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Beschluss

3 (s) Sbd. I - 3/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0312.3S.SBD.I3.13.00
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Leitsätze

Zur Auslegung und zur Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrages auf "Haftentschädigung".

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung und zur Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrages auf "Haftentschädigung". Der Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Der Verurteilte, dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt das Landgericht Hagen mit Urteil vom 2. Juli 2012 angeordnet hatte, befand sich seit dem 12. Juli 2012 in „Organisationshaft“ in der JVA Hagen. Erst am 20. September 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft Hagen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) um die Aufnahme des Verurteilten in eine geeignete Maßregelvollzugsklinik. Am 24. Oktober 2012 wurde der Verurteilte schließlich aus der JVA Hagen in die im Bezirk des Landgerichts Bielefeld gelegene LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem verlegt. Mit einem an die Staatsanwaltschaft Hagen gerichteten Schriftsatz vom 28. November 2012 beantragte der Verteidiger des Verurteilten, diesem für den Zeitraum der „Organisationshaft“ eine „Haftentschädigung“ in Höhe von 20 € pro Tag zu gewähren. Zur Begründung seines Antrages führte er aus, es sei „rechtlich nicht zulässig“ gewesen, den Verurteilten in „Organisationshaft“ zu behalten; eine konkrete Anspruchsgrundlage für seine Geldforderung benannte er nicht. Die Staatsanwaltschaft Hagen legte den Vorgang mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zur Entscheidung über den Antrag vor. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen erklärte sich am 23. Januar 2013 für unzuständig und übersandte den Vorgang der Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Bielefeld. Diese erklärte sich unter dem 31. Januar 2013 ebenfalls für unzuständig. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen hat den Vorgang nunmehr dem Senat nach § 14 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zurückzuweisen. In einem Zuständigkeitsstreit nach § 14 StPO kann das gemeinschaftliche obere Gericht nur eines der an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen (BGH, Beschluss vom 2. April 1993 – 2 ARs 83/93 – <juris>; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher an dem Streit nicht beteiligten Gerichtes ergibt (BGH, a.a.O.). So verhält es sich hier. Für die Entscheidung über den mit dem Schriftsatz vom 28. November 2012 gestellten Antrag sind weder die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen noch die Strafvoll-streckungskammer des Landgerichts Bielefeld zuständig. Ein Antrag auf eine Entscheidung des – im Einzelfall zuständigen – Strafgerichts über eine Entschädigungsverpflichtung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) lässt sich dem Schriftsatz vom 28. November 2012 nicht entnehmen. Der zweiseitige Schriftsatz enthält keinerlei Bezugnahme auf die Vorschriften des StrEG. Der von dem Verurteilten geltend gemachte „Entschädigungs“-Betrag von 20 €/Tag entspricht auch nicht der von § 7 Abs. 3 StrEG vorgesehenen Entschädigungspauschale von 25 €/Tag. Schließlich entspräche eine Auslegung des Begehrens des Verurteilten als Antrag nach dem StrEG auch nicht seiner Interessenlage, denn das StrEG enthält für die vorliegende, dem Bereich der Strafvollstreckung zugehörige Sachverhaltskonstellation gar keine Entschädigungsregelung (vgl. hierzu auch allgemein BGH, a.a.O.; OLG Hamm, EuGRZ 1986, 546; OLG Düsseldorf, MDR 1982, 958). Ernsthaft in Betracht kommt allein, das Begehren des Verurteilten als Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches nach § 839 BGB, Art. 34 GG oder eines Schadensersatzanspruches nach Art. 5 Abs. 5 EMRK aufzufassen. Für die Bearbeitung derartiger Forderungen sind die Strafvollstreckungskammern indes nicht zuständig. Die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche obliegt den Zivilgerichten (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Gleiches gilt für Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 EMRK (OLG München, NStZ-RR 1996, 125 m.w.N.; Meyer-Goßner, a.a.O., Art. 5 EMRK Rdnr. 14).