OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 UF 39/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0710.13UF39.13.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.520,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.520,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. GRÜNDE: I Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von insgesamt 5.234,- € in Anspruch. Der Antragsteller gewährte der am 22. Februar 2011 verstorbenen Frau L, der Mutter des Antragsgegners und der beiden Streitverkündeten, im Zeitraum von Juni 2010 bis Februar 2011 Sozialhilfeleistungen von insgesamt 7.420,18 €. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Mai 2010, zugestellt am 1. Juni 2010, zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 (Bl. 82 – 86 GA) verlangte der Antragsteller vom Antragsgegner die Zahlung von 714,- €. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren insbesondere über die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners und über die Verbindlichkeit der Leistungsaufforderung des Antragstellers im Schreiben vom 29. Juli 2011. Der Antragsgegner hat im Laufe des Rechtsstreits eine Verpflichtung zur Zahlung von 714,- € nebst Zinsen ab dem 1. März 2012 anerkannt. Mit dem angegriffenen Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 185 – 190 GA), hat das Amtsgericht den Antragsgegner entsprechend seinem Teilanerkenntnis zur Zahlung von 714,- € nebst Zinsen verpflichtet und den weitergehenden Zahlungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führt er neben einer Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen aus (vgl. i.e. Bl. 220 – 226 GA): Anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 7. November 2012 (Az.: XII ZB 229/11) zugrunde liegenden Fall sei die Bezifferung außergerichtlich und nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht worden. Nur die „Festlegung“ eines niedrigeren Betrages im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens habe einen Vertrauensschutz auf Seiten des Schuldners zur Folge. Zudem sei ein abgeschlossener Zeitraum betroffen gewesen, für den der Antragsgegner nach dem Schreiben vom 25. Mai 2010 ausreichend Rücklagen habe bilden können. Der Gesichtspunkt des Schutzes des Schuldners vor unkalkulierbar anwachsenden Unterhaltsrückständen sei unerheblich. Zudem sei ein Vertrauensschutz des Antragsgegners angesichts der ohne weiteres erkennbaren Fehler im Schreiben vom 29. Juli 2011 nicht angezeigt. Der Antragsgegner habe im Schreiben vom 14. August 2011 um Überprüfung gebeten und deswegen mit einer höheren Forderung rechnen müssen. Da der Antragsgegner den verlangten Betrag nicht gezahlt habe, sei ohnehin alles in der Schwebe geblieben. Der Senat hat dem Antragsgegner nach Eingang der Beschwerdebegründung mit Beschluss vom 4. April 2013 (Bl. 233 – 238 GA) eine Frist zur Erwiderung auf die Beschwerdebegründung gesetzt und unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde unbegründet ist, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Der Antragsteller hat hiergegen im Schriftsatz vom 3. Mai 2013 (Bl. 248 - 255 GA) Gegenvorstellungen erhoben und seine Ausführungen aus der Beschwerdebegründung ergänzt und vertieft. Er beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Antragsgegner verteidigt den Beschluss des Amtsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II Die gemäß § 58 Abs.1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, aufgrund des vorgerichtlichen Schreibens des Antragstellers vom 29. Juli 2011 im Hinblick auf § 1613 Abs.1 S.1 BGB einen über 714,- € nebst Zinsen hinausgehenden Anspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Eine abweichende Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdebegründung und des weiteren Schriftsatzes der Antragstellerseite vom 3. Mai 2013 nicht gerechtfertigt. 