OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 W 48/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0524.25W48.13.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zu vollstreckende Verpflichtung wie folgt lautet: Die Vollstreckungsschuldnerin ist verurteilt, an die Vollstreckungsgläubigerin 185.902,41 PLN nebst Zinsen in Höhe von 13 % aus 3.489,40 PLN für Zeit vom 29.10.2009 bis zum Zahlungstag, aus weiteren 3.337,92 PLN für die Zeit vom 27.10.2009 bis zum Zahlungstag, aus weiteren 38.329,21 PLN für die Zeit vom 27.10.2009 bis zum Zahlungstag, aus weiteren 67.155,50 PLN für die Zeit vom 10.04.2010 bis zum Zahlungstag und aus weiteren 73.590,38 PLN für die Zeit vom 05.03.2011 bis zum Zahlungstag zu zahlen. Die Vollstreckungsschuldnerin ist weiterhin verurteilt, an die Vollstreckungsgläubigerin Prozesskosten in Höhe von 13.213,70 PLN zu zahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 45.304,48 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 A. 3 Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Titels. 4 Durch Urteil des Bezirksgerichts Poznan vom 30.05.2012 wurde die Antragsgegnerin, die sich auf das Verfahren in Polen eingelassen hatte, verurteilt, an die Antragstellerin 185.902,41 PLN nebst gesetzlicher Zinsen 5 aus 3.489,40 PLN für Zeit vom 29.10.2009 bis zum Zahlungstag, 6 aus 3.337,92 PLN für die Zeit vom 27.10.2009 bis zum Zahlungstag, 7 aus 38.329,21 PLN für die Zeit vom 27.10.2009 bis zum Zahlungstag, 8 aus 67.155,50 PLN für die Zeit vom 10.04.2010 bis zum Zahlungstag, 9 aus 73.590,38 PLN für die Zeit vom 05.03.2011 bis zum Zahlungstag 10 zu zahlen. 11 Darüber hinaus wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin Prozesskosten in Höhe von 13.213,70 PLN zu zahlen. 12 Die Höhe der gesetzlichen Zinsen in Polen beträgt 13 %. 13 Die Antragstellerin hat bei dem Landgericht Dortmund unter Vorlage des in polnischer Sprache abgefassten Urteils nebst deutscher Übersetzung und der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO beantragt, das polnische Urteil für vollstreckbar zu erklären. 14 Die deutsche Übersetzung weist insoweit einen Fehler auf, als dort – anders als in dem polnischen Original – Zinsen aus dem Betrag von 67.155,50 PLN für den Zeitraum ab dem 05.03.2011 erfasst werden und der Betrag von 73.590,38 PLN in der Zinsstaffel nicht berücksichtigt wird. 15 Durch Beschluss vom 22.01.2013 hat der Vorsitzende der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund das Urteil des Bezirksgerichts Poznan für vollstreckbar erklärt, wobei die vollstreckende Verpflichtung wie folgt umschrieben wurde: 16 Die Vollstreckungsschuldnerin ist verurteilt, an die Vollstreckungsgläubigerin 185.902,41 PLN nebst sich nach polnischem Recht bemessenden Zinsen 17 aus 3.489,40 PLN seit dem 29.10.2009, 18 aus weiteren 3.337,92 PLN seit dem 27.10.2009, 19 aus weiteren 38.329,21 PLN seit dem 27.10.2009 und 20 aus weiteren 67.155,50 PLN seit dem 05.03.2011 21 zu zahlen. 22 Die Vollstreckungsschuldnerin ist weiterhin verurteilt, an die Vollstreckungsgläubigerin Prozesskosten in Höhe von 13.213,70 PLN zu zahlen. 23 Gegen den am 25.01.2013 zusammen mit dem polnischen Urteil zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 03.02.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. 24 Sie ist der Ansicht, das polnische Gericht sei nicht zuständig gewesen und beanstandet, dass ihr das Urteil erst mit der Vollstreckbarerklärung zugestellt worden ist. Darüber hinaus hält sie das Urteil für rechtswidrig, weil sie bei der Antragstellerin nie etwas bestellt habe. 25 Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und konkretisiert den in Polen geltenden gesetzlichen Zinssatz. 