Urteil
9 U 1/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einer Inlineskaterin bleibt die Haftung des Fahrzeughalters wegen der aus dem Betrieb des Fahrzeugs herrührenden Betriebsgefahr grundsätzlich bestehen, auch wenn der Fußgänger (Inlineskater) Mitverschulden trifft.
• Die auf Fußgänger anwendbaren Vorschriften sind auf Inlineskater entsprechend anzuwenden; wer außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zum linken Fahrbahnrand geht oder fährt, kann sich ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen.
• Bei der Haftungsverteilung nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegen das Verhalten des Fußgängers abzuwägen; überragendes Verschulden des Fußgängers ist erforderlich, um die Fahrzeughaftung vollständig zurücktreten zu lassen.
• Ein Feststellungsanspruch nach § 256 ZPO ist gegeben, wenn künftig mögliche Schadensfolgen bereits in Art und möglicher Dauer erkennbar sind, auch wenn Umfang und Eintritt noch ungewiss sind.
• Zur Höhe von Schadenersatz und Schmerzensgeld bedarf es ergänzenden Sachvortrags; fiktiv ist ein Stundensatz von 9 € angemessen.
Entscheidungsgründe
Haftungsaufteilung bei Kollision Fahrzeug–Inlineskaterin: Mitverschulden 75 % • Bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einer Inlineskaterin bleibt die Haftung des Fahrzeughalters wegen der aus dem Betrieb des Fahrzeugs herrührenden Betriebsgefahr grundsätzlich bestehen, auch wenn der Fußgänger (Inlineskater) Mitverschulden trifft. • Die auf Fußgänger anwendbaren Vorschriften sind auf Inlineskater entsprechend anzuwenden; wer außerhalb geschlossener Ortschaften nicht zum linken Fahrbahnrand geht oder fährt, kann sich ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. • Bei der Haftungsverteilung nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs gegen das Verhalten des Fußgängers abzuwägen; überragendes Verschulden des Fußgängers ist erforderlich, um die Fahrzeughaftung vollständig zurücktreten zu lassen. • Ein Feststellungsanspruch nach § 256 ZPO ist gegeben, wenn künftig mögliche Schadensfolgen bereits in Art und möglicher Dauer erkennbar sind, auch wenn Umfang und Eintritt noch ungewiss sind. • Zur Höhe von Schadenersatz und Schmerzensgeld bedarf es ergänzenden Sachvortrags; fiktiv ist ein Stundensatz von 9 € angemessen. Die Klägerin wurde am 27.09.2011 als Inlineskaterin auf der I Straße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst. Die Klägerin verlangt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung weiterer materieller und immaterieller Folgeschäden. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin. Die Klägerin legte Berufung ein und machte geltend, der Fahrzeugführer habe zu schnell gefahren und falsch reagiert; ihr eigenes Verschulden sei nicht bewiesen. Das Berufungsgericht ließ eine Anhörung und ein verkehrsanalytisches Gutachten durchführen und prüfte, ob Verkehrsverstöße der Parteien vorlagen und wie die Haftung nach StVG und BGB zu verteilen sei. Die konkrete Höhe der Zahlungsansprüche ließ das Oberlandesgericht wegen unvollständigen Vortrags offen und verwies insoweit auf ergänzende Feststellungen. • Haftung des Fahrzeughalters: Die Beklagten haften nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs; ein Ausschluss nach § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor. • Abwägung der Verursachungsbeiträge: Nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist eine Haftungsverteilung von 25 % zu Lasten der Beklagten und 75 % zu Lasten der Klägerin vorzunehmen, weil das Verschulden der Klägerin nicht so überragend ist, dass die Betriebsgefahr vernachlässigt werden könnte. • Fehlendes Fahrzeugverschulden: Die Beweisaufnahme ergab keinen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1) gegen einschlägige Verhaltenspflichten (§ 3, § 1 StVO); die feststellbare Sichtweite von ca. 25 m ließ ein Anhalten innerhalb der Sichtstrecke zu und eine Überschreitung der Geschwindigkeit über 37 km/h nicht sicher feststellen. • Pflichten der Inlineskaterin: Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 25 StVO gelten für die Klägerin die Vorschriften für Fußgänger entsprechend; außerhalb geschlossener Ortschaften hatte sie zum linken Fahrbahnrand zu halten bzw. zu gehen oder vor der Kurve die Fahrweise anzupassen. • Unfallursächliches Mitverschulden: Die Klägerin befuhr die Gegenfahrbahn mittig und hielt etwa einen Meter Abstand vom linken Fahrbahnrand in einer schlecht einsehbaren Linkskurve, wodurch sie gegen § 1 Abs. 2 StVO verstieß; dieses Verhalten war unfallursächlich. • Feststellungsanspruch: Ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO besteht, weil die Klägerin dauerhafte knöcherne Verletzungen erlitten hat und künftige materielle und immaterielle Schäden möglich sind. • Höhe der Ansprüche offen: Zur Bemessung von Schmerzensgeld und weiterer Zahlungen bedarf es ergänzenden Sachvortrags und weiterer Aufklärung; bei fiktiver Abrechnung ist ein Stundensatz von 9 € angemessen; bestimmte Kosten können Anrechnungen oder Nachweise erfordern. Die Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise erfolgreich. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mit- bzw. Eigenverschuldens der Klägerin von 75 % den bereits entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen sowie künftig nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die Haftung der Beklagten beruht auf § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG; eine völlige Entlastung wegen überwiegenden Verschuldens der Klägerin kommt nicht in Betracht, da deren Fehlverhalten die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht vollständig zurücktreten lässt. Die genaue Höhe von Schadenersatz und Schmerzensgeld ist noch nicht entscheidungsreif; hierzu bedarf es ergänzenden Vortrags und weiterer Aufklärung, weshalb das Verfahren insoweit fortzuführen bzw. die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.