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Beschluss

7 UF 60/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0628.7UF60.13.00
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Leitsätze

1. Bei der externen Teilung findet eine Verzinsung des Ausgleichswertes dann nicht statt, wenn die ausgleichspflichtige Person aus dem Anrecht bereits zum Ende der Ehezeit eine Rente bezogen hat.

2. Für die Zwecke des § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Differenz der Ausgleichswerte in den Geldbetrag umzurechnen, um den sich die monatliche Rente des Ausgleichspflichten infolge ungekürzten der Durchführung des Versorgungsausgleichs effektiv verringert. Bei der Berechnung ist nicht nur der jeweilige aktuelle Rentenwert zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch der für die Rente relevante Zugangsfaktor.

Tenor

I. Auf die Beschwerden der N D & E GmbH und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der am 16.01.2013 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N D & E GmbH (Personal-Nr. ####155) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 38.882,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.06.2012, begründet. Die N D & E GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

2. Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung in Höhe eines Betrags von 684,46 € ausgesetzt.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.357,80 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der externen Teilung findet eine Verzinsung des Ausgleichswertes dann nicht statt, wenn die ausgleichspflichtige Person aus dem Anrecht bereits zum Ende der Ehezeit eine Rente bezogen hat. 2. Für die Zwecke des § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Differenz der Ausgleichswerte in den Geldbetrag umzurechnen, um den sich die monatliche Rente des Ausgleichspflichten infolge ungekürzten der Durchführung des Versorgungsausgleichs effektiv verringert. Bei der Berechnung ist nicht nur der jeweilige aktuelle Rentenwert zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls auch der für die Rente relevante Zugangsfaktor. I. Auf die Beschwerden der N D & E GmbH und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der am 16.01.2013 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert: 1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der N D & E GmbH (Personal-Nr. ####155) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 38.882,00 € bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30.06.2012, begründet. Die N D & E GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. 2. Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird mit Wirkung ab Rechtskraft der Entscheidung in Höhe eines Betrags von 684,46 € ausgesetzt. II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.357,80 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den am 23.07.2012 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die am 20.03.1970 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsgegner bezieht seit dem 1.1.2008 eine Vollrente wegen Alters. In der Ehezeit erwarb er in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 67,5786 Entgeltpunkten. Des Weiteren erwarb er ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der N D und E GmbH, aus dem er gleichfalls seit dem 1.1.2008 laufende Rentenzahlungen erhält. Die N D & E GmbH hat den Ehezeitanteil des bei ihr erworbenen Anrechts mit 77.765,00 € und den Ausgleichswert mit 38.882,00 € beziffert und die externe Teilung des Anrechts verlangt. Die Antragstellerin, die noch nicht im Rentenbezug steht, hat unter näherer Darlegung des ihr zustehenden Anspruchs auf Ehegattenunterhalt beantragt, die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners in Höhe von 1.224,35 € auszusetzen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht, ohne zuvor der Antragstellerin eine Frist zur Auswahl der Zielversorgung gesetzt zu haben, das Anrecht bei der N D & E GmbH in die Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen und angeordnet, dass der Versorgungsträger neben dem Ausgleichswert auch Zinsen i.H.v. 5,13 % seit dem 01.07.2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen habe. Weiter hat das Amtsgericht die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragsgegners bei der DRV Bund vollständig, d.h. in Höhe von 928,19 € monatlich, ab Rechtskraft der Entscheidung ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der nicht erwerbstätigen Antragstellerin, die den schwerbehinderten erwachsenen Sohn der Beteiligten pflege, stehe ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1571, 1578 BGB in Höhe von insgesamt 1.224,35 € (185,35 € Krankheitsvorsorgeunterhalt, 1.039,00 € Elementarunterhalt) zu. Mit ihrer Beschwerde greift die N D & E GmbH diese Anordnung der Verzinsung im Hinblick auf den laufenden Rentenbezug des Antragsgegners an. Die DRV Bund wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Höhe der Anpassung und trägt vor: Der vom Amtsgericht festgelegte Anpassungsbetrag überschreite den Betrag, um den die Rente durch den Versorgungsausgleich gemindert werde. Dieser belaufe sich auf lediglich 684,46 €. Die weiteren Beteiligten sind den Beschwerden nicht entgegen getreten. Auf die Verfügung des Senats vom 11.06.2013 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.6.2013 mitgeteilt, dass der externe Ausgleich des Anrechts bei der N D & E GmbH in die Versorgungsausgleichskasse erfolgen soll. II. Die Beschwerden der Versorgungsträger sind begründet. Zugleich ist entsprechend der nun erfolgten Auswahl der Antragstellerin der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung in die gewählte Zielversorgung vorzunehmen. 