Urteil
22 U 11/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0718.22U11.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 19.11.2012 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Gründe: 2 A. 3 Die Kläger machen im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft über die Höhe der in einem Grundstückskaufpreis nach ihrer Meinung enthaltenen Erschließungskosten und sodann - auf den nächsten Stufen - eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft, Zahlung eines bezifferten Betrages in Höhe von 5.200,00 € und Zahlung des sich aufgrund der Auskunft und Rechenschaftslegung ergebenden und anzurechnenden Betrag an zu viel gezahlter Grunderwerbssteuer sowie zu viel gezahlter Notarkosten nebst Zinsen geltend. 4 Die Beklagte war als Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft durch Ratsbeschluss der Stadt K vom 21.02.1995 und anschließende notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages gegründet worden, wobei die Stadt K alleinige Gesellschafterin wurde (GA 46 - 48). 5 Die Beklagte ihrerseits erwarb von der Stadt K Grundstücke in einem Baugebiet, zu dem auch der X-Weg gehörte. Ferner wurde zwischen der Beklagten und der Stadt K ein Erschließungsvertrag geschlossen, in welchem die Beklagte die Verpflichtung zur Erschließung des Baugebietes übernahm. In der Folgezeit führte die Beklagte die Erschließungsmaßnahmen durch, wobei die Fertigstellung und Widmung der Straßen in den Jahren 2004/2005 erfolgten. 6 Mit notariellem Vertrag vom 02.02.2004 kauften die Beklagten das 518 qm große Baugrundstück mit der jetzigen Anschrift X-Weg in K. Aufgrund gleichzeitig erklärter Auflassung und nach Zahlung des Kaufpreises, der gem. § 2 des Vertrages 127,82 €/qm, somit insgesamt 66.210,76 € betrug, wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 7 In § 3 Abs. 3 des Kaufvertrages heißt es: 8 Sämtliche Erschließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind im Kaufpreis enthalten. Es wird ausdrücklich durch den „Verkäufer“ darauf hingewiesen, dass die Anschlussbeiträge und die Hausanschlusskosten der übrigen Versorgungsträger nicht im Kaufpreis enthalten sind. 9 Mit Schreiben vom 11.04.2012 (K 6, GA 60) verlangten die Kläger von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 ‑ 9 C 8/09 ‑ Auskunftserteilung über die in dem Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten und anschließend Rückzahlung des sich danach ergebenden Betrages, was die Beklagte mit Schreiben vom 19.04.2012 (K 7, GA 61) ablehnte. 10 Im Rahmen der sodann erhobenen Stufenklage haben die Kläger die Auffassung vertreten, von der Beklagten die in dem Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, erstattet verlangen zu können. Denn nach dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien Verträge zwischen einer Gemeinde und einer kommunalbeherrschten Erschließungsgesellschaft, welche die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen zum Gegenstand hätten, wegen Verstoßes gegen § 124 Abs. 1 BauGB nach § 134 BGB nichtig. Die somit vorliegende Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und der Stadt K geschlossenen Erschließungsvertrages führe auch zur Nichtigkeit der im Kaufvertrag der Parteien geschlossenen Kaufpreisvereinbarung insoweit, als darin Erschließungskosten enthalten seien. Ferner ergebe sich aus § 3 Abs. 4 des Vertrages, dass mit dem Kaufpreis auch Kosten für diejenigen Maßnahmen auf sie, die Kläger, abgewälzt worden seien, die nach den §§ 127 ff BauGB nicht als beitragsfähiger Erschließungsaufwand anzusehen seien. Im Übrigen bleibe allerdings der Kaufvertrag wirksam. 11 Nur im Hinblick auf die Erwartung, dass sie von Erschließungskostenbeiträgen befreit sein würden, hätten sie sich zur Zahlung des Kaufpreises einschließlich darin enthaltener Erschließungskosten bereit erklärt. Nunmehr müssten sie wegen der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages zwischen der Beklagten und der Stadt K allerdings damit rechnen, dass die Stadt K gezwungen sei, die Erschließungskosten im Nachhinein zu erheben und entsprechende Beitragsbescheide gegen sie zu erlassen. Demzufolge würden sie zu einer nochmaligen Zahlung herangezogen. 12 Des Weiteren sei der Kaufpreis auch nach den Regeln der Änderung der Geschäftsgrundlage anzupassen, sodass ihnen in Höhe der Erschließungskosten auch nach § 313 Abs. 1, 2 BGB ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Denn Vertragsgegenstand sei gewesen, dass die Kosten der Erschließung in den Kaufpreis einkalkuliert seien. 13 Da in dem notariellen Kaufvertrag der Parteien die Erschließungskosten nicht beziffert aufgeführt seien, sei ihnen, den Klägern, von der Beklagten Auskunft zu erteilen und Rechenschaft zu legen gem. §§ 259 ff BGB. 14 Des Weiteren hätten dann, wenn die Erschließungskosten nicht als Teil des Kaufpreises vereinbart worden wären, diese nicht der Grunderwerbssteuer unterlegen; ferner wären auch die Beurkundungskosten wegen des niedrigeren Kaufpreises geringer ausgefallen. Auch insoweit hätten sie, die Kläger, gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch. Sie brauchten nicht abzuwarten, ob die Beklagte ihren Erschließungsaufwand der Stadt K gegenüber geltend mache und die Stadt K insoweit einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand umlegen könne. 15 Ihre Forderungen seien auch nicht verjährt. Insbesondere hätten sie die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 erlangt. Durch rechtzeitige Klageerhebung sei daher Verjährungshemmung eingetreten. 