Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. November 2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 228/10) abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.340,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von seinen Darlehensverbindlichkeiten bei der G AG aus den Darlehensverträgen Nr. 247.058/100, 003 und 004 freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung sowohl seiner Rechte aus dem bei der Beklagten unter der Bezeichnung 5011801B geführten Versicherungsvertrag als auch gegen Abtretung seiner Rechte an dem Depot Nr. X bei dem Bankhaus F. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftigen Schäden, die kausal auf die Zeichnung der M-Konzept-Rente durch ihn im Dezember 1998 zurückzuführen sind, freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages, wegen der Freistellung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 € abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages oder vor der Vollstreckung des Freistellungstitels Sicherheit in Höhe von 240.000,00 € leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim Erwerb einer darlehensfinanzierten Lebensversicherung in Anspruch. Die Beklagte ist ein englisches Versicherungsunternehmen, das seine Produkte auch auf dem deutschen Markt anbietet. Die Beklagte vertrieb ihre Produkte in Deutschland nicht durch eigene Mitarbeiter, sondern durch selbstständige Masterdistributoren. Auf Grund einer Vertriebs- und Courtagevereinbarung (Kopie s. Anlage K 21 zur Klageschrift) war die M AG in O mit der Beklagten verbunden. Diese entwickelte ein kreditfinanziertes Altersvorsorge- und Steuersparmodell mit der Bezeichnung M-Konzept-Rente. Dieses Modell basierte darauf, dass der Anleger bei einem Eigenkapital von etwa 10 % zwei Darlehen bei einer Bank aufnahm. Ca. 2/3 der gesamten Darlehenssumme wurden als Einmalzahlung in eine kapitalbildende Lebensversicherung, hier eine solche der Beklagten, investiert; aus dem Restbetrag wurden Investmentfondsanteile gekauft. Die Nebenkosten dieses Anlagemodells, z.B. Provisionen, Disagios etc., sollten aus dem Eigenkapital und - soweit dieses hierzu nicht ausreichte - aus den Krediten beglichen werden, wobei die auf die Darlehen entfallenden Zinsen durch die jährlichen Entnahmen aus der kapitalbildenden Lebensversicherung vollständig abgedeckt werden sollten. Das Ziel der Anlage war es, dass während der Laufzeit der Wert der Lebensversicherung trotz der Auszahlungen konstant bleiben und sich der Wert der Investment-Anteile so deutlich erhöhen sollte, dass nach 14 Jahren der Gesamtwert aus Lebensversicherung und Investment-Anteilen deutlich höher sein sollte als die Summe aus beiden Darlehen und dem verwendeten Eigenkapital. Im November 1998 ließ sich der Kläger durch den Anlagevermittler N anhand einer am 13.11.1998 erstellten Modellrechnung (Kopie s. Anlage K 7 zur Klageschrift) beraten. Diese Modellrechnung war in Teilen anhand einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Datengrundlage gefertigt. In der Modellrechnung wurde für die Kapitallebensversicherung der Beklagten ein erwartetes Wachstum von 7,8 % pro Jahr angegeben. Für den Investmentfonds wurde ein Wachstum von 9,6 % pro Jahr unterstellt. Weiter wurden Ankaufgebühren von 4,5 % und eine kalkulierte Ablaufleistung von 387.693,00 DM nach 14 Jahren (bei einer Anlage von ursprünglich 112.496,00 DM) zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung jährlicher Teilauszahlungen aus der Lebensversicherung zwischen 15.659,00 DM im Jahre 1999 und 17.822,00 DM im Jahre 2012 war ein rechnerischer Versicherungswert von 272.327,00 DM errechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen. Im Rahmen des Konzepts dieser M-Konzept-Rente beantragte der Kläger unter dem 18.11.1998 den Abschluss einer Kapitallebensversicherung vom Typ „Wealthmaster Noble“ (DM-Pool Serie II) bei der Beklagten über eine Einmalzahlung in Höhe von 254.747,00 DM, eine Laufzeit von 59 Jahren und einen Versicherungsbeginn am 05.03.1999. Regelmäßige vierteljährliche Auszahlungen in Höhe von 3.915,00 DM ab dem 25.06.1999 waren bis zum 25.12.2057 vorgesehen. Diese sollten ab Versicherungsbeginn um 1 % pro Jahr steigen und aus ihnen sollten die laufenden Zinsen bedient werden. Die Policenbedingungen der Beklagten (Kopie siehe Anlage K 1 zur Klage) lagen dem Kläger bei Antragstellung vor. Um die zum Erwerb der Versicherung notwendige Einmalzahlung aufbringen zu können, schloss der Kläger am 08./12.12.1998 bei der damaligen „I“, die aktuell als G AG firmiert, unter der Nr. 247.058/100, 001 einen Kreditvertrag in Höhe des damaligen Gegenwertes von 92.096,00 DM (aber lautend auf Schweizer Franken) und unter der Nr. 247.058/100, 002 einen weiteren Kreditvertrag in Höhe des Gegenwertes von 295.597,00 DM, ebenfalls in Schweizer Franken. Der Auszahlungskurs betrug 90 % und der Zinssatz wurde mit 3,70 % p.a. fest vereinbart bis zum 28.11.2008 (Kopie des Darlehnsvertrages siehe die Anlage K 3 zur Klageschrift). Mit dem Restbetrag aus den Darlehen finanzierte der Kläger eine Einzahlung in einen Investmentfonds, dessen Wertpapiere bei dem Bankhaus F unter der Depot-Nr. X geführt werden. Darauf zahlte der Kläger 112.496,00 DM. Darüber hinaus überwies der Kläger am 18.12.1998 einen Eigenkapitalbetrag in Höhe von 33.827,00 DM an die Landeskreditkasse L (Kopie des Kontoauszuges siehe Anlage K 5). Durch Vertrag vom 25./30. November 2008 wurden die oben genannten Kredite abgelöst (Kopie des Vertrages ebenfalls mit der Anlage K 3 überreicht). Für den nachfolgenden Gesamtkredit in Höhe von 314.690,40 CHF wurde ein Zinssatz von 5,35 % bis zum 30.11.2010 vereinbart. Zur Sicherung der Ansprüche aus den Darlehen hatte der Kläger ursprünglich seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Landeskreditkasse L abgetreten. Hierzu hat der Kläger nunmehr eine „Freigabe/Rückabtretung“ vom 22.06.2010/29.06.2010 vorgelegt (Kopie siehe Anlage K 25). Im Jahre 2003 meldete die M AG Insolvenz an. In den Folgejahren nach Abschluss der M-Konzept-Rente im Jahre 1998 entwickelte sich die Versicherung bei der Beklagten nicht wie erhofft. Insbesondere blieben die jährlich deklarierten Wertzuwächse (3% gemäß Schreiben vom 06.03.2003, 1,5% gemäß