Beschluss
3 UF 271/12
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0731.3UF271.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers vom 28.3.2013 auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens unter dem Aktenzeichen: 3 UF 271/12 (= AG Gelsenkirchen-Buer, Aktenzeichen: 20 F 174/12) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen-Buer vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren fallen den Beteiligten zu 1.) und 2.) jeweils hälftig zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Gewährung von Anpassungsgeld für Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau. 4 Durch Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen-Buer vom 7.2.2012 unter dem Aktenzeichen: 20 F 70/11 ist die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1.) und 2.) geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Rechtskraft dieser Entscheidung trat am 26.6.2012 ein. 5 Zugleich ist der Antragsteller in jenem Beschluss verpflichtet worden, an die Beteiligte zu 2.) ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 764,00 EUR Elementarunterhalt und weiteren 143,51 EUR Krankenvorsorgeunterhalt zu leisten. Gegen diese Verpflichtung wendet er sich mit einer Beschwerde vom 13.3.2012 unter dem Aktenzeichen: 3 UF 77/12. 6 Der Antragsteller bezieht Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, welches vom Beteiligten zu 3) gewährt wird. 7 Durch Änderungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 26.9.2012 unter dem Aktenzeichen: 422-A-80 210552 R 004 ist das Anpassungsgeld aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der Ehescheidung mit Wirkung zum 1.7.2012 von monatlich 1.803,67 EUR auf monatlich 1.072,34 EUR reduziert worden. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den der Beschwerdegegner noch nicht entschieden hat. 8 Zugleich begehrt der Antragsteller im Rahmen des anhängigen familiengerichtlichen Verfahrens die Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes im Wege einer Entscheidung durch das Familiengericht nach §§ 33 f. VersAusglG. 9 Im angefochtenen Beschluss vom 22.11.2012 hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Kürzung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Vorschriften der §§ 33 f. VersAusglG ausweislich ihres Wortlauts nur auf solche Anrechte anwendbar seien, welche durch eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich geteilt worden sein. Diese Voraussetzung treffe auf das Anpassungsgeld hingegen nicht zu, sodass es auch nicht Gegenstand einer Anpassungsentscheidung nach §§ 33 f. VersAusglG sein könne. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 13.12.2012, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 die auf den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 7.2.2012 – Aktenzeichen: 20 F 70/11 – zurückzuführende Kürzung des dem Antragsteller vom Beteiligten zu 3.) unter der Bearbeitungs-Nummer: 422-A-80 210552 R 004 gewährten Anpassungsgeldes mit Wirkung ab Rechtskraft der Ehescheidung auszusetzen. 13 Die übrigen Beteiligten haben während des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 14 Soweit auch die Beteiligte zu 2.) den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 22.11.2012 unter dem 21.12.2012 mit einer (sofortigen) Beschwerde angefochten hatte, hat sie ihr Rechtsmittel auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.2.2013 durch Schriftsatz vom 6.3.2013 zurückgenommen. 15 II. 16 A. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 13.12.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 22.11.2012 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. 17 Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. 18 B. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. 19 Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 22.11.2012 den Antrag des Antragstellers an das Familiengericht auf Aussetzung der Kürzung seines Anpassungsgeldes nach §§ 33, 34 VersAusglG zurückgewiesen. Die Ausführungen des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung sind nicht zu beanstanden. Der weitergehende Vortrag des Beteiligten zu 1) in seiner Beschwerdebegründung vom 22.01.2013 führt zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht. 20 1. Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass die Regelungen gemäß §§ 33, 34 VersAusglG zumindest unmittelbar auf das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährte Anpassungsgeld nicht anwendbar sind. Denn die §§ 32 ff. VersAusglG beziehen sich ausschließlich auf solche Anrechte, die in einer Entscheidung zum Wertausgleich bei Ehescheidung nach neuem Recht oder im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach altem Recht geteilt worden sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2011, Az: 12 UF 90/11, FamRZ 2011, 1951, Juris, Rdnr. 2). 21 a) Dieses ergibt sich im Hinblick auf eine Anpassung wegen einer fortlaufenden Unterhaltsverpflichtung eindeutig aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG. Hiernach kann lediglich die Kürzung einer laufenden Versorgung aufgrund eines Versorgungsausgleichs ausgesetzt werden, welche zugleich zum Anrechtserwerb auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person geführt hat, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus diesem Anrecht noch keine Leistungen bezieht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2011, Az: 12 UF 90/11, FamRZ 2011, 1951, Juris, Rdnr. 2). 22 b) Eine derartige Teilung des Anpassungsgeldes für den Antragsteller hat im Rahmen des familiengerichtlichen Versorgungsausgleichs durch Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 07.02.2012 im Parallelverfahren unter dem Az: 20 F 70/11 (= OLG Hamm, Az: 3 UF 77/12) indes nicht stattgefunden. Denn das Familiengericht hat lediglich über die Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der DRV Knappschaft-Bahn-See entschieden. Das nunmehr verfahrensgegenständliche Anpassungsgeld ist demgegenüber erst durch den Änderungsbescheid des BAFA vom 26.09.2012 reduziert worden. Hierbei hat es sich überdies nicht um eine Teilung des Anrechts zwischen den geschiedenen Eheleuten gehandelt, sondern das Anpassungsgeld ist lediglich zu Lasten des Antragstellers reduziert worden, ohne dass seine geschiedene Ehefrau spiegelbildlich ein eigenes neues Anrecht hieraus erworben hätte. 23 c) Gegen eine unmittelbare Anwendung der §§ 33, 34 VersAusglG auf das verfahrensgegenständliche Anpassungsgeld spricht im Übrigen auch der Umstand, dass nach Ziff. 1.2 der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 ein Anspruch auf Gewährung von Anpassungsgeld nicht besteht. Vielmehr trifft das BAFA seine diesbezüglichen Entscheidungen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen des Bundes (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2011, Az: 12 UF 90/11, FamRZ 2011, 1951, Juris, Rdnr. 2). 24 2. Diese Auffassung wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2013, Az: XII ZB 428/11, FamRZ 2013, 778, Juris, Rdnr. 17). Aktuell weist der Bundesgerichtshof zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Anpassung einer Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gemäß § 32 VersAusglG nach wie vor allein für die Regelsicherungssysteme vorgesehen sei. Im Bereich etwa der ergänzenden Altersvorsorge würden die Anpassungsvorschriften demgegenüber nicht zur Anwendung kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.2.2013, Az: XII ZB 428/11, FamRZ 2013, 778, Juris, Rdnr. 13). Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld unterfalle demgegenüber nicht den Regelsicherungssystemen im Sinne von § 32 VersAusglG. Hierbei handele es sich vielmehr um eine Subventionierung zu dem Zweck, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12.2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus sozialverträglich zu flankieren (BGH, a.a.O., Juris, Rdnr. 15). 25 3. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bereits in einer früheren Entscheidung zur Frage einer möglichen Erstreckung des sachlichen Anwendungsbereichs der §§ 32 ff. VersAusglG auch auf die Systeme der ergänzenden Altersvorsorge strikt auf den Wortlaut in § 32 VersAusglG abgestellt, welcher die „Privilegien“ der §§ 33 ff. VersAusglG „eindeutig“ auf die Regelsicherungssysteme beschränke (vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2012, Az: XII ZB 271/12, MDR 2013, 94, Juris, Rdnrn. 