OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 WF 9/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0308.2WF9.13.00
5mal zitiert
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warburg vom 04.01.2013 wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag. 4 Die Beteiligten, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 05.12.1992 in Kasachstan miteinander die Ehe. Der Antragsgegner ist aus der Ehewohnung ausgezogen und nach der Behauptung der Antragstellerin am 06.07.2011 verschwunden. 5 Die Antragstellerin behauptet, vermutlich halte sich der Antragsgegner in Russland auf. Zu den Geburtstagen habe er die gemeinsamen Söhne angerufen; die entsprechende Vorwahl sei eine russische gewesen. Ihr sei es nicht gelungen, den Aufenthaltsort des Antragsgegners ausfindig zu machen. Sie habe – erfolglos – sowohl den Vater und die Schwester des Antragsgegners als auch zwei Nachbarn nach dem Aufenthaltsort gefragt. Ursprünglich hat sie behauptet, Freunde des Antragsgegners hätten auf Nachfrage behauptet, den Aufenthaltsort nicht zu kennen. Sodann hat sie behauptet, der Antragsgegner habe keine Freunde. Auch einen Arbeitgeber habe er nicht. Mithin sei der Scheidungsantrag öffentlich zuzustellen. Das Amtsgericht wies mit Beschluss vom 06.08.2012 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und den Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung zurück. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. 6 Die Antragstellerin hat nunmehr behauptet, der Antragsgegner halte sich möglichweise bei seiner Mutter in Kasachstan auf. Die Mutter des Antragsgegners habe indes ihr, der Antragstellerin, gegenüber bestritten, den Wohnort des Antragsgegners zu kennen. 7 Sie hat sodann ihren Verfahrenskostenhilfeantrag aufrechterhalten und beantragt, die Zustellung unter der Anschrift der Mutter des Antragsgegners in Kasachstan zu bewirken. 8 Das Amtsgericht hat mit am 04.01.2013 erlassenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung des Verfahrenskostenhilfeantrages als neuer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auszulegen sei. Da es aber an einer zustellungsfähigen Anschrift des Antragsgegners fehle, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen. Eine Zustellung ohne Angabe der Anschrift des Antragsgegners könne nicht erfolgen. Zwar bestehe kein Erfordernis zwingend die Wohnanschrift anzugeben, da eine Zustellung an jedem Ort erfolgen könne, an dem sich der Antragsgegner aufhalte. Allerdings müsse eine Anschrift angegeben werden, bei welcher die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden könne. Die Angabe der Wohnanschrift der Mutter des Antragsgegners genüge nicht, da die Antragstellerin allein die Vermutung hege, dass der Antragsgegner sich dort aufhalte, zumal die Mutter des Antragsgegners bestreite, den Aufenthaltsort des Antragsgegners zu kennen. 9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Ergänzend behauptet sie, sie gehe davon aus, dass der Antragsgegner unter der Wohnanschrift seiner Mutter aufhältig sei, zumal aufgrund von Telefonaten die Vorwahl Kasachstans erkennbar gewesen sei. 10 II. 11 Diese Beschwerde ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Familiengerichts, der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zu verweigern, hält dem Beschwerdeangriff stand. 12 1. 13 Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift für beide Beteiligten ist trotz der Soll-Fassung des über §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG; 253 Abs. 4 ZPO anwendbaren § 130 Nr. 1 ZPO notwendiges Erfordernis. Ohne Anschrift kann der Antrag nicht an den Antragsgegner zugestellt werden. Der Anschrift des Antragsgegners bedarf es mithin, um durch Zustellung ein Verfahrensrechtsverhältnis begründen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 - NJW 2001, 885). 14 a) 15 Zutreffend hat das Amtsgericht darauf verwiesen, dass nicht zwingend die Wohnanschrift des Antragsgegners angegeben werden muss, da die Anschrift eines Beteiligten allein gewährleisten soll, dass die ernsthafte Möglichkeit besteht, dort eine ordnungsgemäße Zustellung vornehmen zu können und zwar durch Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 - NJW 2001, 885; jeweils hinsichtlich eines Klägers bzw. Antragstellers: BGH, Urteil 31.10.2000 - VI ZR 198/99 - NJW 2001, 885; BGH, Urteil vom 17.03.2004 - VIII ZR 107/02 - Prozessrecht aktiv 2004, 73; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2005 - 22 U 81/04 - OLGR Hamm 2005, 313; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 14.01.1992 - 5 U 190/91 - NJW 1992, 1178; KG, Beschluss vom 19.12.1990 - 24 W 6288/90 - NJW-RR 1991, 596; OLG München, Urteil vom 13.07.1989 - 29 U 2063/89 - NJW-RR 1990, 1364; OLG Schleswig, Urteil vom 16.10.1998 - 10 UF 18/98 - SchlHA 1999, 185; OLG Schleswig, Beschluss vom 23.11.1999 - 16 W 239/99 - SchlHA 2003, 227; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608; Hessischer VGH, Urteil vom 15.05.1995 - 7 UE 2052/94 - MDR 1996, 742; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.1998 - 4 K 1440/97). Dafür kommen in erster Linie der Wohnort und - bei ständiger Arbeit an einem festen Ort - auch die Arbeitsstelle in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 - NJW 2001, 885; OLG Stuttgart, Urteil vom 03.01.2011 - 5 U 94/09 - Justiz 2011, 335). 16 Da die Zustellung grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen hat; können Zustellungen an jedem Ort erfolgen, wo der Antragsgegner angetroffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 - NJW 2001, 885). Demnach ist entscheidend, ob der Antragsgegner an der in Frage kommenden Adresse nicht nur irgendwann, sondern mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. 17 b) 18 Die Angabe einer Anschrift mag – was hier indes nicht der Fall ist – dann entbehrlich sein, wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen (vgl. zum Rechtsmittelführer BGH, Beschluss vom 10.04.2009 - XII ZB 46/08 - FamRZ 2009, 1130; vgl. zum Kläger: OLG Schleswig, Urteil vom 16.10.1998 - 10 UF 18/98 - SchlHA 1999, 185; OLG München, Urteil vom 13.07.1989 - 29 U 2063/89 - NJW-RR 1990, 1364; KG, Urteil vom 11.06.1991 - 9 U 1163/90 - OLGZ 1991, 465) oder der Antragstellerin die Angabe der ladungsfähigen Anschrift nicht möglich (vgl. §§ 185 ff. ZPO) oder unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2011 - V ZR 190/10 - MDR 2011, 534; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.08.2009 - 4 W 54/09 - OLGR Zweibrücken 2009, 840). In derartigen Fällen ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1987 - IVb ZR 4/87 - MDR 1988, 393). 19 c) 20 Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner unter der Adresse seiner Mutter angetroffen werden kann. Nach der Erklärung der Antragstellerin bestreitet die Mutter des Antragsgegners, dass sie dessen Aufenthaltsort kennt. 21 Wäre der Antragsgegner tatsächlich unter ihrer Anschrift aufhältig, wäre diese Erklärung seiner Mutter nur dahingehend zu deuten, dass diese Erklärung der Wahrheit zuwider getroffen worden wäre. Hierfür ist nichts erkennbar und auch seitens der Antragstellerin nicht dargetan. Ihr Hinweis, dass die Vorwahlnummer Kasachstans erkennbar gewesen sei, mag als richtig unterstellt werden. Allerdings folgt hieraus schon nicht zwingend, dass der Anschluss der Mutter des Antragsgegners genutzt worden ist. 22 IV. 23 Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.