Schreiben vom 08.03.2004, 0,5% gemäß Schreiben vom 07.03.2005, 0,5% gemäß Schreiben vom 06.03.2006) hinter den Erwartungen zurück. Unter Berücksichtigung der vierteljährlichen Auszahlungen reduzierte sich der Vertrags- und Auszahlungswert im Leistungsfall von 112.539,39 € (gemäß Schreiben vom 06.03.2003) auf 67.969,44 € (entsprechend dem Schreiben vom 06.03.2009). Der Kläger hat in erster Instanz aufgrund der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages von der Beklagten den Ersatz seines Vertrauensschadens und hilfsweise die Auszahlung von 2.001,71 € vierteljährlich aus dem Versicherungsvertragsverhältnis verlangt. Er hat dazu behauptet, der Vermittler N habe ihm anhand der Modellrechnung vom November 1998 erklärt, trotz der vierteljährlichen Entnahmen zur Bezahlung der Zinsen für die Darlehen werde die Lebensversicherung in ihrem Wert steigen. Nach Rückführung des gesamten Darlehens habe sich für seine Altersvorsorge ein monatlicher Betrag von 1.000,00 DM ergeben sollen, wie dies auch in der „Kurzdarstellung M-Konzept-Rente“ niedergelegt sei. Der Vermittler N habe damals auf Grund entsprechender Schulungen durch die M AG erklärt, die Performance der Lebensversicherung der Beklagten betrage durchschnittlich 15 % p.a. Nur im ersten Jahr betrage sie meistens nur 8 %. Trotz des Risikoabschlages (im Angebot der M AG sei mit 7,8 % Rendite kalkuliert worden) sei die Anlage zur Schaffung einer zusätzlichen Altersvorsorge deshalb geeignet. Der Kläger hat ferner behauptet, vor Abgabe seiner Vertragserklärungen nicht über die Möglichkeit auch geringerer zukünftiger Renditen aufgeklärt worden zu sein. Tatsächlich habe die Versicherung der Beklagten aber in der Zeit zwischen 1946 und 1997, als sie überwiegend in England tätig gewesen sei, keinesfalls eine durchschnittliche jährliche Rendite von 15 % erwirtschaftet. Dies sei ihm jedoch in dem Emissionsprospekt suggeriert worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse sich die fehlerhafte Aufklärung durch den Zeugen N gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Da sie als Anlagegesellschaft den sogenannten Masterdistributoren und den für diese tätigen Vermittlern im Wesentlichen die Verhandlungen und die Beantwortung von Fragen überlassen habe, hafte sie für deren Handeln, da es sich um deren Erfüllungsgehilfen gehandelt habe. In Fällen erkennbar erhöhter Aufklärungs- und Beratungsnotwendigkeit dürfe der Produktgeber sich seiner Verantwortung nicht vollständig dadurch entziehen, dass er selbstständig tätige Vermittler einschalte. Ferner sei ihm (dem Kläger) verschwiegen worden, dass er auch für die vor seinem Vertragsabschluss entstandenen Garantieansprüche anderer Versicherungsnehmer einzustehen habe, da die Beklagte jeweils Abzüge von Erträgen vornehme, um die Kosten für die Erfüllung ihrer Garantien zu decken, und zwar der Garantien „im gesamten Fonds“. Auch sei er nicht darüber informiert worden, dass – durch das sogenannte Glättungsverfahren – nur ein Teil der mit seiner Einzahlung finanzierten Rendite seinem Vertrag zugewiesen werde. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass er wegen der Falschberatung seitens der Beklagten so zu stellen sei, als habe er die M-Konzept-Rente insgesamt nicht abgeschlossen. Die Beklagte müsse ihn daher sowohl von den verbliebenen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der G AG freistellen als auch das Eigenkapital erstatten, das er für die Vermittlungsgebühr und die Disagios aufgewandt habe. Ein Mitverschulden sei nicht zu berücksichtigen. Wer seinem Vertragspartner unrichtige Auskünfte erteile, dürfe diesem später nicht entgegen halten, dass dieser darauf vertraut habe. Jedenfalls trete das Mitverschulden des Klägers gegenüber dem Verschulden der Beklagten so weit in den Hintergrund, dass es nicht mehr zu berücksichtigen sei. Zudem müsse ihm ein fiktiver Zinssatz von 6 % auf sein Eigenkapital von 33.827,00 DM (= 17.292,47 €) gezahlt werden, und zwar im Zeitraum vom 01.12.1998 bis zum 01.08.2010. Dies ergebe einen Betrag von 12.108,72 €. Der Kläger hat deshalb beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Gesamtbetrag von 29.401,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner bei der G AG geführten darlehensvertraglichen Verpflichtung zu den Darlehenskontonummern 247.058/100, 003 und 004 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem bei der Beklagten unter der Bezeichnung 5011801B geführte Versicherungsvertragsverhältnisses; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 2. bezeichneten versicherungsvertraglichen Leistung im Annahmeverzug befinde; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von allen zukünftigen Schäden, die kausal auf die Zeichnung der M-Konzept-Rente durch den Kläger zurückzuführen seien, freizustellen. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn beginnend mit dem 25.06.1999 bis zum 25.12.2057 vierteljährlich einen Betrag in Höhe von 3.915,00 DM (2.001,71 €) aus dem Versicherungsvertragsverhältnis unter der Bezeichnung 5011801B an die Landeskreditkasse zu L, Niederlassung der Landesbank I auszuzahlen, wobei die vierteljährlichen Auszahlungen ab dem Versicherungsbeginn zum 05.03.1999 um 1 % stiegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt. Sie hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, ein eigenes Beratungsverschulden treffe sie nicht. Zur Aufklärung über das Gesamtkonzept sei sie nicht verpflichtet gewesen. Sie habe nur mit wenigen der unabhängigen und selbstständigen Vermittler, die ihre Produkte vertrieben, Courtage-Vereinbarungen unterhalten. Dies sei auch bei Versicherungsmaklern üblich, deren Erklärungen dem Versicherer indes nicht zugerechnet werden könnten. Weder der Vermittler N noch die M AG seien deshalb ihre Erfüllungsgehilfen gewesen, sodass eine Zurechnung gemäß § 278 BGB insgesamt ausscheide. Die M-Konzept-Rente, ein hochriskantes Zinsdifferenzgeschäft, sei allein von der M AG initiiert, konzipiert und vertrieben worden. Die Elemente dieser Rente (Lebensversicherung finanzierende Bank, Investmentfonds) seien zudem für den Anleger frei wählbar gewesen. Das zeige sich auch darin, dass in den Unterlagen nur von einer englischen Kapitallebensversicherung