16 Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat geltend gemacht, der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag weise keine Verknüpfung zu dem zwischen ihr und der Stadt K geschlossenen Erschließungsvertrag auf. Eine von den Klägern geltend gemachte teilweise Nichtigkeit des Kaufvertrages sei nicht gegeben, zumal die Kläger – anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde übernommen hätten. 17 Im Übrigen könne die Stadt K von den Klägern keine Erschließungskosten verlangen, da ihr insoweit kein beitragspflichtiger Aufwand entstanden sei. 18 Sie, die Beklagte, werde ihrerseits keinen Erstattungsanspruch gegen die Stadt K geltend machen und könne dazu auch nicht gezwungen werden. 19 Da im Übrigen die Übernahme der Erschließungskosten Inhalt des Kaufvertrages sei, könne die Wirksamkeit des Erschließungsvertrages nicht Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages sein. Sie, die Beklagte, habe ein erschlossenes Grundstück verkauft und ihre diesbezügliche Verpflichtung, dass die Kläger als Käufer im Ergebnis nur einmal für die Erschließung bezahlen müssten, erfüllt. Im nicht anzunehmenden Fall einer Heranziehung der Kläger zu Erschließungsbeiträgen durch die Stadt K hätten die Kläger gegen sie, die Beklagte, einen Freistellungsanspruch, dessen Berechtigung sie nochmals ausdrücklich bestätige. 20 Zudem sei bei der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands gem. § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB vorliegend zu beachten, dass nicht eine selbständige Erschließungsanlage, sondern Anlagen für ein komplexes Bebauungsplangebiet errichtet worden seien. Ein von der Stadt K bei Durchführung einer eigenen Erschließung zu tragender Anteil von 10 % des beitragsfähigen Aufwandes sei äußerst gering. Zudem hätte sie, die Beklagte, das Grundstück bei Offenlegung aller Umstände ebenfalls zu den gleichen Bedingungen verkaufen können, da es sich um einen günstigen Pauschalpreis gehandelt habe. Der Bodenrichtwert habe seinerzeit - unstreitig - für derartige Neubaugrundstücke bei 300,00 DM/qm und mehr gelegen. Der Preis sei hier begrenzt worden, um Einwohner im Gemeindegebiet ansässig zu machen. 21 Bei Annahme einer Nichtigkeit sei im Übrigen der gesamte Kaufvertrag nichtig und dann rückabzuwickeln; insoweit mache sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend. 22 Des Weiteren sei ein eventueller Anspruch auf Erstattung von Erschließungskosten verjährt. Denn die Kläger hätten die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Tatsachen nicht erst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 erlangt. Die darin entschiedene Frage sei seit Inkrafttreten des § 124 BauGB im Jahr 1998 stets diskutiert worden; die Erhebung einer Feststellungsklage sei den Klägern insofern durchaus möglich und zumutbar gewesen. 23 Im Verhandlungstermin haben die Kläger zuletzt nur den Antrag zu 1. aus der Klage vom 09.05.2012 gestellt. 24 Das Landgericht hat durch Urteil vom 19.11.2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, den Klägern stehe weder ein Auskunftsanspruch noch der inzident zu entscheidende angekündigte Zahlungsanspruch hinsichtlich der für das erworbene Grundstück kalkulierten Erschließungskosten zu. Für den im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Preis von insgesamt 66.210,76 € hätten sie, abgesehen von den ausdrücklich genannten Hausanschlusskosten, vereinbarungsgemäß ein erschlossenes Baugrundstück übertragen erhalten. Eine Aufschlüsselung des Kaufpreises in Erschließungskostenanteil und Bodenanteil sei nicht vorgesehen gewesen. Auch sei über die Höhe der einbezogenen Erschließungskosten nicht gesondert gesprochen worden. Ein eigenständiger vertraglicher Auskunftsanspruch komme daher nicht in Betracht. 25 Des Weiteren stehe den Klägern auch kein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB zu. Denn die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von in den Kaufpreis einberechneter Erschließungskosten, welcher letztlich mit dem Auskunftsbegehren erfolgt wäre. Denn der Kaufvertrag oder auch nur die darin getroffene Kaufpreisvereinbarung seien nicht von der Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und der Stadt K geschlossenen Erschließungsvertrages umfasst. Im Gegensatz zu der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 zu beurteilenden Konstellation, wonach mit dem Kaufvertrag die Käufer gleichzeitig in einen „städtebaulichen- und Erschließungsvertrag“ hätten eintreten sollen, hätten die hiesigen Kläger keinen Vertrag mit der Stadt K geschlossen, sondern ausschließlich von der Beklagten ein erschlossenes Baugrundstück erworben. In derartigen Fällen führe eine Nichtigkeit des Erschließungsvertrages nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages. 26 Auch ein Anspruch auf Vertragsanpassung und Zahlung nach den Grundsätzen über die Änderung der Vertragsgrundlage sei nicht gegeben. Eine Anpassung scheide vorliegend schon deshalb aus, weil der Kaufvertrag nach der darin für Erschließungskosten enthaltenen Regelung dahin auszulegen sei, dass die Beklagte als Verkäuferin auch die nach der Übergabe des Grundstücks fällig werdenden Erschließungskosten zu tragen habe und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ggf. ein Erstattungsanspruch oder ein Freistellungsanspruch, jedoch kein Anspruch auf Neuberechnung des Kaufpreises bestehe. 