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Beschluss

5 Ws 202/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gegen einen früheren Haftfortdauerbeschluss gerichtete Haftbeschwerde ist unzulässig, wenn zwischenzeitlich eine neuere, den Fortbestand der Untersuchungshaft begründende Haftentscheidung ergangen ist. • Anfechtbar ist grundsätzlich nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung; frühere Entscheidungen sind prozessual überholt, sofern kein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. • Nach einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe entfallen die Beschränkungen der Untersuchungshaft nach § 121 StPO, so dass eine weitere Haftprüfung durch das Beschwerdegericht entbehrlich sein kann.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Haftbeschwerde gegen prozessual überholten Haftfortdauerbeschluss • Eine gegen einen früheren Haftfortdauerbeschluss gerichtete Haftbeschwerde ist unzulässig, wenn zwischenzeitlich eine neuere, den Fortbestand der Untersuchungshaft begründende Haftentscheidung ergangen ist. • Anfechtbar ist grundsätzlich nur die zuletzt ergangene Haftentscheidung; frühere Entscheidungen sind prozessual überholt, sofern kein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. • Nach einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe entfallen die Beschränkungen der Untersuchungshaft nach § 121 StPO, so dass eine weitere Haftprüfung durch das Beschwerdegericht entbehrlich sein kann. Der Angeklagte befindet sich seit Mai 2012 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen bandenmäßigen Drogenhandels, Bandendiebstahls und gefährlicher Körperverletzung; die große Strafkammer des Landgerichts eröffnete das Hauptverfahren und erließ im Januar 2013 einen neuen Haftbefehl. Am 21.01.2013 verurteilte das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und hielt zugleich einen früheren Haftbefehl aufrecht. Gegen die Verurteilung und gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 21.01.2013 legte der Angeklagte Revision bzw. Haftbeschwerde ein. Das Landgericht erließ danach am 31.01.2013 einen ausführlich begründeten neuen Haftbefehl und ordnete am 08.03.2013 erneut die Fortdauer der Untersuchungshaft an; die Akten wurden dem Senat zur Prüfung vorgelegt. • Die Haftbeschwerde vom 28.01.2013 richtete sich ausdrücklich gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 21.01.2013, ist aber prozessual überholt, weil zwischenzeitlich ein neuer, ordnungsgemäß verkündeter Haftbefehl der Strafkammer vom 31.01.2013 und eine darauf gestützte Fortdauerentscheidung vom 08.03.2013 vorliegen (§ 304 Abs.1 StPO). • Grundsatz: Anfechtbar ist regelmäßig nur die zuletzt ergangene haftbegründende Entscheidung; frühere Entscheidungen sind wegen möglicher Überholung nicht mehr zur Beschwerde zulässig, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. • Ausnahme für besondere Feststellungsinteressen besteht nur, wenn die Untersuchungshaft beendet wäre und der Beschwerdeführer ansonsten keinen Rechtsschutz gegen die ältere Entscheidung mehr erlangen könnte; ein solches Interesse liegt hier nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich Schutz des effektiven Rechtswegs verlangt, die Zulässigkeitsprüfung obliegt jedoch den Fachgerichten. • Nach dem Urteil vom 21.01.2013 wegen der abgeurteilten Taten sind die Beschränkungen der Untersuchungshaft nach § 121 StPO weggefallen; damit ist eine weitere Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht veranlasst. Die Haftbeschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 21.01.2013 wurde als unzulässig verworfen; die Kostenentscheidung belastet den Angeklagten. Die Beschwerde war prozessual überholt, da zwischenzeitlich ein neuer, ausführlich begründeter Haftbefehl und eine darauf beruhende Fortdauerentscheidung ergangen sind, gegen die angegriffen werden kann. Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Prüfung der älteren Entscheidung liegt nicht vor, weil die Untersuchungshaft weiterhin auf neuer Grundlage vollzogen wird und der Angeklagte die Möglichkeit hat, die zuletzt ergangene Haftentscheidung anzufechten. Wegen der Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe entfallen die Einschränkungen des § 121 StPO, weshalb eine weitergehende Haftprüfung durch den Senat nicht geboten ist.