Leitsatz: 1. Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zwecks Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Versorger und zwecks Vermeidung von Splitterversorgungen findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes (im Anschlus an BGH NJW 2012, 1281). 2. Werden im Rahmen einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung mehrere Anwartschaften - wenn auch bei unterschiedlichen Versorgungsträgern - begründet, so bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG auf die Summe der Ausgleichswerte. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 29.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Paderborn vom 16.10.2012 (84 F 64/12) wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.340,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen unter dem 27.10.1992 vor dem Standesamt Paderborn die Ehe. Mit ihrem dem Antragsgegner am 13.04.2013 zugestellten Schriftsatz vom 13.03.2011 hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden sowie den Versorgungsausgleich durchzuführen. Die Beteiligten verfügen über die folgenden Rentenanwartschaften: Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,5784 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,2892 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.557,98 €. Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 23,2957 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11,6479 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 74.073,84 €. Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der M AG (Vertragsnummer: #/##7 ###/###2) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.792,38 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.354,31 € zu bestimmen. 3. Bei der M AG (Vertragsnummer: #/##0 ##9/###2) hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.374,40 € erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.636,59 € zu bestimmen. 4. Bei der X AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.823,35 € monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Als Ausgleichswert hierfür hat er 1.411,68 € vorgeschlagen. Als nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragenden Kapitalbetrag hat der Versorgungsträger den Betrag von 1.411,68 € vorgeschlagen. Da die X AG eine externe Teilung forderte, hat die Antragstellerin die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgung benannt. Durch Beschluss vom 16.10.2012 hat das Amtsgericht –Familiengericht- die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden sowie den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es zunächst die Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Ferner hat das Amtsgericht-Familiengericht- die Renten aus der betrieblichen Altersversorge ausgeglichen, und zwar hinsichtlich der M AG zu Vertragsnummer #/##7 ##5/###2 mit einem Kapital- und Ausgleichswert von 1.354,31 € zugunsten der Antragstellerin und hinsichtlich der M AG zu Vertragsnummer #/##0 ##9/###2 mit einem Kapital- und Ausgleichswert von 1.6236,59 € zugunsten der Antragstellerin. Hinsichtlich der X AG hat es die externe Teilung angeordnet und den Versicherer verpflichtet, den Ausgleichsbetrag von 1.411,68 € an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, der Ausgleich der Ansprüche aus seinen betrieblichen Altersversorgungen hätte nicht erfolgen dürfen, da alle drei Versicherungen einen Ausgleichswert unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG aufweisen. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Damit dauerte hier die Ehezeit vom 01.10.1992 bis zum 31.03.2012. Demgemäß sind die Anwartschaften der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen im Wege der internen Teilung auszugleichen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Zu Recht hat das Amtsgericht –Familiengericht- darüber hinaus auch die Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der M im Wege der internen Teilung und die Rentenanwartschaft des Antragsgegners bei der X AG im Wege der externen Teilung ausgeglichen und im letzteren Fall zu Gunsten der Antragstellerin Anrechte bei der von ihr benannten Versorgungsausgleichskasse begründet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind alle drei betrieblichen Versorgungen des Antragsgegners auszugleichen. Zwar überschreiten alle genannten Versorgungen mit Kapitalwerten von 1.354,31 €, 1.636,59 € und 1.411,68 € jeweils nicht die am Ehezeitende aktuelle Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 € (120 % der monatlichen Bezugsgröße von 2.625,00 €). Gleichwohl ist hier der Ausgleich nicht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen, da die Werte in ihrer Addition die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird die Frage, ob § 18 Abs. 2 VersAusglG anwendbar ist, wenn mehrere Rechte zusammen treffen, welche für sich allein gesehen wegen Geringfügigkeit dem Ausgleich grundsätzlich nicht unterliegen, in der Addition aber die Wertgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG überschreiten, in Literatur und Rechtsprechung streitig diskutiert. Nach einer Auffassung bezieht sich die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nur auf jedes einzelne Recht, so dass