Beschluss
3 RBs 336/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Halter kann wegen fahrlässigen Zulassens eines Sonntagsfahrverbots verurteilt werden, trifft ihn aber keine strikte Verantwortlichkeit; vielmehr beschränkt sich seine Verantwortlichkeit auf Auswahl und Überwachung geeigneter Hilfspersonen.
• Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des Halters sind Umstände wie Größe und Organisation des Betriebs sowie Zuverlässigkeit und Fachkunde der eingesetzten Personen zu ermitteln und festzustellen.
• Fehlen hinreichende Feststellungen zur Betriebsorganisation und zu den Überwachungsmaßnahmen, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Halterhaftung bei Verstoß gegen Sonntagsfahrverbot: Auswahl- und Überwachungspflichten • Der Halter kann wegen fahrlässigen Zulassens eines Sonntagsfahrverbots verurteilt werden, trifft ihn aber keine strikte Verantwortlichkeit; vielmehr beschränkt sich seine Verantwortlichkeit auf Auswahl und Überwachung geeigneter Hilfspersonen. • Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit des Halters sind Umstände wie Größe und Organisation des Betriebs sowie Zuverlässigkeit und Fachkunde der eingesetzten Personen zu ermitteln und festzustellen. • Fehlen hinreichende Feststellungen zur Betriebsorganisation und zu den Überwachungsmaßnahmen, ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Betroffene ist Geschäftsführer der Komplementärin der Halterin T GmbH & Co. KG einer Sattelzugmaschine. Die Halterin verfügte über eine Einzelausnahmegenehmigung vom 8.7.2011, wonach Transporte im Verbotszeitraum nur zulässig sind, wenn sie unvermeidlich sind und die Dringlichkeit nachgewiesen wird. Am 10.7.2011 befuhr ein Mitarbeiter der Spedition mit der Sattelzugmaschine und Anhänger die Autobahn; auf dem Anhänger befanden sich Gestelle und Leergut für einen Transport nach Frankreich. Polizeibeamte hielten das Fahrzeug an und stellten einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot fest. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Zulassens des Verstoßes zu einer Geldbuße, da angeblich nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Transport unvermeidlich war, und der Betroffene seine Halterpflichten nicht erfüllt habe. • Zuständigkeit: Der Landrat war für den Bußgeldbescheid örtlich zuständig; das Amtsgericht war örtlich zuständig und die Verfolgungsverjährung trat nicht ein (§§ 33, 37 OWiG; § 26 Abs.3 StVG). • Rechtliche Einordnung: Der Fahrzeughalter kann Täter einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs.1 Nr.25, 30 Abs.3 S.1 StVO sein, doch trifft ihn keine unbeschränkte Verantwortlichkeit; seine Pflicht reduziert sich auf Auswahl geeigneter Hilfspersonen und deren Überwachung. • Beurteilung der Überwachungspflicht: Art und Umfang der Überwachungspflicht richten sich nach der Größe und Organisation des Betriebs sowie Zuverlässigkeit und Fachkunde der beauftragten Personen; der Halter muss organisatorische Maßnahmen treffen, die ein Höchstmaß an Sicherheit gegen vorschriftswidrigen Einsatz gewährleisten. • Fehlende Feststellungen: Das Amtsgericht hat keine konkreten Feststellungen zur Betriebsorganisation, zu Entscheidungsprozessen oder zu getroffenen Überwachungsmaßnahmen des Betroffenen getroffen. Dadurch ist nicht ersichtlich, ob ihm fahrlässiges Zulassen des Verstoßes vorzuwerfen ist. • Rechtsfolge: Wegen dieses Mangels sind die Feststellungen des Amtsgerichts unzureichend; nach § 79 Abs.3 OWiG in Verbindung mit § 353 StPO ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs.6 OWiG zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hebt das angefochtene Urteil mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurück. Die Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässigen Zulassens des Sonntagsfahrverbots hält der inhaltlichen Prüfung nicht stand, weil wesentliche Feststellungen zur Betriebsorganisation und zur Auswahl und Überwachung des eingesetzten Personals fehlen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, welche organisatorischen Maßnahmen der Betroffene getroffen hatte und ob ein Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung der Hilfspersonen vorlag. Daher kann derzeit nicht beurteilt werden, ob die Einzelausnahmegenehmigung die Fahrt gedeckt hätte oder ein fahrlässiges Zulassen vorliegt. In der neuen Verhandlung sind die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen und auf dieser Grundlage erneut über Schuld und Strafe zu entscheiden.