27 Insoweit sei eine – selbst als Vertragsgrundlage unterstellte – Vorstellung der Kläger, an die Stadt K keine Erschließungsbeiträge mehr zahlen zu müssen, weil diese bereits mit dem an die Beklagte gezahlten Kaufpreis entrichtet worden seien, nicht einmal falsch. Die von den Klägern herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe ihre Aussichten in keiner Weise verändert, sondern lediglich die zuvor umstrittene Frage der Berechtigung der Gemeinde, über eine privatrechtliche Tochtergesellschaft die Erschließung durchzuführen und abzurechnen, geklärt. Die Vorstellung der Kläger, keine weiteren Erschließungskosten zahlen zu müssen, könnte sich allenfalls dann als falsch erweisen, wenn die Beklagte entsprechend dem Ansinnen der Kläger ihrerseits Erstattungsansprüche gegenüber der Stadt K geltend gemacht hätte, was jedoch nicht geschehen sei. Angesichts der Erklärungen und der Interessenlage der Beklagten wie auch des Zeitablaufs sei dies auch für die Zukunft nicht naheliegend. So hätten die Kläger selbst dargestellt, dass die Stadt K Schwierigkeiten haben werde, gegenüber ihnen einen bestandskräftigen Erschließungskostenbeitragsbescheid zu erlassen. Auch sei nicht erkennbar, dass die Stadt K auf eine Rückabrechnung ihrerseits Wert legen werde. 28 Ferner sei den Klägern auch ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht unzumutbar. Es stelle nur eine unwesentliche Mühewaltung dar, einen von der Stadt K etwa erlassenen Erschließungskostenbeitragsbescheid an die Beklagte mit der Aufforderung zur Freistellung weiterzureichen. 29 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren – mit der Stellung sämtlicher Stufenklageanträge – weiterverfolgen. 30 Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und machen geltend, das Landgericht habe den Rechtsstreit zu Unrecht ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben beurteilt, ohne die damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Fragestellungen zu beachten. 31 Ausgangspunkt sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 zur Geschäftsnummer 9 C 8.09., wonach die Gemeinden, denen nach § 123 BauGB die Erschließungslast obliege, die Erschließungsmaßnahmen nicht an von ihnen gesellschaftsrechtlich beherrschte Erschließungsgesellschaften übertragen dürften. Ein solcher Erschließungsvertrag der Gemeinde mit einer von ihr beherrschten Erschließungsgesellschaft sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, da Vertragspartner nämlich kein Dritter i.S.v. § 124 BauGB sei. Den Gemeinden sei es verwehrt, öffentlich-rechtliche Beschränkungen zum Schutze der Bürger, wie sie auch das Erschließungsrecht vorsehe, durch eine „Flucht in das Privatrecht“ zu umgehen. So dürfte die Gemeinde maximal 90 % des überhaupt beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf die Grundstückseigentümer umlegen. Kosten, die nicht hierunter fielen, habe die Gemeinde als Eigenanteil zu tragen. Durch die Zwischenschaltung der von ihr beherrschten Erschließungsgesellschaft seien die erschließungsrechtlichen Beschränkungen von der Gemeinde im Deckmantel der Erschließungsgesellschaft umgangen worden, wobei über diesen Weg 100 % aller Erschließungskosten, unabhängig davon, ob sie beitragsfähig seien oder nicht, auf die Grundstückseigentümer umgelegt würden. Eine solche Konstellation sei auch im vorliegenden Fall vorhanden, in dem die Kläger als Grundstückskäufer von der gemeindeeigenen und damit kommunal beherrschten Erschließungsgesellschaft ein von dieser erschlossenes Baugrundstück erworben und zusammen mit dem Grundstückskaufpreis auch die Kosten der Erschließung gezahlt hätten. Dabei seien sie, die Kläger, davon ausgegangen, dass die Gemeinde dann nicht mehr bei ihnen die Erschließungsbeiträge erheben würde. 32 Genau diese Praxis habe aber das Verwaltungsgericht durch das genannte Urteil vom 01.12.2010 als rechtswidrig beurteilt. 33 Die Nichtigkeit des Erschließungsvertrages zwischen der Beklagten und der Stadt K wirke sich auch auf die Verträge zwischen der Beklagten und den Grundstückskäufern wie den Klägern aus, da für die Zahlung der Erschließungskosten an die Beklagte die rechtliche Grundlage fehle. Damit bestehe ein Anspruch der Kläger als Grundstückskäufer gegen die Beklagte auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Erschließungskosten in voller Höhe. Dementsprechend sei der Kaufvertrag anzupassen. 34 Die Beklagte als Erschließungsgesellschaft habe ihrerseits gegen die Stadt K, für welche sie die Erschließungsmaßnahmen durchgeführt habe, einen Erstattungsanspruch in voller Höhe und könne Rückgriff nehmen, sodass sich die Rückabwicklung nicht zu ihren Lasten vollziehe. 35 Die Stadt K habe wiederum die rechtliche Verpflichtung, ihrerseits gegenüber den Grundstückskäufern, die von der Erschließung profitierten, Erschließungsbeitragsbescheide zu erlassen. Diese müssten sich dann allerdings an den vom Erschließungsrecht zwingend vorgegebenen Beschränkungen orientieren, dass maximal 90 % des Erschließungsaufwandes, soweit dieser überhaupt beitragsfähig sei, umgelegt werden dürften. Damit entstehe ein Abwicklungsdreieck zwischen den klagenden Grundstückskäufern, der beklagten Erschließungsgesellschaft und der Stadt K. Nur dadurch werde der vom Erschließungsrecht vorgesehene rechtmäßige Zustand erreicht. Zutreffend habe dies auch die 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster in dem inhaltlich identischen Rechtsstreit 15 O 273/11 in einem Urteil vom 03.04.2012 entschieden, in welchem die Beklagte ebenfalls auf Auskunft und Erstattung im Wege der Stufenklage in Anspruch genommen und auch rechtskräftig verurteilt worden sei. 36 Auch im vorliegenden Fall hätten die Kläger gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch, sodass ihnen auch ein entsprechender Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage zustehe. Durch die von der Beklagten mit der Stadt K gewählte Vertragsgestaltung habe erreicht werden sollen, dass der gesamte Aufwand, egal ob beitragsfähig oder nicht, auf die Kläger als Käufer durch die Flucht in das Privatrecht zu 100 % übergewälzt werden solle. Genau dies habe das Bundesverwaltungsgericht durch seine Entscheidung verhindern wollen. Bei Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung hätte dieser Verstoß gegen das Erschließungsbeitragsrecht und die unrechtmäßige Belastung der Grundstückskäufer wie der Kläger schlichtweg keine Konsequenzen. 