die Rede gewesen sei, ohne dass sie – die Beklagte – benannt worden sei. Die Beklagte hat ferner behauptet, zwar davon gewusst zu haben, dass ein Teil der Kunden die Einmalzahlungen im Darlehnswege finanziert hätten, aber ohne nähere Kenntnis der Konditionen etc. Sie habe allein aus den Abtretungsanzeigen entnehmen können, ob eine Fremdfinanzierung gegeben sei, doch auch darin sei der Sicherungszweck häufig nur ungenau bezeichnet worden. Die Beklagte hat gemeint, dass die bei Vertragsschluss vorliegenden Unterlagen umfassend, richtig und ausreichend über die Risiken der Lebensversicherung aufgeklärt hätten, und zwar insbesondere über geringere Wertzuwächse, mögliche Unterdeckungen und sogar einen Totalverlust. Auch die Verbraucherinformation (siehe Bl. 107 – 121 der Akte) habe der Kläger bei Antragstellung gekannt. Anders als der Kläger gemeint habe, seien die Renditen auch in Deutschland in den Jahren 1995 bis 2000 außerordentlich gut gewesen, denn sie hätten durchschnittlich 17,9% betragen. Ein Schaden des Klägers sei nicht erkennbar. Die Lebensversicherung habe nur die Darlehenszinsen bedienen sollen, und diesen Zweck habe sie erfüllt. Der Kläger habe bis zum 21.12.2010 Auszahlungen in Höhe von 101.268,07 € erhalten. Der aktuelle Versicherungswert betrage 50.757,65 €. Die endgültige Wertentwicklung sowohl der Police als auch des Investmentfonds seien offen. Zudem sei die Klage ohne konkrete Angaben zu etwaigen Steuereinsparungen des Klägers unschlüssig. Die Beklagte hat weiter die Ansicht vertreten, dass Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt seien, weil aus den jährlich übersandten Kontoauszügen ab dem Jahre 2003 erkennbar gewesen sei, dass die angeblich von ihm erwartete Rendite von 7,8 % nicht erreicht worden sei. Auch von der Verringerung der Zahl seiner Anteile durch die quartalsmäßigen Auszahlungen habe er gewusst. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte verjährt seien. Die Ansprüche verjährten gemäß § 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB binnen drei Jahren. Diese Verjährung beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Kenntnis in diesem Sinne - so das Landgericht - setze nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblicke. Es genüge vielmehr, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kenne und wisse, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs biete. Aus den Umständen müsse für den Gläubiger ferner ersichtlich sein, dass gerade er selbst als Anspruchsinhaber in Betracht komme. Die im Rahmen des § 199 BGB geforderten Ermittlungsmaßnahmen seien dann grob fahrlässig unterlassen worden, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden sei und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet habe, was im gegebenen Falle jedem habe einleuchten müssen. Der Zeitpunkt des Eintritts grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners sei im vorliegenden Fall spätestens im März des Jahres 2006 erreicht, weshalb die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 31.12.2006 zu laufen begonnen habe, sodass Verjährung spätestens am 01.01.2010 eingetreten sei. Auf Grund der Kontoauszüge vom 06.03.2003, 08.03.2004, 07.03.2005 und 06.03.2006 sowie auf Grund des Informationsschreibens der H GmbH vom 13.11.2003 (Anlage B 8, Bl. 138 der Akte) habe der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners haben müssen. Die Kontoauszüge aus den Jahren 2003 bis 2005 hätten deklarierte Wertzuwächse von nur 3,5 %, 3,0 %, 1,5 % bzw. 0,5 % ausgewiesen. Die Rendite insgesamt habe mit den niedrigen Prozentsätzen übereingestimmt, da Fälligkeitsboni jeweils nicht angefallen seien. Der Kläger habe somit im März 2006 eine Vielzahl von Mitteilungen der Beklagten erhalten, nach denen sich die Renditen zwischen 5 %, dann 3,5 und 0,5 % pro Jahr bewegten, und dies auch mit stetig fallender Tendenz. Bei derart gleichbleibend schlechten und sich sogar immer weiter verschlechternden Ertragsergebnisse habe dem Kläger ins Auge springen müssen, dass die ihm angeblich zugesagten Renditen von 7,8 % pro Jahr nicht erreicht würden, deren Zusage also eine Pflichtverletzung darstellen könne. Dies gelte umso mehr, als die dem Kläger übersandten Kontoauszüge nicht nur Angaben über sinkende deklarierte Wertzuwächse enthalten hätten, sondern auch die Auswirkungen dieser geringen Wertzuwächse auf die Anlage des Klägers dargestellt hätten. Gemäß dem Inhalt der Kontoauszüge habe sich der Vertrags- und Auszahlungswert der Anlage des Klägers von 2003 bis 2006 von 112.539,39 € stufenweise auf 92.360,62 € verringert. Der Rückgabewert habe sich von 84.404,54 € im gleichen Zeitraum auf 73.888,50 € verringert. Dass die vereinbarten vierteljährlichen Auszahlungen, die bis 2057 gleichbleibend hoch sein sollten, das heißt über einen Zeitraum von insgesamt 59 Jahren erfolgen sollten, durch das gewählte Vertragsmodell nicht zu erbringen sein würden, wenn der Wert der Anlage schon innerhalb der ersten sieben Jahre um etwa 1/3 gefallen sei, sei für den Kläger auf Grund dieser Kontoauszüge und der darin enthaltenen Informationen mehr als deutlich gewesen. Hinzu komme, dass der Kläger unstreitig bereits im November 2003 eine Aufforderung der H GmbH erhalten habe, worin der Hinweis enthalten sei, die Vertragsgestaltung zu überdenken, insbesondere die monatlichen Auszahlungen zu verringern, weil sich die wirtschaftliche Lage zu Ungunsten der Anleger entwickelt habe. Dem habe der Kläger im Jahre 2004 auch Rechnung getragen und deshalb nach seinen Angaben den Zeugen N, den für die Vermögensanlage maßgeblichen Vermittler, mehrfach zur Rede gestellt. Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, dass er erst von seinen Prozessbevollmächtigten erfahren habe, dass die Beklagte von der Fremdfinanzierung des Lebensversicherungsvertrages im Rahmen einer M-Konzept-Rente gewusst habe, hindere dies den Eintritt der Verjährung nicht. Unabhängig von der Frage, ob diese Kenntnis tatsächlich, wie der Kläger gemeint habe, Voraussetzung jeder Inanspruchnahme der Beklagten sei, erstrecke sich die in § 199 BGB genannte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen nicht derart weit. Denn Kenntnis i.S.v. § 199 BGB setze gerade nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblicke. Es genüge vielmehr, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kenne und wisse, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs biete. Das sei im vorliegenden Fall gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Verjährung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine unsichere bzw. zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig habe einschätzen können. Zwar sei in einer solchen Situation die Rechtsunkenntnis grundsätzlich geeignet, den Verjährungsbeginn hinauszuschieben, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehle. Unabhängig davon, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren hierzu aber gar nicht konkret vorgetragen habe, inwieweit er aus bestimmten ihm bekannten Tatsachen nicht die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen habe, stünde der vom Kläger genannte Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Klage nicht entgegen. Die rechtliche Einschätzung der Frage nämlich, ob ein Versicherungsunternehmen wie die Beklagte einem Versicherungsnehmer wie dem Kläger gegenüber grundsätzlich für vorvertragliche Aufklärungspflichten hafte, sei keineswegs unsicher oder zweifelhaft gewesen. Der Hilfsantrag des Klägers sei ebenfalls unbegründet. Aus den Regelungen hierzu in Ziffer 2.1 und in Ziffer 9.1 der Policenbedingungen gehe hervor, dass die regelmäßigen Auszahlungen durch Einlösung von Anteilen am jeweiligen Pool bewirkt werden sollten. Daraus folge, dass eine Auszahlung dann nicht mehr vorgenommen werden könne, wenn gar keine Anteile mehr vorhanden seien, etwa weil die Anteile bereits zur Ermöglichung vorausgehender Auszahlungen eingelöst worden seien. Dieser Automatismus habe auch einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei sorgfältiger Lektüre der versicherungsvertraglichen Regelungen nicht verborgen bleiben können. Gegen dieses am 10. November 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Dezember 2012 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge - mit einer Ergänzung hinsichtlich des Zug-um-Zug-Antrages im Hinblick auf die Abtretung der Wertpapiere in dem Investmentdepot bei dem Bankhaus Ellwanger. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger zusammengefasst wie folgt vor: Das Landgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt seien. So fehle es bereits an einer Differenzierung, wann die unterschiedlichen Verjährungsfristen für die unterschiedlichen Aufklärungspflichten zu laufen begonnen hätten. Eine genaue Beschreibung der jeweiligen Aufklärungspflichten und ihrer möglichen Verletzung habe die Kammer unterlassen. Sie habe sich vielmehr mit der nicht weiter begründeten Feststellung begnügt, dass es sich um eine einheitliche Aufklärungspflicht handele, die das Thema Sicherheit und Rendite betreffe. Der Kläger meint ferner, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn und den Ablauf der Verjährung und damit auch für die Kenntnis des Klägers i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB treffe. Dieser Darlegungs- und Beweislast sei die Beklagte aber durch ihren Hinweis auf die jährlichen Wertermittlungen nicht nachgekommen. Die jährlichen Wertermittlungen enthielten nämlich gerade keine Dokumentation einer Aufklärungspflichtverletzung seitens der Beklagten. Dies hätte – so der Kläger - zumindest vorausgesetzt, dass er bereits zum damaligen Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt habe, dass die Beklagte mit der M AG eng zusammengearbeitet habe und der Beklagten deshalb die seitens des Vermittlers der M AG getätigten Fehlinformationen zurechenbar seien. Hierzu indes habe die Beklagte nicht vorgetragen. Sie habe auch keine Umstände dargelegt, nachdem sich ihm quasi aufgedrängt habe, dass die Pflichtverletzungen des Vermittlers der Beklagten zurechenbar seien. Erst durch die Beratungsleistung des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten sei dem Kläger bewusst geworden, wie die Zusammenarbeit zwischen der M AG und der Beklagten konstruiert gewesen sei. Im Übrigen sei in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine jährliche Wertmitteilung keinen Hinweis darauf gebe, weshalb sich eine ursprüngliche Renditeerwartung nicht realisiert habe. Darüber hinaus setze die Annahme einer groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB voraus, dass dem Anspruchsteller die Person des Schuldners bekannt sei. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger als Inhaber eines Unternehmens tätig sei. Auch wenn er den Beruf des Steuerberaters ausübe, habe er aus den vorliegenden Informationen der jährlichen Wertmitteilungen nicht ablesen können, weshalb die Beklagte die von ihr in Aussicht gestellten Renditen nicht erreicht habe. Daran ändere auch die Mitteilung der Firma H aus dem Jahre 2003 nichts. Keinesfalls lasse sich diesem Schreiben nämlich entnehmen, dass die Beklagte mit unzutreffenden Vergangenheitsrenditen geworben habe. Hinsichtlich der Zurechnung gemäß § 278 BGB trägt der Kläger mit der Berufung vor, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, in Erfüllung eigener Verpflichtungen über die Risiken der Anlage aufzuklären. Die Beklagte habe Kenntnis vom Vertrieb des Produkts und der inhaltlichen Ausgestaltung gehabt, wobei deren Einfluss so weit gegangen sei, dass seitens der Beklagten der Quellcode der eigenen Berechnungssoftware Sigma für die Erstellung der Berechnungssoftware der M AG geöffnet worden sei. Ausweislich des Versicherungsantrages (Anlage K 2 zur Klageschrift) habe die Beklagte auch Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger die Beitragsleistung fremdfinanziert habe. In Ansehung dieses Kenntnisstandes habe die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass die beworbenen Renditewerte in einem anderen Marktumfeld in England, in dem fremdfinanzierte Beitragszahlungen gesetzlich verboten seien, erzielt worden seien, dass die Rendite mit einem geringeren Wert als 7,8% zu veranschlagen gewesen sei und dass die Musterberechnung als solche kein taugliches Mittel zur Bewertung des Risikos der Kapitalanlage sei. Die Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts zur Ablehnung des Hilfsantrages überzeuge