Beschluss
32 SA 6/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0408.32SA6.13.00
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Leitsätze
Zum Anwendungsbereich des § 32 b Abs. 1 ZPO in der ab dem 01.11.2012 geltenden Fassung.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht N bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anwendungsbereich des § 32 b Abs. 1 ZPO in der ab dem 01.11.2012 geltenden Fassung. Als zuständiges Gericht wird das Landgericht N bestimmt. G r ü n d e : A. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit ihrer unter dem Gesichtspunkt des besonderen Gerichtsstandes für Haustürgeschäfte nach § 29c ZPO beim Landgericht E erhobenen Klage wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung und vorvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der K GmbH & Co. KG als Gesamtschuldner aus eigenem und abgetretenem Recht des Zeugen T auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2. mit Sitz in N ist u. a. die Treuhand- und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligung der Klägerin wurde durch die Beklagte zu 1. vermittelt. Die Klägerin bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts und regt an, das Landgericht E als zuständiges Gericht zu bestimmen. B. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. I. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen, da zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Landgericht E gehört. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht aller Beklagten wäre der Bundesgerichtshof. II. 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen und sind Streitgenossen im Sinne der §§ 59 ff. ZPO. 2. Sie weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände auf – I im Landgerichtsbezirk I (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO) und N im Landgerichtsbezirk N (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO). 3. Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand lässt sich für den Rechtsstreit nicht zuverlässig feststellen. Zwar werden durch die ab dem 01.11.2012 geltende Fassung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch Verfahren einbezogen, in denen ein Anspruch auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt wird (vgl. BR-Drucksache 851/11, S. 21). Somit sind, ohne dass es noch einer gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedarf, nunmehr auch Prozesse umfasst, in denen lediglich ein mittelbarer Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht, etwa wenn Anlageberater oder Anlagevermittler, wie die Beklagte zu 1., ebenfalls mitverklagt sind (vgl. BR-Drucksache 851/11, S. 41). Dies gilt jedoch nach der eindeutigen Gesetzesfassung nur dann, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird. Ansonsten ist es nicht angemessen, auch in diesen Fällen einen ausschließlichen Gerichtsstand am Ort des Emittenten, des Anbieters oder der Zielgesellschaft vorzusehen. Da sich die Beklagten, zum Beispiel der Anlageberater oder der Anlagevermittler, in vielen Fällen in örtlicher Nähe zum Kläger befinden, wäre eine Verlagerung des Rechtsstreits an einen anderen, unter Umständen weit entfernten Gerichtsort unverhältnismäßig (vgl. BR-Drucksache 851/11, S. 42). An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Emittent ist derjenige, der Wertpapiere begibt (§ 2 Nr. 9 WpPG; MünchKommZPO/Patzina, 4. Aufl., § 32b, Rn. 4). Anbieter ist in Anlehnung an § 2 Nr. 10 WpPG nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber auftritt (BGH NJW 2007, 1364, Tz. 11). Beide Voraussetzungen treffen auf die Beklagte zu 2., die ausweislich des Prospektes lediglich Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin war, nicht zu. Schließlich ist die Beklagte zu 2. keine Zielgesellschaft im Sinne der Norm, da im Streitfall kein übernahmerechtlicher Sachverhalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben ist (vgl. zum Begriff der Zielgesellschaft § 2 Abs. 1, 3 WpÜG). C. Als zuständig wird das Landgericht N bestimmt. Dies beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 36 ZPO Rn 18 m. w. N.), nach denen eine Bestimmung ohne Bindung an den Antrag der Parteien (MünchKomm/ZPO/Patzina, 4. Auflage, § 36, Rn. 31; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 37 ZPO Rn 3a) vorzunehmen ist. I. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Klage eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts N nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, eröffnet ist, was bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hätte (BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515 f., Rn. 20). Denn bereits die sonstigen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte führen zu einer Bestimmung des Landgerichts N als zuständiges Gericht. Die Beklagte zu 2. hat im Bezirk des Landgerichts N ihren allgemeinen Gerichtsstand. Ebenso hat die Fondsgesellschaft im dortigen Bezirk ihren Sitz. Beim Landgericht N sind schließlich bereits mehrere Parallelverfahren gegen dieselben Beklagten anhängig. Somit weist der Rechtsstreit die engste Verbindung zum Bezirk des Landgerichts N auf. II. Eine Bestimmung des Landgerichts E kommt dagegen nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglicht eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. Für die Ausübung des gerichtlichen Auswahlermessens folgt daraus, dass regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 ZPO Rn 17). Demnach besteht im Grundsatz allein eine Auswahl zwischen dem Landgericht I und dem Landgericht N. Im Streitfall hat die Klägerin jedoch gemäß § 29c ZPO Klage am besonderen Gerichtsstand für Haustürgeschäfte in E erhoben, da sie im dortigen Bezirk von der Beklagten zu 1. beraten worden ist. 1. Die Rechtsprechung hat von dem vorstehend dargestellten Grundsatz aus Zweckmäßigkeitsgründen in bestimmten Fällen Ausnahmen zugelassen. Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Rn. 19; NJW 2008, 3789, Rn. 11), wenn dieses Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und einem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dies im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann oder wenn – im Falle der parteierweiternden Drittwiderklage – bei ihm für einen der (wider-) beklagten Streitgenossen der Gerichtsstand des § 33 Abs. 1 ZPO begründet ist und für die widerbeklagten Streitgenossen kein gemeinschaftlicher allgemeiner Gerichtsstand besteht. 2. Keine dieser Fallgruppen ist im Streitfall eröffnet. Insbesondere besteht kein besonderer ausschließlicher Gerichtsstand für einen der Beklagten im Bezirk des Landgerichts E. Der Senat sieht keine Veranlassung, die vorstehend dargelegten eng begrenzten Ausnahmefälle auszuweiten, weil im Bezirk des Landgerichts E das Beratungsgespräch stattgefunden hat. III. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten zu 1. eine Rechtsverteidigung vor dem Landgericht N nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.