Beschluss
2 WF 51/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beistandschaft des Jugendamts ist von der Aufsicht des Familiengerichts und den Rechnungslegungsvorschriften ausgenommen; ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Beistand besteht nicht.
• Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist, etwa weil der Erfolg auch ohne Prozess durch einfache Mitwirkung erreichbar wäre (§ 114 ZPO).
• Kontrolle des Jugendamts erfolgt vorrangig durch die allgemeine behördliche Aufsicht; gesetzlicher Vertreter des Kindes ist nicht ohne Weiteres berechtigt, vor dem Familiengericht Auskunft über die Beistandschaft zu verlangen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Klage gegen Beistand; Auskunftsanspruch bei Beistandschaft ausgeschlossen • Die Beistandschaft des Jugendamts ist von der Aufsicht des Familiengerichts und den Rechnungslegungsvorschriften ausgenommen; ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Beistand besteht nicht. • Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist, etwa weil der Erfolg auch ohne Prozess durch einfache Mitwirkung erreichbar wäre (§ 114 ZPO). • Kontrolle des Jugendamts erfolgt vorrangig durch die allgemeine behördliche Aufsicht; gesetzlicher Vertreter des Kindes ist nicht ohne Weiteres berechtigt, vor dem Familiengericht Auskunft über die Beistandschaft zu verlangen. Die Antragstellerin verlangt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag gegen das Jugendamt als Beistand zur Aushändigung eines Abschlussberichts zur Beistandschaft für ihren 1994 geborenen Sohn und zur Auskunft über Unterhaltsrückstände des Kindesvaters. Das Amtsgericht verweigerte die PKH mit der Begründung, die Antragsgegnerin sei grundsätzlich auskunftsbereit, fordere jedoch Vorlage des Ausbildungsvertrags des Sohnes zur Erstellung der Abschlussrechnung; die Antragstellerin habe diese Unterlagen nicht vorgelegt. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen und rügte Unkenntnis der Antragsgegnerin über die Daten des Sohnes. Das Amtsgericht legte die Sache dem Senat vor, weil weiterhin keine Belege zum eigenen Einkommen des Sohnes vorlägen. Der Senat prüft, ob ein Anspruch besteht und ob die PKH zu gewähren ist. • Rechtliche Einordnung: Nach § 1716 Satz 2 BGB sind die Aufsichtsvorschriften (§ 1837 Abs.2 BGB) und Rechnungslegungsvorschriften (§§ 1840, 1890 BGB) auf die Beistandschaft nicht anwendbar; daraus folgt kein Klageanspruch gegen das Jugendamt auf Rechnungslegung. • Gesetzeszweck und Aufsicht: Der Gesetzgeber hat die gerichtliche Aufsicht zugunsten der allgemeinen behördlichen Aufsicht über Jugendämter entfallen lassen; Kontrolle erfolgt vorrangig durch diese Verwaltungskontrolle. • Anspruch aus Auftragsrecht/§ 667 BGB: Obgleich in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich, bleibt dies hier offen; eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. • Verfahrenskostenhilfe und Mutwilligkeit: Nach § 114 ZPO ist PKH nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit zu gewähren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung war mutwillig, weil die Antragsgegnerin bereits ihre Bereitschaft zur Vorlage der Abschlussrechnung erklärt und konkrete Unterlagen verlangt hatte, die die Antragstellerin ohne unzumutbaren Aufwand vorlegen konnte. • Beweiswürdigung und Mitwirkungspflicht: Die Antragstellerin legte nicht dar, dass die Vorlage der geforderten Unterlagen unzumutbar gewesen wäre. Ohne diese Unterlagen wäre die Rechnungserstellung nicht möglich gewesen; bereits zuvor erteilte das Jugendamt Auskünfte zu Unterhaltszahlungen. • Verfahrensrechtliche Folgerung: Es bedarf keiner Entscheidung über einen Einsichtsanspruch nach § 810 BGB, weil der Antrag nicht auf Einsicht gerichtet war. • Kostenfolge: Über außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens war nach § 127 Abs.4 ZPO nicht zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin erhält keine Verfahrenskostenhilfe, weil die vorgesehenen Maßnahmen mutwillig sind: die Antragsgegnerin hatte die Vorlage der Abschlussrechnung zugesagt und die Übermittlung bestimmter Unterlagen verlangt, die die Antragstellerin ohne ersichtliche Unzumutbarkeit vorlegen konnte. Ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen das Jugendamt als Beistand besteht nicht, da die Vorschriften zur Aufsicht und Rechnungslegung auf die Beistandschaft nicht anwendbar sind und die Kontrolle vorrangig durch die allgemeine behördliche Aufsicht erfolgt. Damit fehlt der erforderliche Erfolgsaussichtspunkt für die Gewährung von PKH; die Beschwerde bleibt unbegründet.