Beschluss
1 Ws 92 und 93/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.1WS92UND93.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslage des Verurteilen werden der Landeskasse auferlegt (§ 473 Abs. 1 und 2 StPO). 1 Gründe 2 I. 3 Der Verurteilte steht unter Bewährungsaufsicht in zwei Verfahren. 4 1. 5 Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 18.03.2009 (Az. 741 Ds – 103 Js 520/09 – 473/08) wurde der Verurteilte unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20.11.2009 (Az. 45 Ns 52/09) mit der Maßgabe verworfen, dass die verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Entscheidung ist seit dem 25.01.2010 rechtskräftig. Durch Beschluss vom 20.11.2009 wurde die Bewährungszeit auf 6 3 Jahre festgesetzt, der Verurteilte einem Bewährungshelfer unterstellt und ihm aufgegeben, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Urteils abzuleisten. Die Bewährungsaufsicht wird durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund unter 65 StVK 44/12 BEW geführt. 7 Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.07.2010 (Az. 737 Ds – 206 Js 325/10 – 140/10), das seit dem 07.08.2010 rechtskräftig ist, wurde der Verurteilte wegen Diebstahls in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluss vom gleichen Tage setzte das Amtsgericht Dortmund die Bewährungszeit auf 4 Jahre fest, unterstellte den Verurteilten weiterhin der Aufsicht eines Bewährungshelfers und wies ihn an, unverzüglich eine stationäre Drogentherapie durchzuführen. Die Bewährungsaufsicht wird durch die Kammer unter 65 StVK 88/12 BEW geführt. 8 Der Verurteilte wurde in der Bewährungszeit jedoch erneut straffällig. Das Landgericht Dortmund verurteilte ihn am 15.09.2011 in dem Verfahren 36 KLs – 190 Js 152/11 – 29/11 wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr unter Freispruch im Übrigen. Ausweislich der Feststellungen des Urteils konnte die Kammer nicht ausschließen, dass der Verur-teilte aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums bzw. bestehenden Suchtdrucks im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB gehandelt hat. Außerdem wurde der Verurteilte zugleich durch diese Entscheidung gemäß § 63 StGB wegen der Geiselnahme seiner Familie im Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Das Urteil ist seit dem 08.03.2012 rechtskräftig. Bereits seit dem 08.06.2011 befindet sich der Verurteilte in der X-S-Klinik für forensische Psychiatrie in C-B. 9 Das Landgericht führte in der Entscheidung zum Gesundheitszustand des Verurteilten und zur Anordnung der Maßregel der Sicherung und Besserung gemäß § 63 StGB u.a. aus: 10 „… Bei dem Angeklagten besteht eine paranoide Schizophrenie, die bislang noch 11 nicht behandelt ist. Prognostisch ungünstig ist, wie der Sachverständige an- 12 schaulich dargelegt hat, dass Angeklagte bislang noch keinerlei Krankheits- 13 einsicht erkennen lässt. Er hält sich nicht für krank, sondern „nur“ für drogen- 14 abhängig. … 15 … Prognostisch ungünstig hinzu kommt bei ihm die ebenfalls noch unbehan- 16 delte massive Drogenabhängigkeit, die jederzeit einen Rückfall in alte Drogen- 17 konsumgewohnheiten befürchten lässt. …“ 18 Die Kammer führt im weiteren in den Gründen aus, dass nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. C die Behandlung der Grunderkrankung, nämlich der paranoiden Schizophrenie, aufgrund derer immer wieder mit Gewalthandlungen zu rechnen sei, gewiss einen Zeitraum von 5 bis 7 Jahren in Anspruch nehme und dieser Zeitraum auch genügend Zeit biete, die Drogenproblematik des Verurteilten, der Kokain und Heroin konsumiert habe, mit aufzuarbeiten. 19 Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat in beiden Verfahren beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. 