12, 17). Hierbei hat er auf die Gesetzesmaterialien Bezug genommen, wonach § 32 VersAusglG „abschließend“ aufzähle, für welche Regelsicherungssysteme die §§ 33 ff. VersAusglG gelten würden (vgl. BT-Drucksache 16/10144, S. 71 f.). Das Anpassungsgeld ist in dieser enumerativen Auflistung indes nicht enthalten. 26 4. Nach den Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Verfassungsmäßigkeit von § 32 VersAusglG liegt ein maßgeblicher sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung zwischen den Regelsicherungssystemen auf der einen Seite und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge auf der anderen Seite in der wirtschaftlichen Zumutbarkeit entstehender Mehrkosten. Da zwischen den Regelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge nicht unerhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Finanzierung bestehen, sei es angemessen, die aufwandserhöhenden Privilegierungen in den §§ 32 ff. VersAusglG lediglich den Trägern der staatlichen Regelsicherungssysteme, nicht aber den privaten Rentenversicherungsträgern und den beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 07.11.2012, Az: XII ZB 271/12, MDR 2013, 94, Juris, Rdnrn. 14 ff.). 27 5. Zwar weist der Antragsteller in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch das Anpassungsgeld aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werde und insoweit den Regelsicherungssystemen näher stehe als den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge. Zu einem von ihm befürchteten Verfassungsverstoß kann es indes selbst dann nicht kommen, wenn § 32 VersAusglG eine unmittelbare Erstreckung des familiengerichtlichen Verfahrens gemäß §§ 33, 34 VersAusglG auf das Anpassungsgeld nicht zulässt. Denn nach Auffassung des Senats ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen seines Ermessens nach Ziffn. 1.2, 4.1.1 lit. b) der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 seinerseits zu einer entsprechenden Anwendung der §§ 33, 34 VersAusglG verpflichtet. 28 a) Eine wörtliche Auslegung von Ziff. 4.1.1 lit. b) der Richtlinien könnte darauf hindeuten, dass sich die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zeitlich nach der Entlassung eines Arbeitnehmers aus seinem Betrieb und damit zeitlich nach der erstmaligen Berechnung seines Anpassungsgeldes überhaupt nicht auswirkt. Denn nach Ziff. 4.1.1 lit. b) S. 1 der Richtlinien kommt es bezüglich der Höhe des Anpassungsgeldes auf die Rentenanwartschaften des Arbeitnehmers im Zeitpunkt seiner Entlassung (aus dem knappschaftlichen Betrieb) an. Ist der Arbeitsnehmer (zu diesem Zeitpunkt) geschieden, ordnet Ziff. 4.1.1 lit. b) S. 3 der Richtlinien an, dass die Regelungen zum Versorgungsausgleich bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden sind. Ein Versorgungsausgleich zeitlich nach der Entlassung des Arbeitsnehmers wird in Ziff. 4.1.1 lit. b) der Richtlinien hingegen nicht erwähnt und hätte bei grammatikalischer Auslegung zur Folge, dass eine Teilung der Rentenanwartschaften des Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb von vornherein unberücksichtigt zu bleiben hätte. 29 b) Soweit der Beschwerdegegner dennoch in seinem Änderungsbescheid vom 26.09.2012 eine erhebliche Kürzung des Anpassungsgeldes aufgrund des inzwischen durchgeführten Versorgungsausgleichs vorgenommen hat, ist anzunehmen, dass er sich insoweit auf Ziff. 4.1.1 lit. b) S. 4 der Richtlinien stützt. Hiernach ist das Anpassungsgeld wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. 30 c) Führt aber einerseits die vorbenannte Klausel im Fall eines nachträglich durchgeführten Versorgungsausgleichs bezüglich des Anpassungsgeldes in entsprechender Anwendung von § 76 SGB VI zu denselben Wertminderungen wie bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften, kann andererseits Ziff. 4.1.1 lit. b) S. 3 der Richtlinien nur in der Weise verstanden werden, dass im Rahmen einer etwaigen Neuberechnung des Anpassungsgeldes spiegelbildlich auch die „Privilegien“ der §§ 32 ff. VersAusglG entsprechend zu beachten sind. Nimmt der Beteiligte zu 3) demnach in eigener Zuständigkeit eine Kürzung des Anpassungsgeldes aufgrund eines nachfolgend durchgeführten Versorgungsausgleichs vor, hat er im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nach Ziff. 1.2 der Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 dementsprechend auch eine mögliche Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes wegen einer fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung nach §§ 33, 34 VersAusglG analog in seine Erwägungen einzubeziehen. 