37 Insoweit liege auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger vor, da das Landgericht die Rechtsausführungen der Kläger in dem zu Protokoll gereichten Schriftsatz vom 16.11.2012 offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen hätten. 38 Übersehen worden sei, dass die Stadt K rechtlich dazu verpflichtet sei, gegenüber den Grundstückskäufern Erschließungsbeiträge zu erheben. Insoweit überzeuge nicht die Argumentation, die Annahme der Kläger, sie würden nicht mit Erschließungsbeiträgen belastet, würde sich erst dann als falsch erweisen, wenn die Beklagte entsprechend ihrerseits Erstattungsansprüche gegenüber der Stadt K geltend gemacht hätte. Denn dies würde dazu führen, dass letztlich die Beklagte die Kläger in der Hand hätte, obwohl sie gegen das geltende Erschließungsbeitragsrecht verstoßen habe. 39 Zutreffend sei vielmehr, dass die Stadt K bereits jetzt berechtigt und auch verpflichtet sei, gegenüber ihnen, den Klägern, einen Erschließungsbeitragsbescheid zu erlassen und diese heranzuziehen. Es komme nicht darauf an, dass die Beklagte Ansprüche bei der Stadt K geltend mache. Es sei auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die zwischen der Stadt K und der Beklagten geschlossene Vereinbarung auf eine Übernahme der fertiggestellten Erschließungsanlagen abgezielt habe und diese auch bereits an die Stadt K übertragen worden seien. Die Beklagte als von der Stadt K beherrschte Erschließungsgesellschaft habe Aufgaben der Gemeinde erfüllt, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein oder einen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen die Gemeinde zu haben. Sie habe daher aufgrund des nichtigen Vertrages einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde als rechtsgrundlos Bereicherte für die von ihr erbrachten Leistungen. 40 Im Falle der Übernahme von Erschließungsanlagen durch die Gemeinde von einem Dritten seien die hierfür erforderlichen Kosten gem. § 128 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vom gemeindlichen, erstattungspflichtigen Erschließungsaufwand umfasst. Gem. § 133 Abs. 2 S. 2 BauGB entstehe der Erschließungsbeitragsanspruch der Gemeinde gegenüber den Grundstückseigentümern mit der Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde, wobei es auf die Erlangung der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Anlage, deren Widmung und die Feststellbarkeit des entstandenen Aufwandes ankomme. Insoweit bestehe dann auch die Pflicht, Erschließungsbeiträge gegenüber den Anliegern einzufordern, wobei der Gemeinde kein Ermessungsspielraum zustehe. Die Stadt K habe einen umzulegenden Erschließungsaufwand getätigt, der ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Anlagen i.S.d. § 133 Abs. 2 S. 2 BauGB zur Beitragserhebungspflicht der Gemeinde gegenüber den Klägern führe. 41 Es sei daher rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass die Rückabwicklung der Erschließungskostenumlage für die Zukunft nicht naheliegend erscheine. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Stadt K in der Lage sein werde, ihren Aufwand darzulegen, zumal in dem Parallelverfahren 15 O 273/11 LG Münster im Rahmen der Durchsetzung des dort rechtskräftig bejahten Auskunftsanspruchs von Seiten der Beklagten Zahlen zu den Erschließungskosten vorgelegt worden seien. 42 Das Landgericht habe auch eine unzutreffende wirtschaftliche Betrachtungsweise vorgenommen, indem es davon ausgegangen sei, dass sie, die Kläger, das tatsächlich Gewollte und Vereinbarte in Form eines voll erschlossenen Grundstücks zu dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis auch erhalten hätten. Hierbei werde der Verstoß gegen das Erschließungsbeitragsrecht außer Acht gelassen, der gerade durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 als unzulässige Flucht in das Privatrecht bewertet worden sei. Auch im vorliegenden Fall liege die dort festgestellte Dreieckskonstellation vor, in welcher Rechte und Pflichten der Kläger als Bürger gegenüber der Stadt K aus dem notariellen Kaufvertrag nicht beständen, sondern nur Rechte und Pflichten der Kläger gegenüber der Beklagten, die ihrerseits Rechte und Pflichten gegenüber der Stadt K habe. 43 Das Landgericht habe zudem verkannt, dass sie, die Kläger, kein vollständiges Äquivalent für den geleisteten Kaufpreis erhalten hätten. Denn mit der Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte hätten sie sämtliche gesetzlich zulässigen Erschließungskosten abgelten wollen. Dieser beabsichtigte Erfolg sei jedoch nicht eingetreten, weil die Stadt K die Erschließungsbeiträge noch bei ihnen erheben könne und müsse. Nur durch eine Anpassung des Kaufvertrages zwischen den Parteien über §§ 313, 346 BGB könne das vertragliche Gleichgewicht wiederhergestellt werden. 44 Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, die Beklagte habe gegenüber den Klägern eine Freistellungserklärung abgegeben und es deshalb nicht als unzumutbar für die Kläger angesehen habe, am unveränderten Vertrag festzuhalten, überzeuge dies nicht. Denn der Erfolg, dass die Stadt K bei den Klägern keine Erschließungsbeiträge erhebe, könne von der Beklagten nicht bewirkt werden. 