OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 RVs 52/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist im Urteilsspruch in der Sache unbegründet. • Die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots als Nebenfolge nach § 44 StGB ist aufzuheben, wenn die Warn- und Denkzettelwirkung wegen Zeitablaufs nicht mehr gegeben ist. • Das Gericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Rechtsfolgenausspruch selbst abändern, wenn eine neue Entscheidung ohne erneute Feststellungen getroffen werden kann.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Fahrverbots wegen fehlender Denkzettelwirkung nach Zeitablauf • Die Revision des Angeklagten ist im Urteilsspruch in der Sache unbegründet. • Die Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots als Nebenfolge nach § 44 StGB ist aufzuheben, wenn die Warn- und Denkzettelwirkung wegen Zeitablaufs nicht mehr gegeben ist. • Das Gericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Rechtsfolgenausspruch selbst abändern, wenn eine neue Entscheidung ohne erneute Feststellungen getroffen werden kann. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Meschede wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 30 € verurteilt; als Nebenfolge ordnete das Amtsgericht ein Fahrverbot von einem Monat nach § 44 StGB an. Das Landgericht Arnsberg wies die Berufung des Angeklagten zurück. Der Angeklagte legte Revision mit der allgemeinen Sachrüge ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, jedoch mit der Maßgabe, das Fahrverbot entfallen zu lassen. Zwischen Tat und Entscheidung lagen über zwei Jahre. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig, führt aber in der Sache nur zu einem geringfügigen Teilerfolg hinsichtlich des Fahrverbots. • Schuldspruch: Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Nötigung; Rechtsfehler zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten wurden nicht festgestellt. • Strafzumessung: Die verhängte Geldstrafe ist sehr milde und beruht auf tragfähigen Erwägungen der Strafkammer; daran besteht kein Anlass zur Änderung. • Rechtsfolgenausspruch/Fahrverbot: Die Anordnung des Fahrverbots ist aufzuheben, weil seine Warnungs- und Besinnungswirkung als Denkzettel bei einem Abstand von über zwei Jahren zur Tat nicht mehr erreicht wird (maßgebliche Erwägung zu § 44 StGB). • Verfahrensrechtliche Änderung: Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Rechtsfolgenausspruch selbst abgeändert, da keine neuen Feststellungen nötig wären und eine Zurückverweisung entbehrlich ist. • Kostenentscheidung: Wegen nur sehr geringfügigen Teilerfolgs wurde dem Angeklagten gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kostentragung auferlegt. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; im Ergebnis führt dies jedoch zur Aufhebung der Anordnung des einmonatigen Fahrverbots als Nebenfolge nach § 44 StGB, weil die beabsichtigte Denkzettelwirkung nach Ablauf von mehr als zwei Jahren nicht mehr gegeben ist. Die Verurteilung wegen Nötigung und die Geldstrafe bleiben bestehen. Der Senat hat die Entscheidung in Bezug auf das Fahrverbot selbst abgeändert, eine erneute Verhandlung war nicht erforderlich. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.