1. a) Es bestehen keine für die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte relevanten Sachverhaltsunterschiede zwischen dem vorliegenden Fall und dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012 (Az.: XII ZB 229/11) zugrunde lag. Es ist im Rahmen des § 1613 Abs.1 S.1 BGB unerheblich, ob die Bezifferung vorgerichtlich, außergerichtlich oder im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgt. Weder der Wortlaut noch der Regelungszweck dieser Vorschrift beinhalten oder erfordern eine Einschränkung dahin, dass lediglich die Bezifferung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens die Begrenzungswirkung zugunsten des Unterhaltsschuldners und zulasten des Unterhaltsgläubigers entfaltet. Die Vorschrift regelt ausschließlich materiell-rechtliche Aspekte und gilt daher ausnahmslos sowohl innerhalb wie außerhalb von gerichtlichen Verfahren. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, ob der Unterhaltsgläubiger den aus seiner Sicht bestehenden Unterhaltsanspruch bei der Bezifferung nach Auskunftserteilung vorbehaltlos und aus seiner Sicht abschließend berechnet und geltend macht oder ob er sich - in trotz der erfolgten Auskunftserteilung gerechtfertigter Weise - Korrekturen bzw. Nachforderungen vorbehält. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte Begriff des „Verzichts auf den überschießenden Betrag“ ist nicht sachgerecht. Die Beschränkung der Wirkungen des § 1613 Abs.1 S.1 BGB auf den konkret bezifferten Betrag beruht nicht darauf, dass der Unterhaltsgläubiger in Kenntnis der Möglichkeit einer höheren Forderung bewusst nur einen geringeren Betrag geltend macht, wie es bei einem Verzicht der Fall wäre. Die Begrenzung der Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit durch diese Vorschrift erfolgt im Interesse des Unterhaltsschuldners, der vor dem unkontrollierten Anwachsen von Unterhaltsverpflichtungen für zurückliegende Zeiträume geschützt werden soll (vgl. dazu im einzelnen nachfolgend zu b). Die Begrenzung ist nicht davon abhängig, dass der Unterhaltsgläubiger sehenden Auges von Rechten absieht, wie es bei einem Verzicht der Fall wäre. Denn im Falle eines solchen Erfordernisses würde die Schutzfunktion des § 1613 Abs.1 S.1 BGB weitgehend ins Leere gehen. Im Hinblick auf diese Schutzfunktion sieht das Gesetz das Risiko dafür, Unterhalt für die Vergangenheit nachträglich geltend machen zu können, grundsätzlich auf Seiten des Gläubigers. Dementsprechend ist es grundsätzlich unerheblich, warum und auf welche Weise der Gläubiger einen Unterhaltsbetrag fordert bzw. gefordert hat, den er im Nachhinein für zu niedrig hält. Dementsprechend ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers für die Begrenzungswirkung einer im Nachhinein für zu niedrig gehaltenen Unterhaltsforderung in keiner Weise erforderlich, dass der Unterhaltsgläubiger zuvor einen höheren Betrag geltend gemacht hatte oder dass die Unterhaltsforderung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist. Wegen der vorstehend aufgezeigten Risikoverteilung im Rahmen des § 1613 Abs.1 S.1 BGB ist der weitere Verweis des Antragstellers im Schriftsatz vom 3. Mai 2013 auf den zu wahrenden Gesichtspunkt der Waffengleichheit ebenfalls nicht sachgerecht. Die Befürchtung des Antragstellers, es werde zu einer erheblichen Mehrzahl gerichtlicher Verfahren kommen, wenn der Unterhaltsgläubiger nicht nachträglich höhere Beträge verlangen könne, ist nicht zutreffend. Die Grundsätze der Unterhaltsberechnung als solcher werden von der durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012 klar gestellten Grundsätze der Auslegung des § 1613 Abs.1 S.1 BGB nicht tangiert. b) Es ist auch unerheblich, dass die erstmalige Unterhaltsbezifferung im Schreiben des Antragstellers vom 29. Juli 2011 erst mehrere Monate nach dem endgültigen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung, § 1615 Abs.1 BGB, erfolgt ist. § 1613 BGB betrifft allgemein die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für vergangene Zeiträume ohne Unterscheidung danach, ob die fragliche Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch fortdauert