45 Nur eine befreiende Schuldübernahme komme hier in Betracht, wozu allerdings eine entsprechende Zustimmung der Stadt K erforderlich sei, die diese jedoch nicht abgeben werde und auch nicht dürfe. Ein bloßer Schuldbeitritt reiche nicht aus. 46 Außerdem nütze ihnen, den Klägern, die Freistellungserklärung der Beklagten wenig, da ihnen das Insolvenzrisiko der Beklagten aufgebürdet würde. Es sei daher nicht einschätzbar, wie werthaltig die Erklärung der Beklagten überhaupt sei. Denn bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müsse zwingend ein Insolvenzantrag von den Geschäftsführern der Beklagten gestellt werden. Des Weiteren binde eine solche Erklärung die Stadt K auch rechtlich nicht. Zudem betreffe eine solche Freistellung nur einen Teil des Kostenbetrags, nämlich maximal 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Der Restbetrag, der dem Eigenanteil der Stadt K entspreche, bleibe dann zum Nachteil der Kläger bei ihnen und sei nicht von der Freistellungserklärung erfasst. 47 Zudem habe das Landgericht übersehen, dass sie, die Kläger, Grunderwerbssteuer und Notarkosten in Abhängigkeit von der Höhe des ursprünglichen Kaufpreises gezahlt hätten und bei korrekter Abrechnungsweise diese Positionen bei ihnen nur in geringerer Höhe angefallen wären. Auch dies sei im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage der §§ 313, 346 BGB wesentlich. 48 Bei Annahme eines im Kaufpreis enthaltenen Erschließungskostenanteil von 30 % und eines nicht beitragsfähigen Aufwandes von 20 % ergebe sich ein zu viel gezahlter Betrag von 5.576,71 €, der sich noch um zu viel gezahlte Grunderwerbsteuer in Höhe von 695,22 € sowie zu viel gezahlte Notarkosten in Höhe von 117,81 € erhöhe. Insgesamt hätten sie durch die unzulässige Grundstücksverkaufspraxis einen finanziellen Nachteil von 6.374,74 € erlitten, der 9,63 % des vereinbarten Kaufpreises ausmache. 49 Die Kläger beantragen nunmehr, 50 unter Abänderung des am 19.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster zur Geschäftsnummer 015 O 88/12 die Beklagte zu verurteilen, 51 52 1 den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Erschließungskosten in dem zwischen den Parteien gemäß dem notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. M mit dem Amtssitz in K (Westfalen) vom 02.02.2004 zur UR‑Nr. ##/2004 vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 66.210,76 € über den im Grundbuch von K, Blatt ####, G1, Flur X, Flurstück X eingetragenen Grundbesitz, enthalten sind, und hierüber Rechenschaft zu legen, 53 hierzu hilfsweise, 54 den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft zu erteilen, 55 a) 56 wann es wie von wem zu der Preisbildung in Höhe von 127,82 € pro qm gemäß dem notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. M mit Amtssitz in K (Westf.) über das Grundstück X-Weg, ##### K (Grundbuch von K, Blatt ####, Flur X, Flurstück X, Größe 518 qm) vom 02.02.2004 gekommen ist und welcher Wissensstand und welche Willensbildung zur Abwälzung welcher konkreter Erschließungskosten im Zeitpunkt der Festlegung des Abverkaufspreises vorhanden war, 57 b) 58 in welcher Höhe welche konkreten Erschließungskosten tatsächlich und kalkulatorisch in dem zwischen den Parteien gemäß dem notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. M mit Amtssitz in K (Westf.) über das Grundstück X-Weg, ##### K (Grundbuch von K, Blatt ####, Flur X, Flurstück X, Größe 518 qm) vom 02.02.2004 vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt 66.210,76 € enthalten sind, und hierüber Rechenschaft zu legen, 59 60 2 erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern, 61 3 an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 5.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie 62 4 den Klägern als Gesamtgläubigern den sich aus Erteilung der Auskunft und Rechenschaftslegung gemäß dem Antrag zu 1. ergebenden und auszurechnenden Betrag an zu viel gezahlter Grunderwerbssteuer sowie zu viel gezahlter Notarkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 63 Die Beklagte beantragt, 64 die Berufung der Kläger zurückzuweisen. 65 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. 66 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 67 B. 68 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. 69 I. 70 Gegen den unter Ziff. 1. geltend gemachten Klageanspruch auf Auskunftserteilung darüber, „in welcher Höhe Erschließungskosten in dem zwischen den Parteien … vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 66.210,76 € enthalten sind“ bestehen bereits Bedenken unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 ZPO. Zwar heißt es unter § 3 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages vom 02.02.2004, dass sämtliche Erschließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) im Kaufpreis enthalten sind. Allerdings war erkennbar gemeint, dass von den Klägern als Käufern derartige Erschließungskosten nicht mehr würden gefordert werden können und jedenfalls die Beklagte hierfür einzustehen hatte. 71 Gegen die Einkalkulierung eines ganz konkreten Betrages für Erschließungskosten in den Kaufpreis spricht die Überlegung, dass dann auch die tatsächliche Höhe der Erschließungskosten bereits bekannt gewesen sein müsste. Denn nur dann könnte die Beklagte konkrete Beträge in den Kaufpreis eingerechnet haben. 