31 d) Ausweislich seines Schriftsatzes vom 31.10.2012 erachtet der Beschwerdegegner die §§ 33, 34 VersAusglG zumindest analog auch auf das Anpassungsgeld für anwendbar. Er sieht einen engen Zusammenhang zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der DRV Knappschaft-Bahn-See einerseits und dem von ihm selbst gewährten Anpassungsgeld andererseits. Dabei kommt er in Übereinstimmung mit dem Senat zu dem Ergebnis, dass das Anpassungsgeld in § 32 VersAusglG gerade deshalb nicht aufgeführt werde, weil ihm „kein eigenständiges Anrecht zugrunde liege“, welches im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen wäre (vgl. den Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 31.10.2012). 32 e) Die Aufzählung des Anpassungsgeldes neben den gesetzlichen Renten in § 18 a Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 SGB IV deutet dabei entgegen der Auffassung des Antragsgegners gerade nicht auf eine Identität zwischen den gesetzlichen Rentenanwartschaften und dem Anpassungsgeld hin. Im Gegenteil stellt diese Vorschrift indirekt klar, dass es sich bei dem Anpassungsgeld im Vergleich zu den gesetzlichen Renten um ein Erwerbsersatzeinkommen eigener Art handelt. 33 f) Schließlich geht aus einem Schreiben des Beteiligten zu 3.) vom 16.5.2013 an den Bevollmächtigten des Antragstellers hervor, dass auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2013 unter dem Aktenzeichen: XII ZB 428/11 (vgl. FamRZ 2013, 778) die Zuständigkeit für eine Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes nicht länger gemäß § 34 Abs. 1 FamFG bei den Familiengerichten sieht. Vielmehr habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats im anhängigen Beschwerdeverfahren seinerseits aus verfassungsrechtlichen Erwägungen für eine Aussetzung der Kürzung des Anpassungsgeldes immer dann Sorge zu tragen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 VersAusglG vorliegen würden. Diesbezüglich sei eine Stellungnahme an das übergeordnete Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) erarbeitet worden, welche dort gegenwärtig beraten werde. 34 C. Der Antrag des Antragstellers vom 28.03.2013 auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Beteiligten zu 3) über den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26.09.2012 ist in Ausübung wohlverstandenen Ermessens zurückzuweisen. Denn die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 FamFG liegen nicht vor. 35 Das Widerspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 26.09.2012 ist in keiner Weise vorgreiflich für die Beschwerdeentscheidung im anhängigen familiengerichtlichen Verfahren. Selbst wenn der Beteiligte zu 3.) dem Widerspruch des Antragstellers nicht abhelfen sollte, würde dies entsprechend den obigen Ausführungen nicht zu einer Zuständigkeit der Familiengerichte im Hinblick auf die Aussetzung der Kürzung seines Anpassungsgeldes führen. Vielmehr könnte der Antragsteller in diesem Fall sein Begehren auf Aussetzung der Kürzung gegenüber dem Beteiligten zu 3.) nur noch auf dem Verwaltungsrechtsweg weiterverfolgen. 36 D. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht erfüllt. 37 Einerseits lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung des anhängigen Einzelfalls nach § 70 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG nicht feststellen. Andererseits ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 70 Abs. 2 Ziff. 2 FamFG nicht erforderlich. Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.2.2013 unter dem Az: XII ZB 428/11 (vgl. FamRZ 2013, 778) bereits festgestellt, dass die §§ 33 f. VersAusglG auf das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gewährte Anpassungsgeld nicht anwendbar sind. 38 E. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. 39 F. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 FamGKG.