26 B. 27 Die nach Art. 43 Abs. 1 EuGVVO, § 11 Abs. 1 AVAG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 28 I. 29 Das Landgericht hat zu Recht die von der Antragstellerin beantragte Vollstreckungsklausel erteilt. 30 1. 31 Die Antragstellerin hat die nach Art. 53, 54 EuGVVO notwendigen Unterlagen vorgelegt. 32 2. 33 Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin steht einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. 34 a) 35 Die Antragsgegnerin rügt zu Unrecht die Zuständigkeit des polnischen Gerichts, denn diese ist im Vollstreckbarkeitsverfahren nicht mehr überprüfbar. Die Überprüfung ist nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO auf die dort genannten Fallgestaltungen beschränkt. Dass eine dieser Fallgestaltungen hier einschlägig ist, legt die Antragsgegnerin weder dar, noch ist dies aus dem Akteninhalt ersichtlich. 36 b) 37 Weiterhin beanstandet die Antragsgegnerin zu Unrecht, dass ihr das Urteil erst mit Vollstreckbarerklärung zugestellt wurde. Das ist nach Art. 42 Abs. 2 EuGVVO ausreichend. 38 c) 39 Der Einwand, das Urteil sei in der Sache fehlerhaft, ist unerheblich, weil das Urteil des polnischen Gerichts nach Art. 36 EuGVVO in der Sache nicht nachgeprüft werden darf. 40 3. 41 Die Klausel ist lediglich im Zinsausspruch zu konkretisieren, weil die Höhe der zuerkannten Zinsen nicht aus dem Tenor hervorgeht. Der Umstand, dass das polnische Urteil in der Entscheidungsformel die Höhe der zuerkannten gesetzlichen Zinsen nicht nennt, steht der Erteilung einer Vollstreckungsklausel, die diese Konkretisierung enthält, allerdings nicht entgegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.04.1990, Tz. 27 = NJW 1990, 3084-3085). Sind in einem ausländischen Urteil nicht näher bezifferte Zuschläge zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen, so hat der um die Vollstreckbarerklärung ersuchte Richter auf einen Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1985, AZ: IV b ZR 73/84, Tz. 17 = NJW 1986, 1440-1442, BGH Beschluss vom 27.05.1993, AZ: IX ZB 78/92, Tz. 12, BGH, Beschluss vom 04.03.1993, AZ: IX ZB 55/92, Tz. 18, 19 = NJW 1993, 1801-1803, OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2002, AZ: 16 W 26/02 = OLGR Köln 2003, 264-265, Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.11.1999, AZ: 14 W 16/99, Tz. 17, 18). Dem ist inzwischen genügt, weil die Antragstellerin die gesetzlichen Zinsen im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich konkretisiert hat und ihr Vorbringen insoweit unwidersprochen geblieben ist. 42 II. 43 Der Beschluss des Landgerichts Dortmund war weiterhin analog § 319 ZPO im Zinsausspruch wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit bei der Wiedergabe der Zinsstaffel zu berichtigen. 44 1. 45 Da das Vollstreckbarkeitsverfahren sich noch in der Rechtsmittelinstanz befindet, ist der Senat als Rechtsmittelgericht für die Berichtigung zuständig (vgl. dazu Zöller/Vollkommer § 319 ZPO Rdnr. 22). 46 2. 47 Der Beschluss ist offensichtlich unrichtig. Anhand der durch die Antragstellerin vorgelegten Unterlagen lässt sich nachvollziehen, dass in der zunächst vorgelegten deutschen Übersetzung die Zinsstaffel fehlerhaft erfasst wurde. Dieser Fehler ist in den Tenor des angefochtenen Beschlusses übernommen worden. 48 III. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog. 50 IV. 51 Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an dem Abänderungsinteresse der Antragsgegnerin.