Beschluss
27 W 52/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ordnungszahlen (z. B. römische Ziffern) in einer Firma können die für § 30 Abs. 1 HGB geforderte deutliche Unterscheidbarkeit bewirken.
• Die Unterscheidbarkeit von Firmen ist aus Sicht des Rechtsverkehrs anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen; auch bei gleichen Anfangsworten kann eine hinzugefügte Ziffer Verwechslungen ausschließen.
• Das Registergericht hat bei der Sitzverlegung die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 HGB zu prüfen; eine Zurückweisung wegen bloßer numerischer Unterscheidung ist nicht zwingend.
• Die Anmeldung zur Eintragung einer Sitzverlegung ist von den Gesellschaftern zu erheben; gegen die Zurückweisung ist Beschwerde der anmeldenden Gesellschafter gegeben.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit römischer Ordnungszahlen begründet deutliche Firmenunterscheidbarkeit nach § 30 Abs. 1 HGB • Ordnungszahlen (z. B. römische Ziffern) in einer Firma können die für § 30 Abs. 1 HGB geforderte deutliche Unterscheidbarkeit bewirken. • Die Unterscheidbarkeit von Firmen ist aus Sicht des Rechtsverkehrs anhand des Gesamteindrucks zu beurteilen; auch bei gleichen Anfangsworten kann eine hinzugefügte Ziffer Verwechslungen ausschließen. • Das Registergericht hat bei der Sitzverlegung die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 HGB zu prüfen; eine Zurückweisung wegen bloßer numerischer Unterscheidung ist nicht zwingend. • Die Anmeldung zur Eintragung einer Sitzverlegung ist von den Gesellschaftern zu erheben; gegen die Zurückweisung ist Beschwerde der anmeldenden Gesellschafter gegeben. Die Geschäftsführer der Komplementärin meldeten die Verlegung des Sitzes einer KG von Mülheim nach Essen zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab mit der Begründung, die beantragte Firma sei nicht frei, weil eine andere bereits eingetragene Firma nur durch eine andere römische Ziffer unterschieden werde. Die anmeldenden Gesellschafter legten fristgerecht Beschwerde gegen die Zurückweisung ein. Das OLG prüfte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung unter dem Gesichtspunkt der deutlichen Unterscheidbarkeit nach § 30 Abs. 1 HGB. Es wurden unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur erörtert, wobei das OLG zugunsten der Zulässigkeit von Ordnungszahlen entschied. Die Industrie- und Handelskammer hatte keine Einwände gegen die Eintragung vorgebracht. • Zuständigkeit und Beschwerdeberechtigung: Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung; Beschwerdeberechtigt sind die anmeldenden Gesellschafter gemäß § 59 FamFG, nicht die Gesellschaft selbst. • Prüfungstatbestand § 30 Abs. 1 HGB: Das Registergericht hat zu Recht die deutliche Unterscheidbarkeit der Firmen zu prüfen, dabei ist der Gesamteindruck für Auge und Ohr maßgeblich. • Rechtsauffassung zu Ordnungszahlen: Entgegen einer älteren, restriktiven Auffassung genügt die Hinzufügung einer Ordnungszahl (hier römische Ziffer II) als zulässiges Unterscheidungskriterium; Ordnungszahlen können ernstliche Verwechslungsgefahren ausschließen. • Rechtsverkehrsperspektive: Maßgeblich ist die Auffassung des allgemeinen Rechtsverkehrs; die Ziffer hebt den Namen optisch und klanglich hervor und eliminiert die ernstliche Verwechslungsgefahr trotz identischer Anfangsworte. • Rechtsentwicklung und Praxis: Die Liberalisierung durch das Handelsrechtsreformgesetz und die gängige Verwendung von Ordinalzahlen im Wirtschaftsleben sprechen gegen eine restriktive Auslegung von § 30 Abs. 1 HGB. • Verfahrensfolgen: Mangels ernstlicher Verwechslungsgefahr war die Zurückweisung rechtsfehlerhaft und die Eintragung anzuordnen. Die Beschwerde der anmeldenden Gesellschafter war erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und das Registergericht angewiesen, die Beteiligte in das Handelsregister einzutragen. Begründend führte das OLG aus, dass die römische Ziffer II im Firmennamen die für § 30 Abs. 1 HGB erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit bewirkt und eine ernstliche Verwechslungsgefahr ausschließt. Damit bestand kein Eintragungshindernis mehr. Die Entscheidung betont zudem, dass die Beurteilung nach dem Gesamteindruck des Rechtsverkehrs zu erfolgen hat und die Liberalisierung des Firmenrechts restriktive Auslegungen nicht stützt.