ebenfalls nicht. Ihm - dem Kläger - stehe vielmehr aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ein ungeschmälerter Erfüllungsanspruch im Hinblick auf die im Versicherungsschein vereinbarten Auszahlungen zu, und zwar losgelöst von der Entwicklung des Kapitalstocks der Versicherung. Ihm sei im Rahmen der Vertragsanbahnungsgespräche nämlich vor Augen gehalten worden, dass die Wertentwicklung unter Berücksichtigung der Vergangenheitsrenditen so positiv sei, dass die Auszahlung der im Versicherungsschein benannten Zahlungen sichergestellt sei. Eine irgendwie geartete mündliche Einschränkung seitens des Zeugen N2 habe es nicht gegeben. Diese Einschränkung lasse sich auch den Policenbedingungen (insbesondere Ziffer 9) nicht entnehmen. Insofern sei auf die zutreffende Entscheidung des OLG Stuttgart vom 12.05.2011 und 18.07.2011 (7 U 146/10) zu verweisen. Im Übrigen nimmt der Kläger auf seinen Vortrag aus erster Instanz Bezug. Der Kläger beantragt deshalb, das Urteil des Landgerichts Münster vom 10.11.2011, Az. 115 O 228/10, zugestellt am 10.11.2011, aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Gesamtbetrag in Höhe von 29.401,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Darlehensverbindlichkeit bei der G AG aus den Darlehensverträgen Nr. 247.058/100, 003 und 004 freizustellen, Zug-um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der bei der Beklagten unter der Bezeichnung 5011801B geführten Versicherungsverhältnisses und gegen Abtretung der Rechte aus dem bei dem Bankhaus H geführten Investmentdepot mit der Nr. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 2. bezeichneten versicherungsvertraglichen Leistung im Annahmeverzug befindet; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen zukünftigen Schäden, die kausal auf die Zeichnung der M-Konzept-Rente durch den Kläger zurückzuführen ist, freizustellen. Hilfsweise beantragt er, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, beginnend mit dem 25.06.1999 bis zum 25.12.2057 vierteiljährlich einen Betrag in Höhe von 3.915,00 DM (2.001,71 €) aus dem Versicherungsvertragsverhältnis unter der Bezeichnung 5011801B an die Landeskreditkasse zu L auszuzahlen, wobei die vierteljährlichen Auszahlungen ab dem Versicherungsbeginn zum 05.03.1999 um 1 % steigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise, das Verfahren an das Landgericht Münster zurückzuverweisen. Sie bekräftigt zur Begründung ihre Ansicht, dass dem Kläger schon mit Kenntnisnahme der Kontoauszüge eine Zahlungs- oder Feststellungsklage habe zugemutet werden können. Zumindest sei er verpflichtet gewesen, weitere Erkundigungen oder aber Rechtsrat einzuholen. Auch sei dem Kläger der Schuldner eines möglichen Schadensersatzanspruchs von Anfang an bekannt gewesen. Da er nämlich augenscheinlich nur mit der Wertentwicklung der Lebensversicherung der Beklagten unzufrieden gewesen sei, habe er gewusst, dass er sich an die Beklagte als seinen Vertragspartner hinsichtlich der Lebensversicherung habe wenden müssen. Zudem müsse sich der Kläger fragen lassen, weshalb er im Jahre 2010 anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen habe, wenn er doch zu diesem Zeitpunkt über keine weitergehenden Informationen als im Jahre 2006 verfügt habe. Im Übrigen habe es einer gesicherten Kenntnis, dass die Beklagte der richtige Schuldner für die gerügten Aufklärungspflichtverletzungen sei, gerade nicht bedurft. Insofern habe der Kläger nämlich nachforschen müssen, ob die Beklagte Anspruchsgegnerin sei. Das Landgericht sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass es bei den Vorwürfen, die der Kläger der Beklagten mache, im Ergebnis nicht um mehrere voneinander abgrenzbare Beratungsfehler handele. Die Vorwürfe des Klägers seien bei Lichte betrachtet nämlich allesamt darauf gerichtet, dass sie - die Beklagte - falsche Erwartungen hinsichtlich der sicher zu erzielenden Rendite geweckt habe bzw. habe erwecken lassen. Ihrem Kern nach handele es sich damit um eine einzige Pflichtverletzung, die von Klägerseite gerügt werde. Die Erwägungen aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. Juli 2012 über eine unrichtige Aufklärung über die Renditeerwartung seien hier nicht übertragbar. Es sei bisher nämlich überhaupt nicht erkennbar, weshalb im Jahre 1999 eine Renditeerwartung von 7,8 % unrealistisch gewesen sein solle. Anders als der Kläger meine habe der Vermittler N gegenüber dem Kläger in dem Beratungsgespräch die verschiedenen Renditeverläufe dargestellt und auf die „wichtigen Hinweise“ auf der letzten Seite der Musterberechnung hingewiesen. Im vorliegenden Verfahren könne der Kläger auch keine Ansprüche daraus herleiten, dass über das Glättungsverfahren unzureichend informiert worden sei. Das Gegenteil sei richtig. Dem Kläger sei durch den Vermittler N insbesondere mitgeteilt worden, dass die Beklagte in Zeiten guter Kapitalmarktbedingungen Reserven bilde, die sie in Zeiten schwächerer Kapitalmarktentwicklung zur Gewährleistung ihrer Garantien einsetze. Dass der Kläger unzureichend oder unvollständig über die Funktionsweise oder die Bedeutung des Glättungsverfahrens informiert worden sei, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Gleiches gelte für die vom Bundesgerichtshof in den am 11. Juli 2012 entschiedenen Fällen genannte mangelhafte Aufklärung über die „poolübergreifende Reservenbildung“. Die vom Bundesgerichtshof angenommene Verwaltung mit einer Quersubventionierung gebe es nämlich nicht. Wie der Bundesgerichtshof im Ansatz zutreffend erkannt habe, überführe die Beklagte einen Teil der erzielten Rendite in Reserven, die der Absicherung von Garantieansprüchen dienten. Jeder Versicherungsnehmer - also auch der Kläger - profitiere dabei von der mehrfachen Absicherung. Garantierte Leistungen würden zunächst aus den Reserven des jeweiligen Pools erbracht. Erst wenn diese Reserven nicht ausreichten, würden Garantieansprüche der Versicherungsnehmer fällig, und die Beklagte greife erst dann und nur in sehr geringem Umfang auf die Gesamtreserven in ihrem With-Profits Fund zurück. Der Kläger könne sich für die Kausalität der vom Bundesgerichtshof unterstellten Aufklärungsmängel zur Poolverwaltung auch nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Dass es den Versicherungsnehmern der Beklagten auf die Einzelheiten der Poolverwaltung ankomme, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Zentrum der Überlegung stünden vielfach Renditeüberlegungen. Die Beklagte habe überdies mit dieser Gestaltung der Verwaltung ihrer Gelder der Kunden über viele Jahrzehnte hervorragende Renditen erzielt. Die Verwaltung der Beklagten sei damit keineswegs einer der Gründe für den niedrigen Wertzuwachs der Poolanteile gewesen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Haftungsumfang der Beklagten schon nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflichten begrenzt sei. Falls man eine Aufklärungspflichtverletzung unterstelle, seien deshalb nur die durch den Schutzzweck der jeweiligen Pflicht erfassten Schäden zu ersetzen. Würde man unterstellen, dass die Beklagte ein zu positives Bild der Renditeerwartungen gezeichnet habe, so könne der Kläger nur Ersatz der Differenz zwischen der angenommenen und einer möglichen Rendite beanspruchen. Nicht möglich sei es indes, das gesamte Investitionsrisiko, dass er bewusst in Kauf genommen habe, auf das beklagte Versicherungsunternehmen abzuwälzen. Dieses Gesamtinvestitionsrisiko sei auch zu berücksichtigen, wenn man einen Anspruch auf Schadensersatz in der Weise begründe, dass die Beklagte nicht hinreichend über das Glättungsverfahren und die „poolübergreifende Reservenbildung“ informiert habe. Schließlich führt die Beklagte aus, dass dem Kläger kein vorbehaltloser Anspruch auf regelmäßige Auszahlungen zustehen könne. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes zum objektiven Erklärungsinhalt (Urteil vom 11. Juni 2012, IV ZR 164/11, Tz. 29 ff) seien im konkreten Fall nicht stichhaltig. Überdies bestehe der geltend gemachte Erfüllungsanspruch selbst dann nicht, wenn man der objektiven Auslegung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall folge. Die Beklagte sei bei Annahme des Versicherungsantrages davon ausgegangen, dass die vom Kläger beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen nur solange geleistet würden, wie Anteile im Vertrag enthalten seien, die hierfür eingelöst werden könnten. Die Versicherung der Beklagten beruhe auf dem Erwerb und dem Einlösen von Anteilen. Sie garantiere, dass der Wert der erworbenen Anteile nicht falle. Damit sei ein Verständnis unvereinbar, das bestimmte Auszahlungen ungeachtet der Zahl und des Wertes der vorhandenen Anteile garantiert seien. Dass der Kläger dieses Verständnis nicht gehabt habe, ergebe sich zumindest aus dessen schlüssigem Handeln. Denn der Kläger habe seit dem Jahre 2000 Kontoauszüge erhalten, aus denen ein stetig rückläufiges Versicherungskapital ersichtlich gewesen sei. Dennoch habe der Kläger kein einziges Mal bei der Beklagten nachgefragt, wie es trotz renditeunabhängiger Auszahlungen dazu habe kommen können. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu überreichten Anlagen Bezug genommen. B. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt gemäß Art. 3, 8, 9 Abs. 1 b EuGVVO aus dem Wohnsitz des Klägers, da es sich bei der Beklagten um eine in Großbritannien ansässige und damit ausländische Versicherungsgesellschaft handelt. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Lebensversicherungsvertrag sind gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 a, Art. 8 EGVVG nach deutschem Recht zu beurteilen, weil er als natürliche Person seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und damit das versicherte Risiko hier belegen ist (siehe dazu Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Vor Art. 7 EGVVG, Rdn. 7, 8, 12 und 17). Dabei ist, da es um die Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag des Klägers aus dem Jahre 1998 geht, das bis zum 31.12.2001 geltende Schuldrecht maßgeblich (vgl. dazu Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Klageantrag zu 1) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 22.340,77 € nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (c.i.c.). 1. Der Kläger ist berechtigt, etwaige Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen geltend zu machen, denn unabhängig davon, ob diese von der Abtretung zugunsten der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehen erfasst waren oder nicht (siehe dazu BGH, Urt. vom 11.07.2012, IV ZR 272/10 juris Tz. 16), sind diese jedenfalls durch die Vereinbarung vom 22.06.2010 (Kopie siehe Anlage K 25) in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung tragenden Weise an den Kläger rückabgetreten bzw. zu seinen Gunsten freigegeben worden. Die von der Beklagten befürchtete doppelte Inanspruchnahme (einerseits im Wege des Schadensersatzes durch den Kläger und andererseits durch die finanzierende Bank, siehe dazu Seite 21 der Duplik, Bl. 587 der Akte) besteht schon deshalb nicht, weil der Klageantrag auf Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der sicherungsweise abgetretenen Ansprüche zielt, die Beklagte also nicht etwa doppelt leisten muss. 2. Bei Vertragsverhandlungen besteht jeweils – auch wenn die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen – für jeden der künftigen Vertragspartner auch ohne konkrete Vereinbarung die Verpflichtung, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für dessen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern dieser nach der Verkehrsauffassung die entsprechende Mitteilung erwarten konnte (BGH, Urteil vom 13.06.2007, VIII ZR 236/06, juris Tz. 35 mit weiteren Nachweisen, KG Berlin, Urteil vom 13.04.2012, 6 U 52/11, juris Tz. 74; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 55). Auch ein Lebensversicherer ist deshalb in den vorgeschriebenen Grenzen zur Aufklärung des Versicherungsnehmers bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen verpflichtet. In diesem Zusammenhang muss er deshalb über alle Umstände verständlich und vollständig informieren, die für den Entschluss des Versicherungsnehmers von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, juris Tz. 50; BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 53, jeweils m.w.N.). Das gilt insbesondere auch für die mit der jeweiligen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 53, ebenfalls m.w.N; KG Berlin, Urteil vom 13.04.2012, 6 U 52/11, juris Tz. 96 ff.). 