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Beschluss

5 RVGs 46/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0614.5RVGS46.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren gemäß § 51 RVG eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschgebühr in Höhe von 6.000,00 €. 4 Zu diesem Antrag vom 30. Mai 2013 hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 10. Mai 2013 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Auf diese dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme wird Bezug genommen. Im Ergebnis hat der Vertreter der Staatskasse in der Gesamtschau die gesetzlichen Gebühren, die sich auf 264,00 € belaufen, als unzumutbar angesehen und eine Pauschgebühr schon über den Wahlverteidigerhöchstgebühren für angezeigt gehalten. 5 Unter dem 30. Mai 2013 hat der Antragsteller dazu mit näheren Ausführungen, auf die verwiesen wird, Stellung genommen. 6 II. 7 Dem Antragsteller war eine Pauschgebühr zu bewilligen. 8 Dabei hat der Senat in Übereinstimmung mit den ausführlichen Darlegungen in der dem Antragsteller bekannten Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse vom 10. Mai 2013, auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, und dem Antragsvorbringen insbesondere berücksichtigt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders schwierig und umfangreich war, also der vom Antragsteller erbrachte Zeitaufwand erheblich über dem zeitlichen Aufwand lag, den er in einer „normalen Auslieferungssache“ zu erbringen hat. Dabei hat der Senat insbesondere auch die Stellungnahme des verfahrensleitenden Senatsvorsitzenden vom 29. April 2013 berücksichtigt, wonach im Rahmen der Zulässigkeit der Auslieferung umfangreiche - auch vom Antragsteller als Rechtsbeistand aufgeworfene - klärungsbedürftige Fragen von Bedeutung waren, denen durch Auskunftsersuchen nachgegangen wurde. Zudem wirkten sich die schon überlange Verfahrensdauer und der umfangreiche Schriftverkehr aus. Darüber hinaus hat der Senat in besonderem Maße die Ermittlungstätigkeit des Antragstellers berücksichtigt. 9 Nach der vorzunehmenden Gesamtschau erscheinen die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 264,00 € daher nicht mehr zumutbar im Sinne des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG, so dass dem Antragsteller dem Grunde nach eine Pauschgebühr zu bewilligen war. 10 Bei der Bemessung der zu bewilligenden Pauschgebührenhöhe hat der Senat alle Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigt. Die Auslieferungssache wies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Insbesondere waren in diesem Zusammenhang die Dauer des Gesamtverfahrens sowie die zahlreichen und komplexen Rechtsfragen - speziell im Rahmen der Zulässigkeit des der Auslieferung - zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat - der Anregung des Vertreters der Staatskasse folgend - eine Pauschgebühr festgesetzt, die die fiktive Höchstgebühr eines Wahlverteidigers (580,00 €) (sogar deutlich) überschreitet. 11 Demgegenüber war der weitere Antrag, der die Wahlverteidigerhöchstgebühren um mehr als das Zehnfache übersteigt, als übersetzt abzulehnen. Nach dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsanwaltsvergütung insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, kommt der Pauschgebühr Ausnahmecharakter zu (vgl.: BT-Drs. 15/1971, S. 201, 202; Burhoff, RVG, § 51 Rn. 1, 10). Es geht keinesfalls um eine Gleichstellung von Pflichtverteidiger und Wahlanwalt oder darum, den Pflichtverteidiger sogar besser zu stellen, lediglich sollen unzumutbare Inanspruchnahmen ausgeglichen werden. 12 Insoweit hat der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2013 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine nach Stundensätzen zu bemessene Vergütungsfestsetzung im Pauschgebührenverfahren nicht in Betracht kommt. Ferner hat er zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach schon Beträge in Höhe der einfachen Wahlverteidigerhöchstgebühren nur im Ausnahmefall zuzubilligen sind, sofern nämlich die Arbeitskraft des Beistandes als Sonderopfer über eine längere Zeit nahezu ausschließlich durch die vorliegende Sache blockiert werden (vgl. etwa OLG Hamm, NStZ 2000, 555; Senatsbeschlüsse vom 26. April 2013 zu III-5 RVGs 19/13 und vom 14. Mai 2013 zu III-5 RVGs 34/13). Insbesondere angesichts der mithilfe eines Dolmetschers entfalteten Ermittlungstätigkeit ist der Senat ganz ausnahmsweise von einem entsprechenden Sonderopfer des Antragstellers ausgegangen und hat die festgesetzte Pauschgebühr als angemessen und sachgerecht erachtet. 13 Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Pauschgebühr allein den Gebührenanspruch des gerichtlich bestellten Rechtsbeistandes abdeckt. Daneben erhält er Ersatz seiner Postgebühren, seiner Schreibauslagen und seiner Reisekosten. Darüber und über die Mehrwertsteuer ist indes nicht durch den Senat, sondern im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.