1. Zutreffend macht die N D & E GmbH geltend, dass im vorliegenden Fall die Anordnung der Verzinsung des Ausgleichsbetrages ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist. Zwar ist es grundsätzlich zutreffend, dass der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist (BGH, FamRZ 2011, 1785, Rn. 17). Dieser Grundsatz greift jedoch dann nicht, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits zum Ende der Ehezeit (oder auch später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich) Rente bezogen hat (BGH, a.a.O., Rn. 25; OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.11.2012 – 10 UF 1321/12, zitiert nach juris). In solchen Fällen ist die Rente bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht, zumal das Leistungsverbot nach § 29 VersAusglG nicht auf laufende Rentenleistungen Anwendung findet (BGH, a.a.O., unter Verweis auf BT-Drs. 16/10144, S. 70). Die Auszahlung von laufenden Renten wirkt somit gegenläufig zur Verzinsung: Während das zur Verfügung stehende Versorgungskapital durch Verzinsung im Zeitablauf steigt, wird es durch Auszahlungen gemindert (BGH, a.a.O.; Budinger/Krazeisen, Betriebliche Altersversorgung 2010, 612/616). 2. Im Zusammenhang mit der externen Teilung des betrieblichen Versorgungsanrechts begegnet die erstinstanzliche Entscheidung auch deswegen Bedenken, weil das Amtsgericht der Antragstellerin weder eine Frist nach § 222 FamFG für die Auswahl der Zielversorgung gesetzt hat noch sich aus dem Akteninhalt oder der Entscheidung ergibt, dass die Auswahl der Zielversorgung Gegenstand der Erörterung im Termin gewesen wäre. Kann der Versorgungsträger, wie hier, eine externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts verlangen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG), steht der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu (§ 15 Abs. 1 VersAusglG). Nach § 222 Abs. 1 FamFG ist dieses Wahlrecht in den vom Gericht gesetzten Fristen auszuüben. Dabei mag es zwar zweifelhaft erscheinen, ob das Gericht generell dazu verpflichtet ist, den betreffenden Beteiligten (Ausschluss-) Fristen nach § 222 Abs. 1 FamFG zu setzen (BGH, FamRZ 2013, 773 Rn. 17; weitergehend: Haußleiter/Fest, FamFG, § 222 Rn. 3: Pflicht zur Fristsetzung). In jedem Falle hat das Gericht im Hinblick auf die Ausübung der Wahlrechte seine Pflichten zur Verfahrensleitung zu beachten, wonach es insbesondere darauf hinzuwirken hat, dass sich die Beteiligten rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs wird daher auf eine Fristsetzung ausnahmsweise nur dann verzichtet werden können, wenn sich das Gericht vor seiner Entscheidung anderweitig darüber Gewissheit verschaffen konnte, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die betreffenden Beteiligten von ihren Wahlrechten Gebrauch machen werden (BGH, FamRZ 2013, 773, Rn. 17). Das Amtsgericht hat es – soweit erkennbar – versäumt, auf eine Erklärung der Antragstellerin zur Auswahl der Zielversorgung hinzuwirken. Der Senat hat dies mit Verfügung vom 11.6.2013 nunmehr nachgeholt. Die Antragstellerin hat hieraufhin jedoch keine von der gesetzlichen Regelung in § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG abweichende Wahl einer Zielversorgung wahrgenommen, so dass der externe Ausgleich des betrieblichen Anrechts in die Versorgungsausgleichskasse zu erfolgen hat. 3. Zu Recht beanstandet die DRV Bund mit ihrer Beschwerde, dass das Amtsgericht den Umfang der Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Ehemannes nicht zutreffend ermittelt hat. Gemäß § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Damit hat der Gesetzgeber abweichend von der früheren Regelung des § 5 VAHRG eine doppelte Obergrenze für die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rentenanwartschaft geschaffen (BGH, FamRZ 2012, 853 unter Verweis auf BT-Drucks. 16/10144 S. 72). Ist – wie hier - nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht über den Versorgungsausgleich zu entscheiden, kommt eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Diese Differenz beträgt vorliegend (33,7893 EP – 7,51,35 EP =) 26,2758 Entgeltpunkte. Für die Zwecke des § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Differenz der Ausgleichswerte in den Geldbetrag umzurechnen, um den sich die monatliche Rente des Antragsgegners infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs effektiv verringert. Bei der Berechnung des Betrags ist nicht nur der jeweilige allgemeine Rentenwert zu berücksichtigen – aktuell 28,07 € - sondern auch der für die Rente des Antragsgegners relevante Zugangsfaktor, der sich aus der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ergibt (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 21). Dieser Zugangsfaktor beträgt hier 0,928, wie sich aus der Auskunft der DRV Bund vom 25.04.2013 ergibt. Hieraus errechnet sich eine für die Aussetzung maßgebliche Rentenkürzung um (26,2758 EP x 0,928 x 28,07 € =) 684,46 €. Dieser Betrag begrenzt nach § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. Soweit die Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG ferner auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs beschränkt ist, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte, liegt der vom Amtsgericht ermittelte Betrag im vorliegenden Fall höher als die sich aus der Differenz der Ausgleichswerte ergebende Obergrenze und wirkt sich mithin für das Ergebnis nicht aus. Das Amtsgericht hat die Höhe des geschuldeten Gesamtunterhalt mit rund 1.224,00 € ermittelt; die Berechnung wird von keinem Beteiligten angegriffen. Auch die Erhöhung des angemessenen Selbstbehalts des Antragsgegners zum 1.1.2013 von 960,00 auf 1.000,00 € wirkt sich vorliegend nicht aus. Dass der Antragstellerin dem Grunde nach weiterhin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zusteht, wird von keinem Beteiligten in Frage gestellt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150, 81 FamFG. Bei der Wertfestsetzung nach § 50 FamGKG ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die beiden Anrechte des Antragsgegners sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.