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Beschluss

19 W 8/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei eklatanter und unzumutbarer Übersicherung kann nach § 109 ZPO der Anlass für eine Sicherheitsleistung teilweise wegfallen. • Leistet der Schuldner eine Einstellungssicherheit nach §§ 707, 719 ZPO, kann dadurch der Zweck einer vorherigen Vollstreckungssicherheitsleistung nach § 709 ZPO zumindest teilweise entfallen. • Zur Annahme eines teilweisen Wegfalls des Sicherungsinteresses ist zu prüfen, ob der verbleibende mögliche Schaden in einem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Sicherheit steht. • Ist nur ein Teilinteresse weiterhin zu sichern, kann der Gerichtshof anordnen, dass die bisherige Bürgschaft durch eine wesentlich niedrigere Bürgschaft ersetzt wird, ansonsten sind weitere Nachweise oder Maßnahmen zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Wegfall des Sicherungsinteresses bei offensichtlicher Übersicherung • Bei eklatanter und unzumutbarer Übersicherung kann nach § 109 ZPO der Anlass für eine Sicherheitsleistung teilweise wegfallen. • Leistet der Schuldner eine Einstellungssicherheit nach §§ 707, 719 ZPO, kann dadurch der Zweck einer vorherigen Vollstreckungssicherheitsleistung nach § 709 ZPO zumindest teilweise entfallen. • Zur Annahme eines teilweisen Wegfalls des Sicherungsinteresses ist zu prüfen, ob der verbleibende mögliche Schaden in einem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Sicherheit steht. • Ist nur ein Teilinteresse weiterhin zu sichern, kann der Gerichtshof anordnen, dass die bisherige Bürgschaft durch eine wesentlich niedrigere Bürgschaft ersetzt wird, ansonsten sind weitere Nachweise oder Maßnahmen zu verlangen. Die Beklagte stellte als Sicherheit eine Bürgschaft von über 3 Mio. Euro gemäß § 709 ZPO zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil. Das Berufungsgericht setzte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung zwischenzeitlich aus, woraufhin die Klägerin eine Einstellungssicherheit von rund 3,4 Mio. Euro stellte. Die Beklagte beantragte nach § 109 ZPO die Abänderung der bisherigen Sicherungsanordnung mit der Begründung, die bestehende Bürgschaft sei evident übersichert, weil mögliche Schäden der Klägerin vornehmlich auf Avalzinsen beschränkt seien. Das Landgericht wies das Begehren teils zurück; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang die Veranlassung zur bisherigen hohen Sicherheitsleistung weggefallen ist und ob eine Herabsetzung bzw. ein Austausch gegen eine wesentlich geringere Bürgschaft angeordnet werden kann. • Anwendungsvoraussetzungen § 109 ZPO: Eine sofortige Beschwerde ist statthaft; Veranlassung zur Sicherheitsleistung ist weggefallen, wenn der unsichere Zustand, der zur Sicherheitsleistung geführt hat, ganz oder teilweise beendet ist. • Rechtliche Bewertung der Übersicherung: In Rechtsprechung und Lehre wird bei eklatanter Übersicherung § 109 ZPO entsprechend angewendet; insbesondere können Einstellungssicherheiten nach §§ 707, 719 ZPO den Anlass für eine § 709 ZPO-Sicherheitsleistung zumindest teilweise entfallen lassen. • Abwägung der Interessen: Hier sind die möglichen Schäden der Klägerin überwiegend auf Avalzinsen beschränkt; diese betragen nach Angaben der Beklagten ca. 33.970 EUR jährlich, die Bürgschaftssumme jedoch etwa 3.100.000 EUR. Dieses Missverhältnis begründet eine unzumutbare Übersicherung. • Begrenzung des teilweisen Wegfalls: Da der theoretische Wiederauflebensfall der Vollstreckung nicht völlig ausgeschlossen ist und weitere denkbare Schäden (z. B. Anwaltsgebühren) nicht auszuschließen sind, durfte der Senat nicht den vollständigen Wegfall feststellen. Unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer und möglicher weiterer Schäden war ein verbleibender Sicherungsbetrag von 150.000 EUR festzusetzen. • Konsequenz: Die Beschwerde der Beklagten hatte in dem Umfang Erfolg, dass die Klägerin bis zu einer bestimmten Frist die große Bürgschaft gegen eine neue Landesbankbürgschaft über 150.000 EUR ersetzen oder nachweisen muss, dass sie Klage wegen des gesicherten Anspruchs erhoben hat. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; das wirtschaftliche Interesse der Beklagten wurde auf 60.000 EUR für die Gebührenfestsetzung angesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die ursprüngliche Bürgschaft von über 3 Mio. Euro in wesentlichem Umfang aufgrund offensichtlicher Übersicherung nicht mehr gerechtfertigt ist und hat die Klägerin verpflichtet, bis zum 15.06.2013 die große Bürgschaft zurückzugeben und entweder einer Entlassung der Landesbank C aus der Prozessbürgschaft zuzustimmen oder nachzuweisen, dass sie Klage wegen des gesicherten Anspruchs erhoben hat, wenn die Beklagte bis zum 30.05.2013 eine neue Bürgschaft über 150.000 Euro stellt. Die Beschwerde war insoweit abzuweisen, als ein Restrisiko verbleibt; daher blieb ein Sicherungsinteresse in Höhe von 150.000 Euro bestehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das wirtschaftliche Interesse wurde für die Wertfestsetzung auf 60.000 Euro geschätzt.