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Urteil

12 U 75/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen eines Bauwerksmangels nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B hat der Unternehmer den Entlastungsbeweis zu führen; ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nur bei der Höhe des Schadens zu berücksichtigen. • Weicht die Ausführung von der statischen Berechnung ab und ist keine wirksame Vereinbarung oder Zustimmung der Planungsträger nachgewiesen, kann der Unternehmer die mangelhafte Ausführung nicht durch Verweis auf in Anspruch genommene Dritte (Architekt, Statiker, Prüfingenieur) entlasten. • Planer (Architekt, Tragwerksplaner) und Prüfingenieur sind nur insoweit als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn zuzurechnen, als sie Pflichten gegenüber dem Unternehmer tatsächlich übernommen haben; öffentlich-rechtliche Prüfungen dienen dem Allgemeinschutz und begründen keine werkvertragliche Haftung des Prüfingenieurs gegenüber dem Unternehmer. • Die Erstellung von Werkstatt- und Montageplänen gehört regelmäßig zur Eigenverantwortung des ausführenden Unternehmers; dieser kann sich nicht durch einseitige Abweichungszeichnungen ohne Zustimmung des Auftraggebers entlasten.
Entscheidungsgründe
Unternehmerhaftung bei abweichender Werkstattplanung und fehlender Zustimmung zu Planänderung • Bei Vorliegen eines Bauwerksmangels nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B hat der Unternehmer den Entlastungsbeweis zu führen; ein Mitverschulden des Auftraggebers ist nur bei der Höhe des Schadens zu berücksichtigen. • Weicht die Ausführung von der statischen Berechnung ab und ist keine wirksame Vereinbarung oder Zustimmung der Planungsträger nachgewiesen, kann der Unternehmer die mangelhafte Ausführung nicht durch Verweis auf in Anspruch genommene Dritte (Architekt, Statiker, Prüfingenieur) entlasten. • Planer (Architekt, Tragwerksplaner) und Prüfingenieur sind nur insoweit als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn zuzurechnen, als sie Pflichten gegenüber dem Unternehmer tatsächlich übernommen haben; öffentlich-rechtliche Prüfungen dienen dem Allgemeinschutz und begründen keine werkvertragliche Haftung des Prüfingenieurs gegenüber dem Unternehmer. • Die Erstellung von Werkstatt- und Montageplänen gehört regelmäßig zur Eigenverantwortung des ausführenden Unternehmers; dieser kann sich nicht durch einseitige Abweichungszeichnungen ohne Zustimmung des Auftraggebers entlasten. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit Stahlbau-, Dach- und Fassadenarbeiten für eine Hallenüberdachung. Statik und Architektenplanung waren von beauftragten Planern erstellt und von Prüfingenieuren geprüft worden. Die Beklagte ließ Werkstattpläne mit einem von der Statik abweichenden Anschlussdetail anfertigen und vergab die Ausführung an einen Subunternehmer. Die Werkleistungen wurden abgenommen. Einige Monate später stürzte die Halle infolge Bruchs der Anschlussbleche ein; ein Gutachten führt den Einsturz auf die von der Statik abweichende Ausführung zurück. Die Klägerin verlangt Schadensersatz; die Beklagte macht geltend, die Änderung sei in einer Besprechung mit Architekt und Statiker abgestimmt worden und entlastet sie daher von Verantwortung. Architekt, Statiker, Prüfingenieure und ausführende Subunternehmer sind als Streithelfer beigetreten. • Vertragliche Grundlage war ein Werkvertrag mit Einbeziehung der VOB/B; Schadensursache ist ein wesentlicher Mangel der Ausführung der Anschlussbleche (§ 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F.). • Bei Vorliegen eines Bauwerksmangels obliegt dem Unternehmer der Entlastungsbeweis (§ 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F. in Verbindung mit §§ 276, 278 BGB). Die Beklagte hat diesen nicht geführt; die behauptete Zustimmung zu der Planänderung am 19.5.2009 wurde nicht beweisbar festgestellt. • Die Beklagte hat die Werkstattplanung und die Herstellung der Anschlussdetails zu verantworten und kann die Abweichung von der Statik nicht allein dadurch rechtfertigen, dass Dritte (technischer Zeichner, Subunternehmer) beteiligt waren; diese sind ihr nach § 278 BGB zuzurechnen. • Die Klägerin hat keine eigene Pflichtverletzung begangen, die den Anspruch mindern würde. Weder Architekt noch Tragwerksplaner noch Prüfingenieur sind der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten als Erfüllungsgehilfen so zuzurechnen, dass deren etwaiges Verschulden den Anspruch mindert; öffentlich-rechtliche Prüfungen dienen dem Allgemeinschutz und begründen keine werkvertragliche Haftung. • Die Klägerin hat durch das Einsturzereignis einen ersatzfähigen Schaden erlitten; der Anspruch umfasst Mangel- und Mangelfolgeschäden einschließlich notwendiger Mängelbeseitigungskosten. • Mangels abschließend geklärter Anspruchshöhe wurde die Sache bezüglich der Höhe des zuzusprechenden Betrags an das Landgericht zurückverwiesen. • Rechtsfolgen: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Berufung der Klägerin hatte in der Sache Erfolg, das landgerichtliche Urteil wurde insoweit abgeändert, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Vertrag über die Stahlbauarbeiten in Verbindung mit § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B a.F. Der Mangel der Anschlüsse und der daraus resultierende Einsturz sind kausal auf die von der statischen Berechnung abweichende Ausführung zurückzuführen. Die Beklagte konnte den Entlastungsbeweis nicht führen, weil eine Zustimmung oder Einigung über die Planänderung nicht nachgewiesen wurde; ihr ist das Verhalten des technischen Zeichners und des ausführenden Subunternehmers nach § 278 BGB zuzurechnen. Architekt, Tragwerksplaner und Prüfingenieur führen nicht zu einer Anspruchsminderung, weil ihnen im Verhältnis zur Beklagten keine der Klägerin gegenüberliegende Erfüllungsverantwortung zugerechnet werden kann bzw. die Prüfung öffentlich-rechtlicher Natur war. Die Sache ist für die konkrete Feststellung der Höhe des Schadens an das Landgericht zurückverwiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.