2.1. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 11.07.2012 (IV ZR 164/11, juris Tz. 54) entschiedenen Fall kann vorliegend indes aus den übergebenen Unterlagen oder der Musterberechnung nicht der Schluss gezogen werden, dass die dort angegebene Rendite für die Lebensversicherung von 7,8% zum damaligen Zeitpunkt (im November/Dezember 1998) unrealistisch war bzw. von der Beklagten selbst als unrealistisch eingeschätzt worden ist. In dem dort entschiedenen Fall wurde nämlich auf den Seiten 5 und 6 der dortigen Musterberechnung von einer erwarteten Rendite von 8,5% ausgegangen, nachfolgend aber – in Ziffer 5 der Hinweise zu den „Unverbindlichen Musterberechnungen“ – nur die Prognose einer Wertentwicklung von 6% als gerechtfertigt angesehen. In dem dortigen Fall hat der BGH deshalb entschieden, dass eine hinreichende Aufklärung des Versicherungsnehmers nicht gewährleistet sei, wenn eine Musterberechnung auf der Basis einer Verzinsung von 8,5% durchgeführt werde und erst danach und nur kleingedruckt der Hinweis erteilt werde, dass eine Wertentwicklung von nur 6% als gerechtfertigt angesehen werde. Eine derartige Diskrepanz in der Renditeeinschätzung bezüglich der Lebensversicherung fehlt jedoch in der Musterberechnung und den sonstigen dem Senat vorliegenden Unterlagen. 2.2. Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob die Renditeprognose in den dem Kläger übergebenen Unterlagen im November 1998 realistisch war oder nicht. Da der Senat indes nicht selbst über die notwendige Sachkunde verfügt, um die damals realistischer weise zu erwartende Wertentwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung durch Leistung einer Einmalzahlung bestimmen zu können, hätte es dazu der Einholung eines (vom Kläger auch bereits auf Seite 19 der Klageschrift beantragten) Sachverständigengutachtens bedurft. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht erforderlich, weil sich die der Beklagten zurechenbare vorvertragliche Pflichtverletzung bereits aus anderen, von der Renditeprognose unabhängigen Gesichtspunkten ergibt (siehe dazu nachfolgend unter den Ziffern 3 und 4). 3. Eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten liegt hier in der unzureichenden Aufklärung des Klägers über die Verwaltung der von ihr vereinnahmten Zahlungen der Versicherungsnehmer. 3.1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu etwaigen Pflichtverletzungen beim Vertrieb unter anderem der Versicherungsprodukte der Klägerin vom Typ „Wealthmaster“ ist festgestellt, dass unter anderem über die Funktionsweise und die Bedeutung des sogenannten Glättungsverfahrens aufgeklärt werden musste (siehe dazu etwa BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 56 f.). Danach ist im Vorfeld des Vertragsschlusses durch den Versicherer gerade nicht nur darüber zu informieren, welche Renditen in der Vergangenheit erzielt worden sind, sondern auch darüber, dass über den deklarierten Wertzuwachs nur ein Teil der mit dem angelegten Einmalzahlung erzielten Renditen unmittelbar an die Anleger weitergegeben wird, der restliche Teil hingegen in Rücklagen fließt, die einer Stützung von Auszahlungen und deklarierten Wertzuwächsen bei negativer Entwicklung an den Kapitalmärkten dienen sollen (BGH, Urteil vom 11.07.2012, a.a.O., juris Tz. 56). Es ist zwar – wie die Beklagte meint – durchaus zutreffend, dass dieses Modell dem Ausgleich von Schwankungen in der Rentabilitätsentwicklung und damit dem Ziel stetig attraktiver Zuwächse diesen soll, aber das ändert nach Überzeugung des Senates nichts daran, dass der Anleger über dieses Modell der langfristigen Reservenbildung zutreffend informiert werden muss, weil es sich dabei um die Verwendung der mit seiner Zahlung erwirtschafteten Rendite handelt. 3.2. An dieser Information fehlt es hier, wobei es sich bei diesem Komplex – anders als die Beklagte meint – nicht um neuen Vortrag in der Berufungsinstanz handelt, denn die Beklagte selbst ist schon auf den Seiten 7 ff. der Klageerwiderung (Bl. 70 ff.) auf diesen Komplex umfassend eingegangen. 3.2.1. In den schriftlichen Vertragsunterlagen der Beklagten und ihren Policenbedingungen (siehe Anlage K 1 zur Klageschrift) findet sich keine Erläuterung dieses Glättungsverfahrens. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung auf den Seiten 7 ff. (Bl. 70 ff. der Akte) gemeint hat, in Ziffer 10.1.2. der Verbraucherinformation bzw. Ziffer 3.2. der Policenbedingungen (Anlage K 1) werde die Funktion des Glättungsverfahrens in verständlicher Weise erläutert, folgt ihr der Senat nicht, denn dort wird nur allgemein auf die Befugnis der Beklagten hingewiesen, Anteile jederzeit zusammenzulegen oder zu unterteilen. Über die Aufteilung der erwirtschafteten Renditen in dem vorbeschriebenen Sinne wird indes nicht aufgeklärt. Dies zieht auch die Beklagte selbst im Berufungsverfahren wohl nicht (mehr) in Zweifel, denn sie verweist in der Berufungserwiderung vom 04.01.2013 auf den Seiten 15 f. (= Bl. 831 f. der Akte) lediglich darauf, dass der Kläger mündlich durch den Vermittler N über das Glättungsverfahren, dessen Wirkungsweise und Auswirkungen informiert worden sei. 3.2.2. Anders als die Beklagte meint war der vorgenannten Behauptung vollständiger Information durch den Vermittler nicht weiter nachzugehen. Insbesondere ist der dazu benannte Zeuge N nicht zu vernehmen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Grundsatz der Kläger als Anspruchsteller die Beweislast für die den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung zu tragen hat. Steht jedoch – wie hier - fest, dass die dem Anleger übergebenen schriftlichen Unterlagen unvollständig und deshalb fehlerhaft waren, so ergibt sich bereits daraus die Verletzung der Beratungspflicht und den Versicherer als Verfasser der fehlerhaften schriftlichen Information trifft nunmehr die Darlegungs- und Beweislast, dass dieser Mangel der schriftlichen Unterlagen durch eine hinreichende mündliche Information des Anlegers kompensiert worden ist (siehe dazu etwa den Beschluss des BGH vom 17.09.2009, XI ZR 264/08, juris Tz. 5 m.w.N.). 