72 Hiergegen spricht allerdings vorliegend die Annahme, dass der geforderte und vereinbarte Kaufpreis von 127,82 €/qm offenbar im Voraus entsprechend der Übung im lokalpolitischen Raum bindend vorgegeben worden war. Der genannte Kaufpreis von 127,82 €/qm entspricht nämlich exakt 250,00 DM/qm. Daraus ist zu folgern, dass der Kaufpreis bereits zu D‑Mark-Zeiten, also vor Ende des Jahres 2001, von kommunalpolitischer Seite so vorgegeben worden war. Bestätigt wird dies dadurch, dass auch in dem Parallelrechtsstreit 22 U 87/12 OLG Hamm = 15 O 273/11 LG Münster (C ./. C2) ein Grundstück im Baugebiet am X-Weg für einen Preis von 250,00 DM/qm veräußert worden ist, und zwar durch einen notariellen Grundstückskaufvertrag vom 18.06.2001. Daraus folgt, dass eine echte Kalkulation eines konkreten Erschließungskostenanteils in den Kaufpreis offenbar von der Beklagten gar nicht vorgenommen worden ist, sondern sie sich lediglich darauf beschränkt hat, sich zu vergewissern, mit dem vorgegebenen Kaufpreis bei den voraussichtlich anfallenden Erschließungskosten auskommen zu können. Jedenfalls ist der Kaufpreis von 250,00 DM/qm zu einem Zeitpunkt festgelegt worden, bevor die Gesamtkosten für die Erschließung feststanden und festgestellt worden waren. 73 Nach unbestrittener Darstellung der Beklagten (GA 75) waren die Maßnahmen etwa 2004 abgeschlossen, also erst mehrere Jahre nach offensichtlicher Festlegung des Kaufpreises für Grundstücke in dem genannten Baugebiet. 74 Letztlich kann aber dahin stehen, ob die begehrte Auskunftserteilung über „in dem Kaufpreis enthaltene Erschließungskosten“ in ihrer Zielsetzung zu unbestimmt ist und der Klageantrag insoweit bereits als unzulässig zu behandeln wäre. 75 II. 76 Jedenfalls ist die Begründetheit der Klage zu verneinen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. 77 1. 78 Antrag auf Auskunftserteilung: 79 a) 80 Ein solcher Anspruch, gerichtet auf Auskunftserteilung über die Höhe der im Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten, ergibt sich nicht aufgrund einer im notariellen Kaufvertrag vom 02.02.2004 enthaltenen Vereinbarung. Die Parteien haben dort lediglich einen Preis von 127,82 €/qm, insgesamt 66.210,76 € vereinbart, für welchen ein nicht mehr mit Erschließungskosten belastetes Baugrundstück übertragen werden sollte. Angaben über die Höhe von abgegoltenen Erschließungskosten waren darin gerade nicht aufgeführt und auch nicht vorgesehen. Unstreitig haben sich die Kläger für die Höhe der einbezogenen Erschließungskosten auch nicht näher interessiert, da es ihnen lediglich auf den Gesamtkaufpreis ankam. 81 b) 82 Ein Auskunftsanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB. 83 Zwar ist anerkannt, dass nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht bestehen kann, wenn aufgrund der Eigenart der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen sich der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, dagegen der Verpflichtete sie unschwer ohne unbillige zusätzliche Belastung zu erteilen vermag. Für einen solchen Auskunftsanspruch als Gegenstand eines Hilfsanspruchs reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (vgl. Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., § 260 Rn. 4 ff; BGH NJW 2007, 1806). Das Auskunftsrecht steht dabei dem einen Vertragspartner wegen der Bemessung seines Anspruchs zu (vgl. Palandt-Grüneberg, § 260 Rn. 10). 84 Allerdings stehen den Klägern die mit der Stufenklage letztlich verfolgten Ansprüche auf Rückzahlung von in den Kaufpreis einberechneten Erschließungskosten sowie Erstattung von „zu viel gezahlter Grunderwerbssteuer sowie zu viel gezahlter Notarkosten“ nicht zu, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat. 85 aa) 86 Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der im Gesamtkaufpreis enthaltenen anteiligen Erschließungskosten ergibt sich zunächst nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Denn die Leistung anteiliger, im Kaufpreis enthaltener Erschließungskosten ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr kann eine Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 02.02.2004 oder auch nur der darin enthaltenen Kaufpreisvereinbarung nicht angenommen werden. 87 Zwar dürfte nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2010 (BauR 2011, 945) der zwischen der Beklagten und der Stadt K geschlossene Erschließungsvertrag über das Baugebiet am X-Weg, in welchem das veräußerte Grundstück gelegen ist, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam sein unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte als gesellschaftsrechtlich von der Stadt K beherrschtes Erschließungsunternehmen kein tauglicher Dritter ist, dem gem. § 124 BauGB die Erschließung durch Vertrag übertragen werden konnte. Danach ist es einer Gemeinde nämlich nicht erlaubt, „im Mantel“ ihrer als „Dritter“ auftretenden Eigengesellschaft die Erschließung durchzuführen und die Erschließungskosten vertraglich ohne die Begrenzungen des Beitragsrechts auf die Grundstückskäufer abzuwälzen. 88 Allerdings ist der Fall nicht so gelagert, dass eine Nichtigkeit des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt K und der Beklagten auch den Rechtsgrund für die Leistungen der Kläger im Verhältnis zur Beklagten entfallen lässt. Vielmehr haben die Parteien vorliegend – im Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall – einen vom Erschließungsvertrag unabhängigen Kaufvertrag geschlossen. 89 Der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall war dadurch gekennzeichnet, dass die dortigen Grundstückserwerber von der beigeladenen Gemeinde ein im Baugebiet liegendes Grundstück erworben hatten, worüber die Gemeinde mit dem beklagten Erschließungsträger einen Erschließungsvertrag nebst Baulandumlegung geschlossen hatte. Ferner waren die dortigen Erwerber in den städtebaulichen- und Erschließungsvertrag der Gemeinde mit dem beklagten Erschließungsträger eingetreten, worin das Bundesverwaltungsgericht im Wege der Auslegung eine Vereinbarung dahin sah, dass die Käufer mit befreiender Wirkung insoweit an die Stelle der Gemeinde treten sollten, als diese die Übernahme der Kosten für das jeweils verkaufte Grundstück schuldete. 90 Derartige Vereinbarungen fehlen jedoch im vorliegenden Fall. Vielmehr ist, ohne dass in irgendeiner Weise auf einen bestehenden Erschließungsvertrag mit der Stadt K hingewiesen wird, lediglich vereinbart, dass sämtliche Erschließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) im Kaufpreis enthalten sind. Es ist also keine „Akzessorietät“ zwischen Erschließungsvertrag und einer im Kaufvertrag enthaltenen Kostenvereinbarung hergestellt worden. Vielmehr haben die Parteien des Kaufvertrags lediglich vereinbart, dass die Beklagte dafür einzustehen hatte, dass den Klägern die in Rede stehenden Erschließungskosten nicht zusätzlich von der Stadt K berechnet würden. 91 Im Übrigen würde sich bei der Annahme, die im Kaufvertrag enthaltene Preisvereinbarung sei nichtig, die Frage einer Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages gem. § 139 BGB stellen. Zwar soll § 139 BGB unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs abweichender Regelungen etwa dann unanwendbar sein mit der Folge einer Weitergeltung des Vertrages im Übrigen, wenn unzulässige Erschließungsabreden getroffen worden sind, die gegen § 129 BauGB (Kostenbeteiligung der Gemeinde) verstoßen (vgl. Palandt-Ellenberger, 72. Aufl., BGB, § 139 Rn. 18 unter Hinweis auf BGHZ 65, 370; Gesamtnichtigkeit dagegen im Fall einer unwirksamen Erschließungsbeitragssatzung, vgl. BGH NVwZ-RR 2009, 412). 92 Jedoch enthält der Kaufvertrag der Parteien gerade derartige Erschließungsabreden nicht und nimmt auch nicht Bezug auf den zwischen der Stadt K und der Beklagten geschlossenen Erschließungsvertrag. Der Kaufvertrag der Parteien enthält keine Kostenerstattungsvereinbarung zwischen Erschließungsträger und Grundstückseigentümer, die ggf. von der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages erfasst sein könnte (vgl. Anders, BauR 2011, 1455, 1458). 93 bb) 94 Auch die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1, 2 BGB mit dem Ziel einer Rückforderung eines in dem vereinbarten Kaufpreis enthaltenen Erschließungskostenanteils gem. § 346 BGB sind nicht gegeben. 95 (1) 96 Es ist bereits der Anwendungsbereich der Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1, 2 BGB nicht eröffnet. 97 Denn Geschäftsgrundlage ist nicht, was nach dem Vertragstext Inhalt des Vertrages ist. Enthält bereits der Vertrag nach seinem – ggfls. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt – Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung nach § 313 BGB aus (vgl. BGH NJW 2012, 526; Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., § 313 Rn. 10). 98 Vorliegend enthält der Kaufvertag der Parteien in § 3 Abs. 3 die Bestimmung, dass sämtliche Erschließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) im Kaufvertrag enthalten sind. 99 Auch die Kläger ziehen nicht in Zweifel, dass diese Regelung dahin auszulegen ist, dass die Beklagte – bis auf die weiter genannten Ausnahmen – für die Erschließungskostenbeitragsfreiheit des Kaufgrundstücks einzustehen hat und ggfls. ein Freistellungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu bejahen wäre, falls gleichwohl noch Erschließungskosten von den Klägern erhoben werden sollten. 100 (2) 101 Darüber hinaus wäre selbst bei Bejahung des Anwendungsbereichs des § 313 BGB ein Anspruch der Kläger auf Vertragsanpassung nicht gegeben. 102 Erforderlich wäre eine Störung der Geschäftsgrundlage, die den Klägern das unveränderte Festhalten am Vertrag unzumutbar machen würde. 103 Insoweit kann zwar davon ausgegangen werden und ist auch unstreitig, dass die Kläger bei Vertragsschluss die Vorstellung hatten, keine weiteren Erschließungskosten an die Stadt K zahlen zu müssen. 104 Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass sich diese Annahme nachträglich als falsch herausgestellt hat. Vielmehr erscheint die Befürchtung der Kläger, von der Stadt K im Wege eines Beitragsbescheides für Erschließungskosten in Anspruch genommen zu werden, als unbegründet. 105 Im Grundsatz trifft es zwar zu, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Erschließungslast gem. § 123 BauGB nicht nur berechtigt, sondern gem. § 127 BauGB ggf. auch zur Erhebung von Erschließungskosten verpflichtet ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 128 Rn. 7), wobei zum Erschließungsaufwand gem. § 128 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch die Kosten für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen gehören. 106 Jedoch setzt die Erhebung eines Erschließungskostenbeitrags immer auch einen beitragsfähigen Aufwand voraus (Battis/Krautzberger/Löhr a.a.O., § 135 Rn. 21). 107 Da die Beklagte die fertiggestellten Anlagen unstreitig auf die Stadt K übertragen hat (zuletzt Berufungsbegründung S. 12, GA 245) ohne dass hierfür Kostenerstattung verlangt worden wäre, ist das Entstehen eines erschließungsbeitragspflichtigen Aufwands nicht ersichtlich. Jedenfalls hätten die Kläger als Eigentümer einen Anspruch auf Anrechnung der bereits an einen von der Gemeinde mit den Erschließungsarbeiten beauftragtes Unternehmen erbrachten Leistungen (Battis/Krautzberger/Löhr a.a.O.). 108 Eine weitere Inanspruchnahme der Kläger auf Kosten für Erschließungsleistungen wäre daher nur denkbar, wenn die Beklagte ihrerseits von der Stadt K aufgrund der rechtlichen Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages die für die Durchführung der Erschließungsarbeiten aufgewendeten Kosten zurückfordern und der Stadt K dadurch ein beitragspflichtiger Aufwand entstehen würde. 109 Dies ist vorliegend jedoch erkennbar nicht der Fall. 110 Zwar mag die Beklagte zu einer Forderung auf Erstattung der für die Erschließung aufgewandten Kosten gegenüber der Stadt K berechtigt sein. Verpflichtet hierzu ist sie als privatrechtliches Unternehmen allerdings nicht. Ein Interesse der Beklagten, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen, ist offensichtlich nicht gegeben, da sie sonst im Gegenzug aufgrund der Vereinbarungen in § 3 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages, wonach sämtliche Erschließungskosten im Kaufpreis enthalten seien, zur Freistellung der Kläger von weiteren Erschließungskosten verpflichtet wäre. 111 Soweit die Berufungsbegründung auf das Insolvenzrisiko auf Seiten der Beklagten hinweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere nicht zu der von den Klägern angeblich befürchteten Gefahr einer weiteren Inanspruchnahme für Erschließungskosten. 112 Denn selbst wenn der bei einem von einer Körperschaft öffentlichen Rechts beherrschten Unternehmen äußerst unwahrscheinliche Fall einer Insolvenz eintreten würde, sodann ein Insolvenzverwalter den Erstattungsanspruch gegen die Stadt K geltend machen könnte und dadurch bei dieser ein beitragspflichtiger Aufwand entstehen würde, wären jedenfalls die Voraussetzungen des § 135 Abs. 5 BauGB zu bejahen. Danach kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Erschließungskostenbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. 113 In diesem Fall besteht dann auch grundsätzlich ein Anspruch auf einen sog. „Billigkeitserlass“ (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr a.a.O., Rn. 23). 114 Diese Voraussetzungen sind anzunehmen, wenn – wie hier – Kosten für Erschließungsleistungen bereits von den Grundstückseigentümern an ein von der Gemeinde mit der Erschließung beauftragtes Unternehmen gezahlt worden sind. Denn es ist von dem Willen der Gemeinde auszugehen, dass ein Beitragspflichtiger grundsätzlich nicht schlechter gestellt wird, als dies ursprünglich aufgrund einer sich als unwirksam erwiesenen Regelung gewollt war. 115 (3) 116 Zudem ist auch nicht festzustellen, dass es für die Kläger unzumutbar wäre, am unveränderten Vertrag festzuhalten. 117 Es kann dahin stehen, ob bei einer von den Klägern errechneten „Zuviel-Zahlung“ von 9,63 % des Kaufpreises (incl. Notarkosten und Grunderwerbsteuer) als solcher bereits die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wäre. Vorliegend ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass die die Kläger das Grundstück zu einem Kaufpreis von 127,82 €/m² (250,00 DM/m²) erworben haben, während der Grundstücksrichtwert unstreitig bei 300,00 DM gelegen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass auch bei einer mit den Bestimmungen des BauGB in Einklang stehenden „Verkaufspraxis“ die Kläger das Baugrundstück nicht zu einem insgesamt geringeren Aufwand hätten erwerben können. 118 Die geltend gemachten Auskunftsansprüche, auch in Form der hilfsweise gestellten Anträge, sind daher zu verneinen. 119 2. 120 Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben: 121 Ein solcher Anspruch scheidet mangels Bestehens eines Auskunftsanspruchs aus. 122 3. 123 Zahlung von 5.200,00 € nebst Zinsen: 124 Auch ein solcher Anspruch als „Mindestbetrag“ für zu viel gezahlte Erschließungskosten ist nach den obigen Ausführungen nicht gegeben. 125 Es ist auch nicht im Einzelnen dargelegt, wie der geforderte Betrag zu berechnen wäre. 126 4. 127 Erstattung zu viel gezahlter Grunderwerbssteuer und Notarkosten nebst Zinsen: 128 Auch ein solcher Anspruch muss nach den obigen Ausführungen ausscheiden. 129 Darüber hinaus wäre selbst bei Bejahung eines Rückzahlungsanspruchs bezüglich Erschließungskosten aus § 812 BGB oder wegen Kaufpreisanpassung gem. §§ 313, 346 BGB ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Grunderwerbssteuer und Notarkosten nicht ohne weiteres ersichtlich. 130 Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus schuldhafter Vertragsverletzung ergeben, wozu allerdings nichts Konkretes vorgetragen ist. 131 Soweit die Kläger darauf abstellen wollen, die Beklagte als Erschließungsgesellschaft hätte die rechtliche Unzulässigkeit eines Erschließungsvertrages zwischen Gemeinde und einer von dieser beherrschten Erschließungsgesellschaft erkennen können, ist nicht ersichtlich, dass der von den Klägern insoweit in den Raum gestellte Schaden auf einer schuldhaften Nichtaufklärung seitens der Beklagten beruht. 132 Denn bei einer entsprechenden Aufklärung seitens der Beklagten, die nach Auffassung der Kläger pflichtgemäß gewesen wäre, wäre es dann nicht einmal zu irgendeinem Vertragsabschluss mit der Beklagten gekommen. Vielmehr hätte allenfalls ein Erwerb von der Stadt K selbst stattfinden können, wobei die Kläger mit einem für sie günstigeren Kaufpreis als Berechnungsgrundlage für Grunderwerbsteuer und Notarkosten nicht hätten rechnen können. 133 Unabhängig davon fehlt es aber auch an einem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden seitens der Beklagten. 134 Aus der zu den Akten gereichten Beschlussvorlage der Stadt K zur Ratssitzung vom 21.02.1995 (K 3, GA 46) ist insoweit zu entnehmen, dass die Verwaltung sich in der Frage der Zulässigkeit von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte beraten lassen und insoweit zu einem positiven Ergebnis gekommen war. 135 III. 136 Die Berufung war daher insgesamt zurückzuweisen. 137 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 138 Die Revision war nicht zuzulassen, da die § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.