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Beschluss

1 RVs 20/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0423.1RVS20.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten am 08. Oktober 2012 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 4 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatte der Angeklagte am Morgen des 03. September 2011 gegen 9 3 0 Uhr anlässlich einer Demonstration einem Polizeibeamten mit einem ca. 50 cm langen Holzknüppel heftig auf den Kopf geschlagen, wobei es allerdings wegen der dämpfenden Wirkung des von diesem getragenen Schutzhelmes nicht zu Verletzungen gekommen war. 5 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, mit welcher vornehmlich beanstandet wird, das Amtsgericht habe in gesetzwidriger Weise die gebotene persönliche Einvernahme von Zeugen durch die Verlesung der Protokolle einer früheren richterlichen Vernehmung ersetzt. 6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat ebenfalls beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen. 7 II. 8 Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache mit der erhobenen Verfahrensrüge zur Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit – zumindest vorläufig – Erfolg. 9 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2013 u.a. folgendes ausgeführt: 10 „Soweit der Angeklagte einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit rügt, genügt seine diesbezügliche Rüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Rüge ist auch begründet. Der Angeklagte beanstandet zu Recht, das Amtsgericht Dortmund habe unter Verletzung der Vorschrift des § 251 Abs. 2 Nr. 2 StPO die Niederschrift des Amtsgerichts Oldenburg vom 24.08.2012 über die richterliche Vernehmung der Zeugen Q, PK X, PK C und PK D in der Hauptverhandlung verlesen und zur Grundlage seines Urteils gemacht. Gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 2 StPO darf - als Ausnahme von dem Grundsatz der persönlichen Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (§ 250 StPO) - die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesen der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn dem Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Er hat dabei einerseits die Bedeutung der Sache sowie die Wichtigkeit der Zeugenaussage und des persönlichen Eindrucks für die Wahrheitsfindung und andererseits die Belange des Zeugen sowie das Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (zu vgl. BGH NStZ 1981, 271). Das Revisionsgericht prüft insoweit, ob bei der Ermessensbetätigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Eine Überschreitung der Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens liegt u.a. vor, wenn das Gericht den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit zu eng auslegt (zu vgl. BGH NStZ 1981, 271). Das ist vorliegend der Fall. Das Amtsgericht hat bei der Anordnung der Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugen die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten. Zwar enthält das Sitzungsprotokoll keinen Vermerk darüber, welche Gründe das Amtsgericht für die Anordnung der Verlesung der Niederschrift für maßgeblich gehalten hat. Diese Gründe ergeben sich jedoch aus dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 12.06.2012 (Bl. 50 d. A.). Demnach hat das Gericht die Vernehmung der Zeugen durch einen ersuchten Richter angeordnet, da diesen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden könne. Hieraus ergibt sich, dass das Amtsgericht den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit zu eng ausgelegt hat. Es hat ersichtlich allein die große Entfernung für die Annahme ausreichen lassen, dass den Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zuzumuten sei. Die übrigen maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere die Wichtigkeit der Zeugenaussage, hat das Amtsgericht dagegen nicht in seine Abwägung einbezogen. Dies erscheint rechtsfehlerhaft. Den Zeugen war das Erscheinen in der Hauptverhandlung nämlich zuzumuten. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Entfernung von 200 km überhaupt die Zumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung in Frage stellen kann. Entgegenstehende Belange der Zeugen hätten vorliegend jedoch in jedem Falle zurückstehen müssen. Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht hat und weitere Beweismittel ersichtlich nicht vorhanden waren, kam es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen an. Soweit jedoch die Aussagen von Zeugen für die Beweiswürdigung durch den Tatrichter von ausschlaggebender Bedeutung sind, darf die persönliche Vernehmung der Zeugen nicht durch die Verlesung der Niederschrift über ihre frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden (zu vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.1991 - 5 Ss 36/91 - m. w. N., zitiert bei juris). Da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die Beweiswürdigung des Tatgerichts unter dem Eindruck der persönlichen Vernehmung der Zeugen abweichend ausgefallen wäre, beruht das Urteil auch auf dem Rechtsfehler und unterliegt deshalb der Aufhebung. Eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen und auf die Sachrüge bedarf es daher nicht.“ 11 Diesen zu den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 S. 2 StPO in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie vollumfänglich zum Gegenstand seiner Entscheidung. 12 Die Revision rügt darüber hinaus gehend allerdings auch bereits zu Recht, dass der Beschluss betreffend die Anordnung der Verlesung der richterlich protokollierten Zeugenaussagen überhaupt nicht mit einer Begründung versehen worden ist. Die Verlesung einer Aussage nach einer der Alternativen des § 251 StPO ist gemäß § 251 Abs. 4 StPO stets durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anzuordnen. Zur Begründung ist auch die bloße Angabe der nach Auffassung des Gerichts einschlägigen Gesetzesbestimmung nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, 1 StR 620/09 m.N.). Auch darf die Begründung sich nicht auf die Wiedergabe des abstrakten Gesetzeswortlautes beschränken (vgl. Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., zu § 251, Rdnr. 31 m.N.). 13 Hier fehlt es an jeglicher Begründung des die Verlesung anordnenden Beschlusses. Diese wird auch nicht dadurch hinreichend ersetzt, dass der die richterliche Vernehmung der Zeugen anordnende Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Juni 2012 mit der Begründung versehen war, den Zeugen könne das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden. Dieser Beschluss war einerseits nicht Gegenstand der Hauptverhandlung und beschränkte sich andererseits auf die nach den vorstehenden Maßstäben nicht genügende und zudem nur teilweise erfolgte Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 251 Abs. 2 Nr. 2 StPO.