ein Ausschluss auch dann vorzunehmen ist, wenn die Summe der ausgeschlossenen Ausgleichswerte die Bagatellgrenze übersteigt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FamRZ 2013, 218; OLG Frankfurt NJW 2012, 3316; KG NJW-RR 2011, 1372; MünchKommBGB-Gräper, § 18 VersAusglG Rn. 10, 18). Demgegenüber wird auch die Ansicht vertreten, dass die Werte des § 18 Abs. 3 VersAusglG die Obergrenze für den Ausschluss darstellen, da ansonsten der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde (BGH NJW 2012, 1281; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 9.7.2012, 6 UF 60/12, juris; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1229; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 41; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 979; OLG Düsseldorf FamFR 2011, 225; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 634; Palandt-Brudermöller, BGB, 72. Auflage 2013, § 18 VersAusglG Rn. 4; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 18 VersAusglG Rn. 17). Nach der Auffassung des Senats ist jedenfalls im vorliegenden Fall, wenn im Rahmen einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung mehrere Anwartschaften –wenn auch bei unterschiedlichen Versorgungsträgern- bestehen, bei der Frage des Ausschlusses einer Versorgung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG auf den Gesamtwert dieser Anrechte abzustellen. Grundsätzlich eröffnet § 18 Abs. 2 VersAusglG dem Gericht einen Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Rechte, die einen geringen Ausgleichswert aufweisen, nicht ausgeglichen werden sollen. Nach der Gesetzesbegründung gibt diese Regelung eine Antwort auf die Fragekonstellationen, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht vorteilhaft ist. Die Regelung will insbesondere vermeiden, dass dem zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters -wie es dem gesetzlichen Leitbild der internen Teilung entspricht- gemessen am geringen Ausgleichswert unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Daneben soll § 18 Abs. 2 VersAusglG auch die Entstehung sogenannter Splitterversorgungen vermeiden, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144 S. 38, 60). Nach dem Gesetzeszweck sind daher die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen. Bei dieser Abwägung darf der Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) nicht außer Betracht bleiben; dieser ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und Ermessensentscheidungen des Versorgungsausgleichs stets zu berücksichtigen (BT- Drucks. 16/10144 S. 45). Der Ausschluss eines Ausgleichs von Anrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung findet seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners besteht aus drei einzelnen Anwartschaften, die bei zwei Versorgungsträgern begründet sind. Diese betriebliche Grundversorgung wird allein vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitsentgelt finanziert. Zwar wird im Leistungsfall die Gesamtrente von verschiedenen Versorgungsträgern ausgezahlt. Für eine Gesamtbetrachtung der Anrechte einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Ermessensausübung des § 18 Abs. 2 VersAusglG spricht jedoch, dass die einzelnen Teile der betrieblichen Altersversorgung eine wirtschaftliche Einheit bilden. Denn neben der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge wird die betriebliche Altersversorgung wirtschaftlich als eine Säule der gesamten Alters- und Invaliditätsversorgung angesehen, auch wenn sie sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt. Auch der Arbeitnehmer wird in der Regel von der Vorstellung geleitet, bei seinem Arbeitgeber eine einheitliche Altersversorgung zu betreiben, die ihm im Alter einen zusätzlichen Rentenbetrag sichert (vgl. BGH NJW 2012, 1281). Für eine Gesamtbetrachtung spricht des Weiteren, dass es nicht einseitig in der Hand des Arbeitgebers liegen kann, den Ausgleich zu verhindern, indem er einzelne Anrechte bei verschiedenen Versorgungsträgern bildet und diese möglichst gering hält, damit diese die Bagetellgrenze nicht überschreiten (so auch im Ergebnis BGH NJW 2012, 1281). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die X AG die externe Ausgleichung verlangt hat, so dass ein wesentlicher Teil des vom Gesetzgeber im Blick gehabten Verwaltungsmehraufwandes zumindest bei diesem Versorgungsträger nicht anfällt (vgl. BGH FamRZ 2012,189; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 980). Schließlich spricht für einen Ausgleich, dass die Antragstellerin auf eine zusätzliche Rente angewiesen ist. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits zitierten Entscheidung (BGH NJW 2012, 1281) klargestellt, dass neben dem Halbteilungsgrundsatz auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen sind. Die Antragstellerin verfügt insgesamt nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 24.08.2012 nur über 8,2600 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von 28,07 € entspricht dies nur einer Rente von 231,86 €. Auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung wird die Situation nicht wesentlich verbessert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG.