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Beschluss

22 W 42/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0326.22W42.13.00
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Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das     Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 2.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.201,00 € bis 1.500,00 €

Entscheidungsgründe
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 2.000,00 € festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.201,00 € bis 1.500,00 € Gründe: 1. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, das Filmwerk „D“ – „D2“ öffentlich zugänglich zu machen, und den Streitwert auf 20.000,00 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit welcher sie rügt, das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Unterlassung sei zu hoch bewertet, und unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG Frankfurt und OLG Düsseldorf und die Praxis beim LG Düsseldorf in vergleichbaren Fällen den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 2.000,00 € herabgesetzt haben möchte. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 17.07.2013 es abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen, und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Antragstellerin ist rechtliches Gehör gewährt worden; sie hat mit Schriftsatz vom 14.08.2013 Stellung genommen. 2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig gem. § 68 Abs. 1 GKG und hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert für einen Unterlassungsantrag ist nach §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der geltend gemachten Rechtsverletzung, wobei auch der Wert des verletzten Schutzrechtes sowie die Art, Dauer, Intensität und Gefährlichkeit der Beeinträchtigung zu beachten sind. Gemessen daran hat das Landgericht den Streitwert deutlich zu hoch angesetzt. Bei der Festsetzung mag durchaus auch der von der Antragstellerin in der Antragsschrift angegebene Wert eine Rolle spielen. Dieser ist jedoch keineswegs unkritisch zu übernehmen mit der Erwägung, die Antragstellerin könne selbst am besten ihr mit dem Antrag verbundenes wirtschaftliches Interesse beurteilen. Dabei wird verkannt, dass die vorgebliche Höhe des wirtschaftlichen Interesses gerade in Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen nicht selten von dem Gebühreninteresse des Verfahrensbevollmächtigten der antragstellenden Partei mitbestimmt wird. Es müssen vielmehr vorrangig auch andere – objektive – Gesichtspunkte zur Bestimmung der Höhe des wirtschaftlichen Interesses an der Unterbindung der konkreten Rechtsverletzung herangezogen werden. Der Senat berücksichtigt bei in Rede stehenden Schutzrechtsverletzungen auch für ein Unterlassungsbegehren die üblichen Lizensierungskosten für eine Rechte-Einräumung an dem urheberechtlich geschützten Werk, hier einem Werk der Filmkunst. Zu den Lizensierungskosten, die bei einem rechtmäßigen Download eines dem Urheberrecht der Antragstellerin unterliegenden – anderen – Filmtitels berechnet werden, hat die Antragstellerin in dem Beschwerdeverfahren I-22 W 21/13 vor dem erkennenden Senat Angaben gemacht. Danach beträgt das Entgelt pro verkauftem Download 4,99 €. Außerdem wird auch im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass in einem Zeitraum von 4 Monaten insgesamt 7.811 Rechtsverletzungen festgestellt worden sind, allerdings offenbar an mehreren Filmwerken russischer Sprache, an denen sie Rechteinhaberin sei. Die Antragsschrift nennt demgegenüber 6 vorgenommene Erfassungen im Zeitraum vom 25.01.2013 bis zum 03.02.2013, in welchem das in Rede stehende Filmwerk anderen Teilnehmern der Peer-to-Peer-Netzwerke zum Download angeboten worden sei. Unter diesen Umständen können die von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Lizenzverletzungen keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung in der vom Landgericht angenommenen Größenordnung rechtfertigen könnte. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den in der Antragsschrift aufgeführten Erfassungen lediglich um die von einem einzigen Abnehmer, der Fa. K, ermittelten Rechtsverletzungen handelt und die tatsächliche Anzahl der unberechtigten Downloads nach der Vermutung der Antragstellerin deutlich höher liegen könnte. Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, juris, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf (Beschluss v. 04.02.2013, I-20 W 68/12, juris, CR 2013, 538) in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die Urheberrechtsverletzungen im Bereich des File-sharing über Internettauschbörsen betreffen, für das Unterlassungsbegehren einen Streitwert von 2.000,00 € – ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk – für angemessen. Gestützt werden kann die Angemessenheit einer solchen Festsetzung auch darauf, dass nach den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 € festgesetzt hat. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist demgegenüber in der Regel noch ein Abschlag vorzunehmen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Anzahl der im Bundesgebiet lebenden Zuwanderer aus den Gebieten der ehemaligen UDSSR, die der russischen Sprache mächtig seien und die als potentielle Interessenten an dem Film in Frage kämen, sind nicht geeignet, von einem höher zu bewertenden Interesse der Antragstellerin auszugehen. Selbst wenn der im Beschwerdeverfahren I-22 W 21/13 behauptete Marktanteil der Antragstellerin am Vertrieb russisch-sprachiger Filmwerke von 5 % in Deutschland vorliegen sollte und ein daraus erzielbarer jährlicher Umsatz von mehr als 2.000.000 € (bei 3 Downloads pro Person) gegeben wäre, besagt dies nichts zu dem hier ausschließlich zu bewertenden Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung von Rechtsverletzungen durch die Antragsgegnerin. Der Gedanke einer generellen Abschreckung oder einer Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung hat bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben (Senat, Beschl. v. 23.08.2012, I-22 W 55/12; Beschl. v. 02.04.2012, I-22 U 164/11; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Schleswig, OLG-Report 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 – Unterlassung). Daran ändert auch nichts der vom Landgericht hervorgehobene Gedanke, dass illegale Vervielfältigungen eines aktuellen Filmwerks gerade in der Erstverwertungsphase einen erheblichen Schaden verursachen können, der ggfls. auch nicht durch die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeglichen werden kann. Allein maßgebend für das zu bewertende Interesse sind zu besorgende Rechtsverletzungen der Antragsgenerin. Die Streitwertfestsetzung war daher entsprechend zu ändern.