oder bereits beendet ist. Da der Unterhaltsanspruch seinem Sinn und Zweck nach der Sicherung des jeweils laufenden Lebensbedarfs dient, ist es sachgerecht, wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsansprüche nur aus seinen laufenden Einkünften bedient oder ggf. aus seinen laufenden Einkünften jeweils hierfür entsprechende Beträge zurücklegt. Es soll verhindert werden, dass der Unterhaltsschuldner seine gegenwärtigen Einkünfte angreifen muss, um Unterhaltsansprüche für in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu bedienen, mit denen er nicht rechnete und auch nicht rechnen musste. Diese aus der Natur des Unterhaltsanspruchs herrührende Zielrichtung besteht unabhängig davon, ob der Unterhaltsschuldner zusätzlich auch weiterhin und zukünftig unterhaltsverpflichtet ist oder nicht. c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwa ersichtlichen Unrichtigkeit der im Schreiben vom 29. Juli 2011 zugrunde gelegten Zahlen. Beziffert der Unterhaltsgläubiger den ihm seiner Ansicht nach zustehenden Unterhaltsanspruch, trägt er nach allgemeinen Grundsätzen das Risiko von Berechnungs- und Bezifferungsfehlern. Ob sich etwas anderes ausnahmsweise dann ergeben kann, wenn und soweit es sich um offensichtliche oder zumindest erkennbare Fehler handelt, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller hat sich in seinem als „Leistungsaufforderung“ bezeichneten Schreiben vom 29. Juli 2011 ausdrücklich auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen bezogen („Nach den von Ihnen hier vorgelegten Unterlagen habe ich Ihre Leistungsfähigkeit berechnet.“). Hieraus ist er zu Angaben auch zu den Einkünften des Antragsgegners und zu den Immobilienbelastungen gelangt. Die Höhe des Einkommens des Antragsgegners entsprach dem Betrag, den dieser unter dem 9. Juli 2010 im Auskunftsvordruck angegeben hatte (Bl. 71 GA). Für einen offensichtlichen Fehler ist nichts ersichtlich. Im Schreiben vom 29. Juli 2011 sind die Belastungen für die Wohnhausimmobilie ohne Aufschlüsselung mit einem Gesamtwert von 1.000,- € monatlich angegeben. Auch insoweit ist für einen erkennbaren oder gar einen offensichtlichen Fehler nichts ersichtlich. Dass eine detaillierte Nachberechnung zu abweichenden Ergebnissen geführt hat, kann der Antragsteller nicht dem Antragsgegner anlasten. d) Dass der Antragsgegner mit der Bezifferung in der Leistungsaufforderung vom 29. Juli 2011 nicht einverstanden war und hiergegen Einwände erhoben hat, ist unerheblich. Die die Höhe des durchsetzbaren Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit zu Lasten des Unterhaltsgläubigers beschränkenden Wirkungen der vorbehaltlosen und aus Sicht des Empfängers ersichtlich als verbindlich beabsichtigten Bezifferung können nicht dadurch aufgehoben oder abgemildert werden, dass der Unterhaltsschuldner einen noch geringeren Unterhaltsbetrag erreichen will oder gar eine Unterhaltsverpflichtung insgesamt ablehnt. e) Dass der Antragsgegner den in der Leistungsaufforderung vom 29. Juli 2011 verlangten und später von ihm anerkannten Betrag nicht gezahlt hat, ist für die materiell-rechtliche Vorschrift des § 1613 Abs.1 S.1 BGB und ihre Auslegung unerheblich. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. 3. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag und dem vom Antragsteller insgesamt geltend gemachten Betrag. 4. Es besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Voraussetzungen des § 70 Abs.2 S.1 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Beschwerdegericht. Die grundsätzliche Frage, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen eine Unterhaltsbezifferung nach vorangegangener Aufforderung zur Auskunftserteilung hat, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2012 (Az.: XII ZB 229/11) beantwortet worden. Der vorliegende Fall betrifft exakt diese Fragestellung und bietet unter keinem Gesichtspunkt Veranlassung, eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu dieser Frage nachzufragen.