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Beschluss

20 U 260/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf vorzeitige Auszahlung des Rückkaufwertes einer Direktlebensversicherung scheitert, wenn die Versicherung wegen Arbeitgeberbeiträgen dem gesetzlichen Kündigungsausschluss des § 2 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrAVG unterliegt. • Die pfändbare zukünftige Forderung auf Versicherungsleistung fällt zwar in die Insolvenzmasse (§§ 35, 80 InsO), jedoch berechtigt dies nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Deckungskapital, das durch § 2 Abs. 2 BetrAVG geschützt ist. • Der Insolvenzverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein (§ 80 InsO) und ist an gesetzliche Verfügungsbeschränkungen des Schuldners gebunden; eine analoge Anwendung von § 851 Abs. 2 ZPO zur Umgehung des Kündigungsverbots kommt hier nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalter ist an Kündigungsverbot bei arbeitgeberfinanzierter Direktversicherung gebunden • Ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf vorzeitige Auszahlung des Rückkaufwertes einer Direktlebensversicherung scheitert, wenn die Versicherung wegen Arbeitgeberbeiträgen dem gesetzlichen Kündigungsausschluss des § 2 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrAVG unterliegt. • Die pfändbare zukünftige Forderung auf Versicherungsleistung fällt zwar in die Insolvenzmasse (§§ 35, 80 InsO), jedoch berechtigt dies nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Deckungskapital, das durch § 2 Abs. 2 BetrAVG geschützt ist. • Der Insolvenzverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein (§ 80 InsO) und ist an gesetzliche Verfügungsbeschränkungen des Schuldners gebunden; eine analoge Anwendung von § 851 Abs. 2 ZPO zur Umgehung des Kündigungsverbots kommt hier nicht in Betracht. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter des ehemaligen Versicherungsnehmers bestellt und verlangte Auskunft über den Rückkaufwert sowie Auszahlung des Rückkaufswertes einer als Direktlebensversicherung abgeschlossenen betrieblichen Altersversorgung. Der Vertrag war 1996 durch Arbeitgeberbeiträge finanziert; ein Nachtrag von 2008 weist einen durch Arbeitgeberbeiträge gebildeten Rückkaufwert von 23.538,00 Euro und eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2 BetrAVG aus. Nach Insolvenzöffnung forderte der Kläger die Abrechnung und Auszahlung; die Beklagte teilte das Vertragsguthaben zum 01.03.2012 mit. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, dass der gesetzliche Kündigungsausschluss des BetrAVG auch den Insolvenzverwalter binde. Der Kläger berief und machte geltend, die Schutzwirkung des BetrAVG dürfe die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht vorzeitig vereiteln und verwies auf BGH-Rechtsprechung zur Pfändbarkeit künftiger Versicherungsansprüche. • Die Anspruchsstellung gehört zwar zur Insolvenzmasse (§§ 35, 80 InsO), weil der Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch gegen den Versicherer erworben hat. • Die Unübertragbarkeit des Anspruchs wegen Direktversicherung und Arbeitgeberbeiträgen steht der Zugehörigkeit zur Masse nicht entgegen; die Versicherungsleistung als solche ist als zukünftige Forderung grundsätzlich pfändbar. • Der konkrete Zahlungsanspruch scheitert jedoch an dem gesetzlichen Kündigungsausschluss des § 2 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrAVG, der die Inanspruchnahme des auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Deckungskapitals vor Eintritt des Versorgungsfalls ausschließt. • § 80 Abs. 1 InsO führt dazu, dass der Insolvenzverwalter in die Rechte und Pflichten des Schuldners eintritt und daher an die Verfügungsbeschränkungen des Schuldners gebunden ist; es liegt kein Veräußerungsverbot zum Schutz Dritter iSv § 80 Abs. 2 InsO vor. • Eine analoge Anwendung von § 851 Abs. 2 ZPO zur Gewährung vorzeitiger Zugriffsbefugnisse des Insolvenzverwalters ist nicht gerechtfertigt, weil der gesetzliche Schutz der aus Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Versorgungsanwartschaft anders gelagerten öffentlichen und sozialpolitischen Interessen dient. • Die zeitliche Begrenzung des Insolvenzverfahrens begründet keinen verfassungsrechtlich durchsetzbaren Vorrang der Gläubigerbefriedigung gegenüber dem vom BetrAVG verfolgten Schutzgedanken. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil der Insolvenzverwalter an den gesetzlichen Kündigungsausschluss des § 2 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrAVG gebunden ist und daher die vorzeitige Inanspruchnahme des auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Rückkaufwertes nicht verlangen kann. Zwar fällt der Anspruch auf Versicherungsleistung in die Insolvenzmasse, jedoch ist die tatsächliche Auszahlung vor Eintritt des Versorgungsfalls gesetzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme zugunsten des Insolvenzverwalters, etwa durch analoge Anwendung von § 851 Abs. 2 ZPO, ist nicht gegeben. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.