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Beschluss

27 W 35/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Gericht zur gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG wählt nach pflichtgemäßem Ermessen und ist dabei an den Interessen der Gesellschaft auszurichten. • Ein Antrag auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats ist zulässig, wenn Vakanzen die Beschlussfähigkeit gefährden; eine vorzeitige Bestellung wird durch späteres Eintreten der Vakanz geheilt. • Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach dem Verständnis der DCGK und vergleichbaren zivilrechtlichen Maßstäben zu prüfen; eine Beteiligung von mehr als 25 % begründet Abhängigkeit. • Das Gericht darf zur Stabilisierung der Aufsichtsratstätigkeit neutrale, unabhängige Personen bestellen; dabei sind fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit zu würdigen. • Die gerichtliche Bestellung erfolgt aufgrund gesetzlicher Befristung bis zur Beseitigung des Hindernisses und bedarf insoweit keiner zusätzlichen Befristung durch das Gericht.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Bestellung unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder nach § 104 AktG • Das Gericht zur gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 104 AktG wählt nach pflichtgemäßem Ermessen und ist dabei an den Interessen der Gesellschaft auszurichten. • Ein Antrag auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats ist zulässig, wenn Vakanzen die Beschlussfähigkeit gefährden; eine vorzeitige Bestellung wird durch späteres Eintreten der Vakanz geheilt. • Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach dem Verständnis der DCGK und vergleichbaren zivilrechtlichen Maßstäben zu prüfen; eine Beteiligung von mehr als 25 % begründet Abhängigkeit. • Das Gericht darf zur Stabilisierung der Aufsichtsratstätigkeit neutrale, unabhängige Personen bestellen; dabei sind fachliche Qualifikation und Unabhängigkeit zu würdigen. • Die gerichtliche Bestellung erfolgt aufgrund gesetzlicher Befristung bis zur Beseitigung des Hindernisses und bedarf insoweit keiner zusätzlichen Befristung durch das Gericht. In einer AG traten zwei Aufsichtsratsmitglieder zurück, sodass nur noch ein Mitglied verblieb. Aktionärin (Beteiligte zu 3) schlug vorbeugend mehrere Kandidaten vor, darunter ihren Geschäftsführer Dr. U und Frau W; der verbliebene Aufsichtsratsvorsitzende (Beteiligter zu 2) schlug zwei andere Personen, Frau T und Herrn B, vor und wandte sich gegen die Kandidaten der Aktionärin. Das Amtsgericht bestellte mit sofortiger Wirkung Frau T und Herrn B zu Aufsichtsratsmitgliedern. Die Aktionärin legte Beschwerde ein und rügte u. a. Unzuständigkeit wegen noch nicht eingetretener Vakanz, fehlerhafte Auslegung von Unabhängigkeit und unzureichende Abwägung der Qualifikation. Weiterhin verlangte sie eine außerordentliche Hauptversammlung, deren Einberufung noch anhängig ist. • Zulässigkeit: Das Verfahren nach § 104 Abs. 2 AktG ist ein unternehmensrechtliches FamFG-Verfahren; die Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht und die Aktionärin beschwerdeberechtigt. • Vakanzen und Zeitpunkt: Nach dem tatsächlichen Ausscheiden der beiden Mitglieder sind die förmlichen Voraussetzungen für gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats erfüllt; eine vorzeitige Bestellung vor dem Ausscheiden ist durch Zeitablauf geheilt. • Ermessen des Gerichts: Das Amtsgericht trifft die Auswahl der zu bestellenden Personen nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bindung an die Anträge der Parteien, wobei die Entscheidung an den Interessen der Gesellschaft auszurichten ist; die Beschwerde kann nur bei ersichtlichem Ermessensfehler erfolgreich sein. • Unabhängigkeit: Die Unabhängigkeit ist im Lichte der DCGK und vergleichbarer zivilrechtlicher Maßstäbe zu beurteilen; eine mittelbare Beteiligung von mehr als 25 % durch die Aktionärin und deren Geschäftsführer begründet Abhängigkeit und damit Befangenheitsnachteile. • Bewertung der Kandidaten: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass Frau T und Herr B in persönlicher oder geschäftlicher Verbindung zur Gesellschaft stehen; Frau T erfüllt zudem das fachliche Erfordernis des § 100 Abs. 5 AktG durch ihre einschlägige berufliche Qualifikation. • Interessenabwägung: Die Bestellung unabhängiger, neutraler Personen war sachgerecht, um Lagerbildungen im Aufsichtsrat zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit des Gremiums zu stabilisieren. • Befristung: Eine ausdrückliche Befristung der gerichtlichen Bestellung war nicht erforderlich, da die gesetzliche Befristung bis zur Beseitigung des Hindernisses (nächste Hauptversammlung) greift. Die Beschwerde der Aktionärin wurde zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigte die Bestellung von Frau T und Herrn B zu Aufsichtsratsmitgliedern. Das Amtsgericht hat sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Kandidaten geprüft und zulässigerweise neutrale Personen zum Schutz der Gesellschaftsinteressen gewählt. Die Einwendungen gegen die sofortige Wirkung der Bestellung sind unbegründet, weil die formellen Voraussetzungen nach dem Ausscheiden der bisherigen Mitglieder eingetreten sind und eine vorzeitige Bestellung durch Zeitablauf geheilt wurde. Die Kosten der Beschwerde wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.