Beschluss
9 U 197/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0524.9U197.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird der Antrag des Klägers vom 06.12.2012 auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20.09.2012 (8 O 158/12) zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Zudem beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten erscheint. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben. Aufgrund des Hinweisbeschlusses wurde die Berufung am 18.06.2013 zurückgenommen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch aus Anlass des durch eine Strafanzeige der Beklagten gegen ihn eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahrens u.a. wegen Vergewaltigung, in welchem er insgesamt 101 Tage in Untersuchungshaft verbringen musste. Das Strafverfahren endete mit seinem Freispruch aus tatsächlichen Gründen, nachdem die Beklagte als Belastungszeugin widersprüchliche bzw. unvollständige Angaben mit Belastungstendenz gemacht hatte. Ein anschließend gegen die Beklagte eingeleitetes Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung endete mit einer Einstellung gemäß § 153a StPO. 4 Mit angefochtenem Urteil, auf das wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung beider Parteien und unter Verwertung des v.g. Strafurteils im Wege des Urkundenbeweises die Klage abgewiesen. 5 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. 6 Er wendet sich i.W. mit folgenden Angriffen gegen die landgerichtliche Tatsachenfeststellung: 7 Zunächst habe das Landgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm vor Klageabweisung kein rechtlicher Hinweis auf eine Beweisfälligkeit erteilt wurde. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte er die zuständige Vertreterin der Staatsanwaltschaft Essen und die zuständigen Richter der Strafkammer des Landgerichts Essen als Zeugen dafür benannt, dass die Beklagte falsche Angaben gemacht habe. Letzteres ergebe sich zudem eindeutig aus den Gründen des ihn freisprechenden Urteils und des den Untersuchungshaftbefehl aufhebenden Beschlusses vom 29.06.2011 sowie der Tatsache, dass das Amtsgericht Essen das Hauptverfahren gegen die Beklagte wegen falscher Verdächtigung eröffnet habe. 8 II. 9 Die Berufung des Klägers bietet nach einstimmiger Ansicht des Senats auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Vortrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd § 114 ZPO. 10 Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das erstinstanzliche Urteil erscheint vielmehr in Begründung und Ergebnis überzeugend und zutreffend. Im Einzelnen: 11 1. 12 Soweit die Berufung Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der materiellen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und damit Verfahrensfehler rügt, geht die Verfahrensrüge zwar nicht schon deshalb ins Leere, weil es an der gebotenen (vgl. hierzu BGH, BeckRS 2011, 04185; NJW-RR 1998, 1268, 1270; GRUR 2008, 1126, 1127 RN 12) Darlegung fehlte, was der Kläger erstinstanzlich bei Gewährung rechtlichen Gehörs bzw. auf einen gerichtlichen Hinweis konkret vorgetragen hätte, sondern deshalb, weil die von ihm zweitinstanzlich zusätzlich angebotenen Beweismittel in Form des Zeugenbeweises ungeeignet sind – mit der Folge, dass weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, inwieweit das erstinstanzliche Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruhen könnte. 13 Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung gemäß §§ 823 Abs. 1; Abs. 2 BGB iVm § 164 StGB; 826; 253 BGB nur zu, wenn die Beklagte ihn zu Unrecht der 2fachen Vergewaltigung bezichtigt hat. Letzteres darzulegen und zu beweisen, obliegt unzweifelhaft dem Kläger. Insoweit bedarf es des positiven Nachweises, dass die Beklagte die Vergewaltigungsvorgänge frei erfunden und den Erlass eines Untersuchungshaftbefehls als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat. 14 Da die nunmehr erstmals zweitinstanzlich angebotenen Zeugen (Staatsanwältin und Richter der Strafkammer) naturgemäß über keine eigenen Erkenntnisse dazu verfügen, ob der Kläger die Beklagte vergewaltigt hat oder nicht, sind sie als Beweismittel insoweit ungeeignet. Ihren Bekundungen könnte allenfalls Indizcharakter zukommen, und zwar ausschließlich in Bezug auf das Verhalten der Beklagten im Rahmen der Strafverfahren gegen den Kläger und gegen sie selbst. 15 Dass die Zeugenaussage der Beklagten im Strafverfahren gegen den Kläger unvollständig und nicht frei von Belastungstendenzen war, wird aber bereits durch das im Wege des Urkundsbeweis verwertete Strafurteil belegt, worauf auch im erstinstanzlichen Urteil abgestellt wird. 16 Dass die Beklagte im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen falscher Verdächtigung ein Geständnis abgelegt hätte und die als Zeugin angebotene Staatsanwältin dies bezeugen könne, behauptet der Kläger nicht. Das aber wäre erforderlich; denn entgegen seiner Ansicht ist allein die Tatsache, dass das Amtsgericht Essen das Hauptverfahren wegen falscher Verdächtigung gemäß § 203 StPO gegen die Beklagte eröffnet hat, kein Beweis dafür, dass die Beklagte ihn zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt hat; denn zunächst erfordert die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO nur hinreichenden Tatverdacht. Dieser liegt schon dann vor, wenn nach vorläufiger Würdigung die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung in der Hauptverhandlung höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs. Vom Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verurteilung kann zudem in Ausnahmefällen sogar abgesehen werden; dann kann eine „offene” Beweislage genügen. So nimmt die Rechtsprechung hinreichenden Tatverdacht auch dann an, wenn es bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung notwendig erscheint, die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung in Anspruch zu nehmen, etwa in Konstellationen von Aussage gegen Aussage, bei denen es zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einander widersprechender Angaben auch auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den Beweispersonen ankommen kann. Denn diffizile Beweiswürdigungsfragen dürfen nicht im Wege einer nicht-unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung des über die Eröffnung entscheidenden Gerichts womöglich endgültig – § 211 StPO – entschieden werden (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Justiz 2011, 218; NStZ-RR 2012, 117). 