundsätzlich zur Anfechtung der Ergänzungspflegschaft mangels eigener Betroffenheit nicht berechtigt ist (s. BGH vom 23. November 2011, Az. XII ZB 293/11). Denn eine Beschwerdebefugnis des Jugendamtes ist grundsätzlich nur ausgeschlossen, wenn es die Ergänzungspflegschaft als solche anficht. Vorliegend wehrt sich das Jugendamt allerdings nicht nur gegen seine Bestellung in der besonderen Rechtsform des Verfahrensbeistandes, sondern meint auch, dass die konkrete Aufgabe nicht zu seinem Wirkungskreis i.S.d. § 2 SGB VIII gehört. Damit ist es in eigenen Rechten betroffen und nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt (Keidel-Meyer-Holz, § 59, Rz. 64). II. Die Beschwerde hat Erfolg, weil, wie bereits ausgeführt, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG nur in Fällen zulässig ist, in denen die Personensorge eines Kindes betroffen ist. Damit kann dahinstehen, ob die Stellung als Verfahrensbeistand zu den Aufgaben des Jugendamtes nach § 2 SGB VIII zählt. Gewisse Zweifel ergeben sich insoweit, als die Beistandschaft, die in § 2 Abs. 2 Nr. 11 genannt und in § 55 SGB VIII weiter ausgeführt ist, nur diejenige betrifft, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch angeordnet wird. Dazu zählt die Verfahrensbeistandschaft nach § 158 FamFG offensichtlich nicht. Des weiteren spricht dagegen, dass in den Verfahren, in denen § 158 FamFG einschlägig ist, das Jugendamt bereits gemäß § 162 FamFG als Fachbehörde beteiligt ist und somit regelmäßig als Verfahrensbeistand nicht in Betracht kommt (vgl. Keidel-Engelhardt, § 158, Rdn. 33). Der Beschluss des Amtsgerichts kann auch nicht im Hinblick darauf aufrechterhalten bleiben, dass hier eine Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB in Betracht kommt. Denn das Amtsgericht hat das Jugendamt ausdrücklich als Verfahrensbeistand i.S.d. § 158 FamFG bestellt und ihm damit eine andere Funktion und einen anderen Wirkungskreis zugewiesen als diejenigen eines Ergänzungspflegers. Dieser Beschluss war, schon im Hinblick auf weitere Fälle, aufzuheben. Das Amtsgericht mag in der Sache erneut beschließen. Die Kostenentscheidng beruht auf § 81 FamFG.