Beschluss
4 UF 9/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Wegfall der im Vergleich berücksichtigten Finanzierungslasten kann die unterhaltsbelastete Partei wegen Änderung der Geschäftsgrundlage eine Abänderung verlangen.
• Für die materiellrechtliche Abänderung ist die Änderung der Geschäftsgrundlage nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu prüfen; der Antragsteller trägt Darlegungs- und Beweislast.
• Bei der Bemessung sind Einkommen, Kinderunterhalt, Erwerbstätigenbonus und Wohnvorteil sowie die Dreiteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
• Eine einseitig erstellte notarielle Urkunde ist abänderbar, wenn sich die zugrunde liegenden Vergleichsgrundlagen ändern; die von der Urkunde enthaltene Befristung begründet keinen Abänderungsgrund.
• Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB kommt nur bei prüfbaren ehebedingten Nachteilen in Betracht; lange Ehedauer und nacheheliche Solidarität können eine Kürzung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Abänderung nachehelicher Unterhaltsregelungen bei Wegfall von Darlehenslasten • Bei Wegfall der im Vergleich berücksichtigten Finanzierungslasten kann die unterhaltsbelastete Partei wegen Änderung der Geschäftsgrundlage eine Abänderung verlangen. • Für die materiellrechtliche Abänderung ist die Änderung der Geschäftsgrundlage nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu prüfen; der Antragsteller trägt Darlegungs- und Beweislast. • Bei der Bemessung sind Einkommen, Kinderunterhalt, Erwerbstätigenbonus und Wohnvorteil sowie die Dreiteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens im Rahmen der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. • Eine einseitig erstellte notarielle Urkunde ist abänderbar, wenn sich die zugrunde liegenden Vergleichsgrundlagen ändern; die von der Urkunde enthaltene Befristung begründet keinen Abänderungsgrund. • Eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578b BGB kommt nur bei prüfbaren ehebedingten Nachteilen in Betracht; lange Ehedauer und nacheheliche Solidarität können eine Kürzung ausschließen. Die geschiedenen Parteien waren etwa 18 Jahre verheiratet und haben drei Kinder aus der Ehe. Im Vergleich von 01.04.2010 und in einer notariellen Urkunde vom 12.01.2011 regelte der Antragsgegner seinen nachehelichen Unterhalt zugunsten der Antragstellerin; die Urkunde befristete Zahlungen bis Juli 2012. Die Antragstellerin erwarb das hälftige Miteigentum am Familienheim und übernahm Verbindlichkeiten, wodurch die Finanzierungslasten des Antragsgegners entfielen. Daraufhin verpflichtete sich der Antragsgegner notariell zu Unterhaltszahlungen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr wegen Wegfalls der Darlehensraten und gestiegener Leistungsfähigkeit des Antragsgegners eine Abänderung mit deutlich höheren Unterhaltsbeträgen; der Antragsgegner begehrt seinerseits Herabsetzung bzw. Befristung ab August 2012 und macht Einwände gegen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit geltend. • Zulässigkeit: Vergleich und einseitige notarielle Urkunde sind abänderbare Titel nach § 239 FamFG; die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt, dass ihr nach den gesetzlichen Maßstäben ein höherer Unterhaltsanspruch zusteht. • Abänderungsgrund: Maßgeblich ist die Änderung der Geschäftsgrundlage; die Antragstellerin musste die für den Vergleichsschluss maßgeblichen Umstände, deren Änderung und die Folgen substantiiert darlegen. Nachdem die Grundlagen des Vergleichs im Senatstermin unstreitig geworden sind, ist die Änderung der Geschäftsgrundlage zu bejahen. • Materielle Anpassung: Die Abänderung richtet sich nach den Grundsätzen über Wegfall der Geschäftsgrundlage; bei der Neuberechnung sind das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners (unter Berücksichtigung von Steuerklasse, Abzügen und Kindesunterhalt), das fiktive Einkommen der Antragstellerin bei Zumutbarkeit vollschichtiger Erwerbstätigkeit, der Erwerbstätigenbonus und der Wohnvorteil zu berücksichtigen. • Einkommensfeststellungen: Zinseinkünfte aus den 40.000 € können nicht zugerechnet werden, steuerliche Erstattungen sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen, und Kosten der Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht abzugsfähig, soweit sie nicht bereits Grundlage des Vergleichs waren. • Fiktives Einkommen der Antragstellerin: Vollschichtige Erwerbstätigkeit ist ihr seit 2011 zuzurechnen; für die Berechnung ist ein realistischer Stundenlohn und die tatsächliche 32‑Stunden-Stelle zu berücksichtigen; Finanzierungskosten sind nur anteilig als sekundäre Altersvorsorge (4% des Brutto) zu berücksichtigen. • Leistungsfähigkeit und Billigkeit: Bei der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist das zusätzliche Kind der zweiten Ehe zu berücksichtigen; ab 2012 ist die Dreiteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens nach BGH‑Grundsätzen möglich, eine weitergehende individuelle Kürzung war hier nicht erforderlich, weil dem Antragsgegner mehr als der notwendige Selbstbehalt verbleibt. • Zur notarielle Befristung: Die in der Urkunde enthaltene Befristung allein begründet keinen Abänderungsgrund, da die Frage der Befristung gerichtlich zu prüfen ist und der Vergleich die unbefristete Regelung trägt. • Antrag des Antragsgegners: Der Widerantrag auf Begrenzung oder Befristung des Unterhalts schlägt fehl, weil die Antragstellerin die behaupteten ehebedingten Nachteile nicht substantiiert darlegte und wegen langjähriger Ehe und nachehelicher Solidarität eine Kürzung nicht angezeigt ist. • Konsequenz: Unter Berücksichtigung der vorgenannten Berechnungen und Abzüge ergab sich für die streitigen Zeiträume ein konkret berechneter monatlicher Bedarf der Antragstellerin und daraus ein gegenüber den gezahlten Beträgen gegenüberstehender Restunterhaltsanspruch für bestimmte Zeiträume. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte insoweit Erfolg, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners für die Zeiträume Januar bis Juni 2012 sowie ab August 2012 und ab Januar 2013 neu festgesetzt wurden (konkrete Monatsbeträge im Tenor). Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wurde abgewiesen; der Widerantrag des Antragsgegners auf Herabsetzung/Befristung blieb erfolglos. Die Parteien tragen die Prozesskosten anteilig (Antragstellerin 45 %, Antragsgegner 55 %). Begründend lagen eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage durch Wegfall von Darlehensraten und die neu ermittelte Einkommens- und Bedarfsberechnung zugrunde; dem Senat genügte die Darlegung der Antragstellerin, die bisherigen Grundlagen des Vergleichs als geändert darzustellen, sodass eine materielle Anpassung geboten war. Die Entscheidung ist unanfechtbar.