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Beschluss

15 W 172/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Löschung eines Rechts im Grundbuch nach § 19 GBO ist grundsätzlich die Bewilligung aller Betroffenen erforderlich, wobei Betroffenheit auch mittelbar sein kann (z. B. Belastung dinglicher Rechte nach § 876 BGB). • Das Grundbuchamt darf bei der Frage der Bewilligungsbedürftigkeit keine wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtungen anstellen. • Erhält ein Inhaber dinglicher Nutzungsrechte am Erbbaurecht durch Eintragung derselben Rechte in identischer Rangfolge am Grundeigentum nach Löschung des Erbbaurechts denselben Rang und sind die Rechte inhaltlich identisch, ist dessen Bewilligung für die Löschung des Erbbaurechts nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Löschung von Erbbaurecht: keine Bewilligung dinglicher Nutzungsberechtigter bei inhaltlicher Identität • Für die Löschung eines Rechts im Grundbuch nach § 19 GBO ist grundsätzlich die Bewilligung aller Betroffenen erforderlich, wobei Betroffenheit auch mittelbar sein kann (z. B. Belastung dinglicher Rechte nach § 876 BGB). • Das Grundbuchamt darf bei der Frage der Bewilligungsbedürftigkeit keine wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtungen anstellen. • Erhält ein Inhaber dinglicher Nutzungsrechte am Erbbaurecht durch Eintragung derselben Rechte in identischer Rangfolge am Grundeigentum nach Löschung des Erbbaurechts denselben Rang und sind die Rechte inhaltlich identisch, ist dessen Bewilligung für die Löschung des Erbbaurechts nicht erforderlich. Streitgegenstand war die Löschung eines Erbbaurechts im Grundbuch. Das Grundbuchamt hielt für erforderlich, dass alle von der Löschung betroffenen Personen ihre Bewilligung erteilen, da Betroffenheit auch mittelbar bestehen könne und sich nachteilig auswirken dürfe. Beschwerdegegnerin/Betroffene waren Inhaber dinglicher Nutzungsrechte am Erbbaurecht. Diese Rechte waren zudem in derselben Form und Rangfolge sowohl am Erbbaurecht als auch am Grundeigentum eingetragen. Der Senat hat zu prüfen, ob die Bewilligung der Inhaber dieser dinglichen Nutzungsrechte zur Löschung des Erbbaurechts erforderlich ist. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 19 GBO: Löschung verlangt die Bewilligung aller hiervon Betroffenen; Betroffenheit liegt auch bei möglicher nachteiliger Auswirkung vor. • Betroffenheit kann mittelbar sein, etwa durch Belastung dinglicher Rechte nach § 876 BGB; das Grundbuchamt darf dabei keine wirtschaftlichen Vergleichsbetrachtungen anstellen. • Der Senat folgt der herrschenden Ansicht nicht vollständig: Er nimmt an, dass die Bewilligung von Inhabern dinglicher Nutzungsrechte am Erbbaurecht nicht erforderlich ist, wenn dieselben Rechte in identischer Ausgestaltung und Rangfolge am Grundeigentum eingetragen sind und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang erhalten. • Voraussetzung ist, dass aus den Grundbucheintragungen und den angegebenen Eintragungsgrundlagen die inhaltliche Identität der Rechte klar feststellbar ist; erst dann ist auszuschließen, dass die Löschung die Nutzungsberechtigten nachteilig betrifft. • Begründend spricht, dass das Erbbaurecht lediglich einen Teil der mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse verselbständigt; inhaltlich identische dingliche Nutzungsrechte am Erbbaurecht und am Grundeigentum gewähren keine weitergehenden Befugnisse, sodass durch Zusammenfall der Rechtsmacht nach Löschung keine Verschlechterung eintritt. • Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen vor, weil die betreffenden Grunddienstbarkeiten jeweils durch dieselbe Erklärung sowohl am Eigentum als auch am Erbbaurecht begründet und bewilligt worden sind. Die Beschwerde ist begründet und die angefochtene Zwischenverfügung aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Bewilligung der Inhaber dinglicher Nutzungsrechte am Erbbaurecht zur Löschung des Erbbaurechts nicht erforderlich ist, sofern dieselben Rechte inhaltlich identisch und in derselben Rangfolge am Grundeigentum eingetragen sind und aus den Grundbucheintragungen eindeutig hervorgeht, dass durch die Löschung derselbe Rang erhalten bleibt. Das Grundbuchamt braucht in diesem speziellen Fall keine wirtschaftliche Vergleichsbetrachtung vorzunehmen. Damit kann die Löschung des Erbbaurechts ohne Einwilligung dieser Nutzungsberechtigten erfolgen, weil ihre Rechtsposition nicht nachteilig beeinträchtigt wird.