Beschluss
5 RVs 34/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision gegen ein wegen Ausbleibens gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfenes Berufungsurteil setzt für die Sachprüfung die Erhebung einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO voraus.
• Eine Verfahrensrüge muss erkennen lassen, dass gerügt wird, das Berufungsgericht habe die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt.
• Fehlt ein konkreter Entschuldigungs‑vortrag des Angeklagten vor der Hauptverhandlung, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, eigene weitere Nachforschungen anzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine erfolgreiche Revision gegen Verwerfung wegen unentschuldigten Ausbleibens (§ 329 StPO) • Die Revision gegen ein wegen Ausbleibens gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfenes Berufungsurteil setzt für die Sachprüfung die Erhebung einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO voraus. • Eine Verfahrensrüge muss erkennen lassen, dass gerügt wird, das Berufungsgericht habe die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt. • Fehlt ein konkreter Entschuldigungs‑vortrag des Angeklagten vor der Hauptverhandlung, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet, eigene weitere Nachforschungen anzustellen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Essen wegen Diebstahls und Beförderungserschleichung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Er legte Berufung ein, konnte aber nicht unter der zuletzt angegebenen Anschrift geladen werden. Das Landgericht Essen ordnete öffentliche Zustellung der Ladung an. In der Berufungshauptverhandlung erschien der Angeklagte nicht; sein Verteidiger machte keine Angaben. Das Landgericht verwies die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO zurück. Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ohne diesen Antrag zu begründen, und erhob gleichzeitig Revision in allgemeiner Form. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde vom Landgericht unangefochten als unzulässig verworfen. • Die Revision war form‑ und fristgerecht eingelegt; die Entscheidung über die Revision wurde durch die abschlägige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag veranlasst (§ 342 Abs. 2 S. 2 StPO). • Wird mit der Revision gerügt, das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO habe zu Unrecht ein unentschuldigtes Ausbleiben des Angeklagten festgestellt, bedarf es einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, aus der hervorgeht, dass die Begriffe Ausbleiben oder genügende Entschuldigung verkannt worden seien. • Die vorliegende Revision enthält keine solche Verfahrensrüge; es fehlt jeglicher konkreter Vortrag, der darlegt, weshalb das Ausbleiben entschuldigt gewesen sei oder das Landgericht die Rechtsbegriffe fehlerhaft angewandt habe. • Ungeachtet dessen wäre eine Rüge unbegründet: Es liegt kein vorgebrachter Entschuldigungsgrund vor, der das Gericht verpflichtet hätte, weitere Recherchen anzustellen; das Gericht durfte das Ausbleiben als unentschuldigt werten. • Ein Verwerfungsurteil nach § 329 StPO ist ein reines Prozessurteil und nicht auf sachrechtliche Fehler zu überprüfen; eine Sachrüge ist daher nur insoweit zulässig, als sie Verfahrenshindernisse im Revisionsprozess geltend macht, was hier nicht gegeben ist. Die Revision wird verworfen; der Angeklagte verliert. Das Oberlandesgericht bestätigt die Zurückweisung der Berufung durch das Landgericht wegen unentschuldigten Ausbleibens nach § 329 Abs. 1 StPO, da kein entschuldigender Vortrag oder begründeter Wiedereinsetzungsantrag vorlag. Mangels Erhebung einer den Anforderungen genügenden Verfahrensrüge war die Revision in der Sache nicht zu prüfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte.