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Beschluss

8 UF 11/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0722.8UF11.13.00
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Leitsätze

Zur Billigkeitsabwägung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn es sich bei den Eheleuten um portugiesische Staatsangehörige handelt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1 000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Billigkeitsabwägung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn es sich bei den Eheleuten um portugiesische Staatsangehörige handelt. Die Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1 000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die im Juni 1982 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, die beide portugiesische Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil des Tribunal Judicial de Bragança vom 07.04.2008 geschieden. Ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt. Die Antragstellerin beantragt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht. Der Antragsgegner hält dies für unbillig. Er meint, die Eheleute hätten durch eine privatschriftliche Vereinbarung vom 09.07.2007 eine abschließende Regelung treffen wollen, außerdem sei das Scheidungsurteil dahin gehend auszulegen, dass auf die Durchführung des Ausgleichs der in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften verzichtet werde. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich antragsgemäß durchgeführt. Dies sei nicht unbillig. Beide Beteiligten hätten inländische Anwartschaften erworben. Es könne dahin gestellt bleiben, ob der Versorgungsausgleich von der privatschriftlichen Vereinbarung vom 09.07.2007, mit der die gemeinsamen ehelichen Güter geteilt worden seien, umfasst sei, da die Vereinbarung nicht formwirksam sei. Die gerichtlich protokollierte Vereinbarung vom 07.04.2008 beinhalte nur einen Verzicht auf Ehegattenunterhalt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Eine ordnungsgemäße Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen sei unterblieben. Hierzu hätte nach Auffassung des Antragsgegners zunächst der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden müssen durch Anhörung der Beteiligten und Vernehmung des damaligen portugiesischen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners zu der Vereinbarung vom 09.07.2007. Die bloße Nichteinhaltung der Form bedinge nicht, dass die getroffene Vereinbarung nicht umgesetzt werden könne. Beide Eheleute seien damals davon ausgegangen, dass nach Unterzeichnung auch vor den deutschen Gerichten nichts mehr zu regeln gewesen sei. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde mit näheren Ausführungen entgegen. II. 1. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, wobei der vom Familiengericht durchgeführte Ausgleich keinen rechtlichen Bedenken begegnet. a) Die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht richtet sich nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB a. F., der in intertemporaler Hinsicht gemäß Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB anzuwenden ist, weil das Verfahren auf Ehescheidung vor dem 29.01.2013 eingeleitet worden ist. Nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EGBGB a. F. ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Beide Ehegatten haben in der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben, und die Antragstellerin hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich durchzuführen, sofern dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht ausnahmsweise unbillig wäre (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, Art. 17 EGBGB, Bearb.: Thorn, Rn. 12 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht feststellbar. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ohne dabei auf die in der Billigkeitsklausel genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute beschränkt zu sein (Palandt-Thorn a. a. O.). In diesem Zusammenhang ist zunächst der deutlich für die Billigkeit eines Versorgungsausgleichs sprechende Umstand zu berücksichtigen, dass beide Ehegatten seit ihrer Kindheit bzw. Jugend in Deutschland leben und beide ausschließlich inländische Versorgungsanwartschaften erworben haben; weitere nicht im Inland erworbene Versorgungsanwartschaften existieren nicht. Die im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Privatvereinbarung vom 09.07.2007 lässt den Versorgungsausgleich nicht unbillig erscheinen. Insofern ist zwar durchaus eine im Rahmen eines ausländischen Scheidungsverfahrens verbindlich getroffene Parteivereinbarung zum Ausgleich eines Anrechts grundsätzlich bei der Anwendung des deutschen Rechts unter Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 11.02.2009, XII ZB 184/04, zit. nach juris Rn. 19). Die hier in Rede stehende Privatvereinbarung enthält jedoch keine Regelung zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften. In der Vereinbarung sind die zu verteilenden gemeinsamen ehelichen Güter, getrennt nach beweglichen Gütern und Immobilien, enumerativ bezeichnet. Die Versorgungsanwartschaften in der deutschen Rentenversicherung sind nicht aufgeführt. Die Teilung ist ausdrücklich auf die genannten beweglichen Güter und Immobilien beschränkt. Selbst der Antragsgegner behauptet nicht, dass die Vereinbarung den Ausgleich der deutschen Versorgungsanwartschaften regelt. Gleiches gilt für die nachfolgende im Rahmen des Scheidungstermins vom 07.04.2008 getroffene Vereinbarung. Darin haben die Eheleute, vertreten durch ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten, lediglich einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht vereinbart und erklärt, dass weder ein Familienwohnhaus noch zu verteilende Güter noch minderjährige Kinder vorhanden sind. Eine Vereinbarung über den Ausgleich der deutschen Versorgungsanwartschaften ist damit gerade nicht getroffen worden. Selbst wenn die Eheleute mit diesen Vereinbarungen, wie vom Antragsgegner vorgetragen, tatsächlich eine abschließende Regelung sämtlicher Vermögensangelegenheiten einschließlich des Versorgungsausgleichs beabsichtigt hätten, was sich aus den vorgelegten Urkunden jedoch nicht im Ansatz ergibt, würde allein dieser Gesichtspunkt nicht ausreichen, um den Versorgungsausgleich unbillig erscheinen zu lassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und nicht dargelegt, warum die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor dem Hintergrund der getroffenen Parteivereinbarung vom 09.07.2007 nach den beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Hierfür reicht es nicht aus, dass zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Anrechte größer sind als die der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin hierdurch in unangemessener Form wirtschaftlich besser gestellt würde als der Antragsgegner. b) Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 03.07.2013 vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Wie der Senat in seinem Hinweis vom 12.06.2013 bereits ausgeführt hat, enthält die private Vereinbarung vom 09.07.2007 gerade keine Regelung zum Versorgungsausgleich und lässt auch nicht erkennen, dass die Eheleute damit eine abschließende Regelung auch im Hinblick auf den Versorgungsausgleich treffen wollten. Letztlich kann dies aber auch dahingestellt bleiben, denn allein eine solche als abschließend gewollte Vereinbarung ließe die Regelung zum Versorgungsausgleich nicht als unbillig erscheinen. Der Senat verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine obige Argumentation. Soweit der Antragsgegner in der Durchführung des Versorgungsausgleichs einen Eingriff in seine Freiheit als portugiesischer Staatsangehöriger sieht, in Portugal vermögensrechtliche Dinge im Zusammenhang mit der Scheidung zu regeln, so kann dem nicht gefolgt werden. Eine auch für die deutschen Gerichte verbindliche Regelung zum Versorgungsausgleich wäre in Portugal möglich gewesen. Im Übrigen rechtfertigt sich die regelwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht unter dem Gesichtspunkt der Verflechtung mit dem deutschen Sozialversicherungsrecht sowie des Schutzes berechtigter Erwartungen (Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2011, Art. 17 EGBGB, Bearbeiter: Mankowski, Rn. 355). 2. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Gründe für eine abweichende Regelungen sind nicht ersichtlich. b) Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung war nicht anzuordnen. Gemäß Art. 224 Abs. 1 FamFG werden Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, erst mit Rechtskraft wirksam. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist nicht vorgesehen und deshalb auch nicht zulässig (Keidel, Familienverfahrensgesetz, 17. Auflage, § 40, Bearb.: Meyer-Holz, Rn. 49). c) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 2 FamFG). Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung und in den gängigen Kommentaren vertretenen Auffassungen getroffen hat.