20 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Widerrufsanträge zurückgewiesen und die Bewährungszeit in beiden Verfahren jeweils um 2 Jahre verlängert. Es ist der Auffassung, dass ein Widerruf zwar möglich, aber hier nicht angezeigt sei, da dies dazu führe, dass der Verurteilte die Freiheitsstrafen im Anschluss an eine (ggf.) erfolgreiche Maßregelbehandlung verbüßen müsste, was kontraproduktiv sei. Außerdem könne die tatursächliche Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten ebenfalls in der Unterbringung nach § 63 StGB behandelt werden. 21 Gegen den Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, Gründe der Generalprävention dürften nicht vernachlässigt werden. Ggf. könnte nach erfolgreichem Abschluss der Maßregel die Vollstreckung der Freiheitsstrafen (bzgl. derer ein Widerruf erfolgt sei) im Gnadenwege zur Bewährung ausgesetzt werden. 22 Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist dem Rechtsmittel beigetreten. Die Voraussetzungen für den Widerruf seien für den Zeitpunkt zu prüfen, in dem die Widerrufsgründe vorliegen. Es dürfe nicht auf einen nicht absehbaren Verlauf der Unterbringung abgestellt werden. 23 II. 24 Das Rechtsmittel ist unbegründet. 25 Wie auch im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, liegen an sich die Widerrufsvoraussetzungen nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Auch der Senat hält es aber für ausreichend, die Bewährungszeit um zwei Jahre zu verlängern und derzeit vom Widerruf abzusehen. Hierbei war allerdings nicht ausschlaggebend, dass eine Vollstreckung der Strafen aus dem Widerrufsverfahren im Anschluss an eine etwaige erfolgreiche Maßregelbeendigung kontraproduktiv wäre (so aber: OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.11.2009 – 1 Ws 195/09 – juris). Dass die Freiheitsstrafen im Anschluss an die Maßregel vollstreckt werden, erscheint dem Senat nicht zwingend. Nach § 44b StVollstrO werden Freiheitsstrafen im Anschluss an die Maßregel nach § 63 StGB vollstreckt, wenn beide aus verschiedenen Verfahren stammen. Es ist aber eine andere Reihenfolge möglich, wenn der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Strafvollzug leichter erreicht wird. In entsprechender Anwendung der Regelungen aus § 43 Abs. 3 und 4 StVollstrO, wonach bei bereits begonnener Vollstreckung (einer Freiheitsstrafe) die Vollstreckung fortgesetzt wird, die Vollstreckung aber aus wichtigem Grunde eine andere Reihenfolge bestimmt werden kann, hält der Senat es für möglich, dass hier die Maßregelvollstreckung hätte unterbrochen und nach Vollstreckung der Freiheitsstrafen fortgesetzt werden können. Da die Unterbringung (einschließlich der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO) inzwischen schon rund zwei Jahre andauert, hält der Senat allerdings ein solches Vorgehen nunmehr aber für unzumutbar und damit für eine unverhältnismäßige Beschränkung des Freiheitsgrundrechts (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des Verurteilten. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben seines Verteidigers ist der Verurteilte inzwischen krankheitseinsichtig und nimmt die Behandlungsangebote an. Eine Unterbrechung einer schon so lange andauernden Behandlung würde die Gefahr bergen, dass die vom Sachverständigen im Verfahren LG Dortmund 36 KLs 29/11 prognostizierte Unterbringungszeit von 5 - 7 Jahren hierdurch erheblich verlängert würde, weil eine kontinuierliche Behandlung nicht mehr gewährleistet wäre und etwaige zwischenzeitlich erzielten Fortschritte verloren gehen könnten. 26 Bei der Entscheidung nach § 56f StGB sind die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. nur: OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.02.2009 – 3 Ws 106/09 – juris). Allein der Sühnezweck und Zwecke der Generalprävention können insoweit – anders als die Staatsanwaltschaft meint - einen gleichwohl erforderlichen Widerruf, dessen spezialpräventive Funktionen bereits durch die laufende Unterbringung nach § 63 StGB erfüllt werden, nicht rechtfertigen.