17 Ob bzw. inwieweit Richter und Staatsanwältin persönlich zu der Überzeugung gelangt sein mögen, dass die Beklagte den Kläger zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt hat, ist irrelevant, weil es gemäß § 286 ZPO originäre Aufgabe des erkennenden Richters ist, sich anhand der zu erhebenden Beweise die erforderliche Überzeugung selbst zu bilden. 18 2. 19 Auch die übrigen Berufungsangriffe gegen die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung vermögen nicht zu überzeugen. 20 Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen. 21 Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen iSd § 529 Abs. 1 ZPO liegen nur dann vor, wenn aus der für den Senat gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der erneuten Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (so BGH, NJW 2006, 152, 153 mwN). 22 Ein konkreter Anhaltspunkt, der Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im vorgenannten Sinne begründete, wird weder von der Berufung aufgezeigt noch ist er sonst ersichtlich. 23 Insbesondere unterliegt der landgerichtliche Ausgangspunkt, wonach sich ein Zivilgericht zum Zwecke seiner eigenen Überzeugungsbildung, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen kann, keinen rechtlichen Bedenken; denn die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist. Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (so der Senat in ständiger Rspr., zuletzt Beschluss vom 07.09.2012 – 9 W 4/12; so auch OLG Zweibrücken, NJW-RR 2011, 496; OLG München, Beschluss vom 21.09.2011 - 7 U 2719/11). 24 Insoweit ist die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil beanstandungsfrei: Zutreffend wird darauf abgestellt, dass die freisprechenden Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, dass die Strafkammer den Kläger „lediglich“ der 2fachen Vergewaltigung für nicht überführt gehalten hat, ihn also „nur“ mangels Beweises und gerade nicht wegen erwiesener Unschuld freigesprochen hat. Folglich eignen sich die strafgerichtlichen Feststellungen gerade nicht zum erforderlichen positiven Nachweis, dass die Beklagte den Kläger zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigt hat. Eine weitere kritische Auseinandersetzung mit den strafgerichtlichen Feststellungen war nicht veranlasst, da es diesbezüglich an erheblichem Klagevortrag (auch unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Ausführungen) dahingehend fehlt, dass bzw. warum ein Freispruch wegen erwiesener Unschuld hätte erfolgen müssen. Insbesondere reichte es insoweit auch nicht aus, lediglich eine andere, abweichende Würdigung des Anzeige- und Aussageverhaltens der Beklagten abzugeben; denn daraus allein ergäben sich keine Rückschlüsse auf eine Fehlerhaftigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die Grundlage des Freispruchs. 25 Soweit die Berufungsbegründung nunmehr explizit sms und mms mit pornographischen Inhalten als weiteres Indiz ins Feld führt, so waren diese bereits im gegen den Kläger geführten Strafverfahren bekannt und sind auch ausführlich Gegenstand der freisprechenden Urteilsbegründung. Soweit in diesem Zusammenhang im Strafurteil ausgeführt wird, die hiesige Beklagte und damalige Belastungszeugin habe die sms-nachrichten in ihren polizeilichen Aussagen nicht erwähnt, so dürfte dies ausweislich der als Anlage K7 überreichten Kopie des Vernehmungsprotokolls vom 27.10.2010 allerdings nicht zutreffen; denn dort erwähnt sie auf Seite 7 (= Bl. 38 GA) den Austausch vulgärer sms auf Wunsch/Verlangen des Klägers. 26 Beanstandungsfrei sind die erstinstanzlichen Ausführungen auch insoweit, wie die Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO im gegen die Beklagte geführten Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung als nicht ausreichendes Indiz dafür gewürdigt wurde, dass die Vergewaltigungsvorwürfe unzutreffend waren. Dass die Beklagte in diesem Zuge ein Geständnis abgelegt hätte, behauptet der Kläger nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint das von der Beklagten ins Feld geführte Motiv für ihre Zustimmung zur Verfahrenseinstellung, sich den Belastungen eines Strafverfahrens nicht aussetzen zu wollen, durchaus plausibel. Jedenfalls ergibt sich aus ihrer Zustimmung nicht der zwingende Schluss, dass sie den Kläger zu Unrecht bezichtigt hätte. 27 Schließlich hatte das erstinstanzlich erkennende Gericht auch keine Veranlassung, den Kläger oder die Beklagte als Partei zu vernehmen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen gemäß § 448 ZPO schied aus, da eine solche nur angeordnet werden darf, wenn auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so dass bereits „einiger Beweis“ erbracht ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. RN 4 mwN). Daran fehlte es aufgrund der „Unergiebigkeit“ des Strafurteils und der Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO sowie aufgrund des Ergebnisses der persönlichen Anhörung beider Parteien gemäß § 141 ZPO, in deren Rahmen beide an ihren gegensätzlichen Darstellungen festgehalten haben. 28 III. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. 30 IV. 31 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass die Beweismittel erschöpft sind, keine neuen Erkenntnisse, so dass eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum nicht geboten ist.