Urteil
4 U 196/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Mitbewerberstatus besteht, wenn ein Kläger nur vereinzelt und nicht ernsthaft Leuchtmittel anbietet; dadurch entfällt Klagebefugnis für Verstöße in diesem Produktbereich.
• Ein Hinweis auf eine inzwischen aufgehobene Rechtsverordnung kann irreführend sein, ist aber nur dann wettbewerbsrelevant, wenn er das Marktverhalten der Verbraucher spürbar beeinflussen kann.
• Widerrufsbelehrungen dienen primär der Information; eine einmalige Belehrung über Widerrufsfolgen begründet nicht automatisch eine vertragliche Kostenvereinbarung zur Überwälzung der Rücksendekosten.
• Steht in einem Angebot zusätzlich eine deutlich als Geschäftsbedingung gestaltete Regelung zu Rücksendekosten nach der Widerrufsbelehrung, kann hierin eine wirksame, vertragliche Kostenvereinbarung gesehen werden.
• Eine unberechtigte Abmahnung begründet keinen Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht bei fehlendem Wettbewerbsverhältnis zu Leuchtmitteln; Widerrufsbelehrung und Batteriehinweis nicht wettbewerbswidrig • Kein Mitbewerberstatus besteht, wenn ein Kläger nur vereinzelt und nicht ernsthaft Leuchtmittel anbietet; dadurch entfällt Klagebefugnis für Verstöße in diesem Produktbereich. • Ein Hinweis auf eine inzwischen aufgehobene Rechtsverordnung kann irreführend sein, ist aber nur dann wettbewerbsrelevant, wenn er das Marktverhalten der Verbraucher spürbar beeinflussen kann. • Widerrufsbelehrungen dienen primär der Information; eine einmalige Belehrung über Widerrufsfolgen begründet nicht automatisch eine vertragliche Kostenvereinbarung zur Überwälzung der Rücksendekosten. • Steht in einem Angebot zusätzlich eine deutlich als Geschäftsbedingung gestaltete Regelung zu Rücksendekosten nach der Widerrufsbelehrung, kann hierin eine wirksame, vertragliche Kostenvereinbarung gesehen werden. • Eine unberechtigte Abmahnung begründet keinen Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Parteien betreiben Internethandel mit Elektronikzubehör und Batterien. Die Beklagte bot im Februar 2012 auf einer Handelsplattform Energiesparlampen an, ohne die Energieeffizienzklasse zu nennen, und verwendete in ihrem Onlineangebot eine Widerrufsbelehrung mit einer 40-Euro-Klausel zu Rücksendekosten sowie einen Hinweis auf die (seit 2009 aufgehobene) Batterieverordnung. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und erlitt zunächst eine einstweilige Verfügung, woraufhin er in der Hauptsache Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrte. Die Beklagte rügte fehlendes Wettbewerbsverhältnis bezüglich Leuchtmitteln, Rechtsmissbrauch durch ein Alibiangebot des Klägers und verteidigte die Hinweise als ausreichend. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht hob dies auf und wies die Klage ab. • Zulässigkeit/Klagebefugnis: Zwischen den Parteien besteht im Bereich Leuchtmittel kein Mitbewerberverhältnis im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.3 UWG, weil der Kläger lediglich ein vereinzeltes, zu einem deutlich überhöhten Preis angebotenes Lampenangebot nachgewiesen hat; dies genügt nicht, um geschäftsmäßigen Handel mit Leuchtmitteln zu bejahen. • Damit ist der Unterlassungsantrag zu 1 c) (EnVKG-Angaben bei Leuchtmitteln) unzulässig, weil die Klagebefugnis fehlt (§ 8 Abs.3 Nr.1 UWG). • Batteriehinweis: Die Bezeichnung der aufgehobenen Batterieverordnung in der Onlineinformation stellt zwar eine unrichtige Angabe dar, weil die Pflicht jetzt aus § 18 BatterieG folgt; diese Fehlinformation ist jedoch nicht geeignet, das Marktverhalten der Verbraucher spürbar zu beeinflussen (§ 3 UWG). Wesentliche Informationen (Rückgabepflicht, Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe an den Verkäufer) werden vermittelt, sodass kein wettbewerbsrelevanter Verstoß vorliegt. • Verstoß gegen § 18 BatterieG: Zwar ist der Verweis auf veraltete Normen unvollständig und damit formal fehlerhaft; die Pflicht zur Erläuterung des durchgestrichenen Mülltonnensymbols fehlt. Diese Unvollständigkeit ist aber nicht spürbar wettbewerbsbeeinträchtigend, zumal die wesentlichen Rückgabeinformationen vorhanden sind. • Widerrufsbelehrung und 40-Euro-Klausel: Informationspflichten nach §§ 312c, 312d, Art.246 EGBGB und § 357 BGB sind Marktverhaltensregeln. Eine bloße Belehrung über Widerrufsfolgen begründet jedoch keine vertragliche Vereinbarung zur Kostenüberwälzung. Hier liegt jedoch zusätzlich eine gesondert als ‚Kosten der Rücksendung im Fall eines Widerrufs‘ gekennzeichnete Geschäftsbedingung außerhalb der Widerrufsbelehrung vor; der aufmerksame Verbraucher erkennt darin eine eigenständige Kostenvereinbarung. Deshalb ist die verwendete Formulierung nicht unrichtig und kein Verstoß gegen § 4 Nr.11 UWG. • Rechtsmissbrauch: Das einzelne, möglicherweise taktische Lampenangebot des Klägers begründet noch keinen rechtsmissbräuchlichen Charakter seiner gesamten Rechtsverfolgung nach § 8 Abs.4 UWG; daher bleibt seine Klagebefugnis für andere Warenbereiche (Batterien, Akkus, Elektronikgeräte) bestehen, ohne dass dies zum Erfolg führt. • Kostenfolge: Weil die Abmahnung und die Klage insgesamt unbegründet sind, besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers für vorgerichtliche Anwaltskosten (§ 12 Abs.1 S.2 UWG). Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis im Bereich Leuchtmittel besteht; deshalb entfällt die Klagebefugnis für diesen Bereich und der Antrag zu Angaben nach dem EnVKG ist unzulässig. Hinsichtlich der Batteriehinweise und der Widerrufsbelehrung liegen zwar formale Mängel bzw. irreführende Bezeichnungen vor, diese sind jedoch nicht geeignet, das Marktverhalten der Verbraucher spürbar zu beeinflussen oder einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß nach UWG zu begründen. Die im Angebot separat als Geschäftsbedingung ausgewiesene Regelung zu Rücksendekosten stellt eine hinreichende vertragliche Vereinbarung zur Kostenüberwälzung dar, sodass auch insoweit kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Insgesamt war die Abmahnung unbegründet; der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.