3.2.2.1. Die von der Beklagten behauptete mündliche Aufklärung des Klägers war schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei um neuen Vortrag im Berufungsverfahren im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Die Voraussetzungen von § 531 Abs. 2 Nrn. 1-3 ZPO, unter denen dieser zuzulassen ist, sind hier nach Überzeugung des Senates nicht erfüllt. Maßgeblich dafür ist Folgendes: Nur was aufgrund eines Fehlers in erster Instanz, sei es in der materiellen Würdigung (vgl. dazu § 531 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. ZPO), im Verfahren (Abs. 2 Nr. 2) oder wegen versehentlichen Übergehens (Abs. 2 Nr. 1,1. Alt.) im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden ist, kann in der Berufungsinstanz noch in den Prozess eingeführt werden. Ansonsten kann nicht mehr wirksam in das Verfahren eingebracht werden, was der betreffenden Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte bekannt sein müssen, also bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt (einfache Fahrlässigkeit als Verschuldensmaßstab) bereits hätte vorgetragen werden können (vgl. dazu Zöller – Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 531 Rn. 20). Dabei muss die betreffende Partei dem Berufungsgericht die Überzeugung verschaffen, dass einer der vorgenannten Ausnahmetatbestände des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt (siehe dazu mit weiteren Nachweisen: Zöller-Heßler, ZPO, 29. Auflage 2012, § 531 Rn. 33, 34). Daran fehlt es hier: In erster Instanz hat die Beklagte nämlich noch vorgetragen (siehe Seite 13 der Klageerwiderung vom 28.02.2011, Bl. 76 der Akte), von den vorver-traglichen Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Vermittler N keinerlei Kenntnis zu haben, so dass sie sich hierzu nur mit Nichtwissen erklären könne. Erstmals in der Berufungsinstanz wird hierzu behauptet, dass der Kläger über Funktion und Wirkungsweise des Glättungsverfahrens durch den Vermittler N vollständig aufgeklärt worden sei, ohne dass jedoch dargetan wird oder sonst für den Senat ersichtlich wäre, dass die obigen Voraussetzungen für die Zulassung neuen Vortrags gegeben wären. So hat die Beklagte insbesondere nicht erklärt, weshalb ihr dieser Vortrag in erster Instanz nicht möglich gewesen ist. 3.2.2.2. Zum anderen ist der jetzige Vortrag der Beklagten zu der mündlichen Belehrung des Klägers über Funktion und Wirkungsweise des Glättungsverfahrens schon deshalb unbeachtlich, weil es sich bei der beantragten Vernehmung des Zeugen N um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde. Es ist anerkannt, dass ein unbeachtlicher Beweisermittlungsantrag dann vorliegt, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ihr günstige Behauptungen „aufs Geratewohl“ aufstellt (siehe dazu BGH, Urteil vom 25.04.1995, VI ZR 178/94, juris Tz. 13 m.w.N; Zöller – Greger, ZPO, a.a.O., Vor § 284 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nämlich in erster Instanz gerade konkret vorgetragen, von dem Inhalt der Beratungsgespräche zwischen dem Kläger einerseits und dem Zeugen N keinerlei Kenntnis gehabt zu haben. Nunmehr behauptet sie, dass der Kläger – wie von der Rechtsprechung des BGH durch die Urteile vom 11.07.2012 gefordert (s.o.) - durch den Zeugen vollständig über Funktion und Wirkungsweise des Glättungsverfahrens informiert worden sei, ohne dass sie vorgetragen hätte, wodurch überhaupt der von ihr benannte Zeuge N die erforderliche Kenntnis über das von ihm dem Kläger vollständig erklärte Glättungsverfahren gehabt haben soll. Ergänzender Vortrag dazu hätte nach Überzeugung des Senates ohne weiteres nahe gelegen. Aus den Policenbedingungen sowie den sonstigen im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen der Beklagten konnte der Zeuge N jedenfalls weder die Funktion noch die Wirkungsweise des Glättungsverfahrens ohne weitere Informationen ablesen. Es hätte daher der zusätzlichen Information dieses Zeugen entweder durch die Beklagte selbst oder aber durch eine von ihr damit beauftragte und durch sie gesondert informierte Person bedurft. Das ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich, worauf der Senat bereits im Verhandlungstermin hingewiesen hat. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Beklagte – ohne zureichende tatsächliche Grundlage – willkürlich eine ihr günstige Behauptung aufgestellt hat, so dass der Beweisantrag auch aus diesem Grunde als Ausforschungsantrag zurückzuweisen war. 4. Darüber hinaus geht der Senat davon aus, dass der Kläger nicht hinreichend über die poolübergreifende Reservenbildung seitens der Beklagten informiert worden ist. 4.1. In der Entscheidung IV ZR 164/11 (juris, Tz. 58 f.) hat der BGH ausgeführt, dass eine Aufklärungspflichtverletzung auch dann gegeben ist, wenn keine ausreichende Aufklärung des Versicherungsnehmers über die poolübergreifende Reservenbildung erfolgt sei. Ähnlich argumentiert der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 11.07.2012, IV ZR 286/10, dort unter Tz. 22 ff. Danach ist die poolübergreifende Reservenbildung ein Umstand, der für die Anlageentscheidung maßgeblich ist und über den deshalb aufgeklärt werden muss. Soweit die Beklagte demgegenüber meint, die Entscheidungen des BGH beruhten auf einem unzutreffenden Verständnis des Sachverhalts (siehe dazu Seite 17 der Berufungserwiderung, Bl. 833 der Akte), teilt der Senat ihre Auffassung nicht. Auch nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten (auf den Seiten 17 und 18 der Berufungserwiderung, Bl. 833 f. der Akte) überführt sie nämlich einen Teil der mit den Mitteln der Anleger erzielten Rendite in Reserven, die der Absicherung von Garantieansprüchen aller Versicherungsnehmer dienen. Nach dem Vortrag der Beklagten werden zwar garantierte Leistungen zunächst aus den Reserven des jeweiligen Pools erbracht; reichen diese jedoch nicht aus, so werden Garantieansprüche fällig und dann – wenn auch nach der Behauptung der Beklagten nur in geringem Umfang – aus den Gesamtreserven bedient (siehe dazu Seite 17 der Berufungserwiderung, dritter Absatz, Bl. 833 der Akte). Auch nach dem Sachvortrag der Beklagten dienen deshalb die gebildeten Reserven der Bedienung von Garantieansprüchen nicht nur der Poolmitglieder, so dass die damit verbundene poolübergreifende Reservenbildung die Gefahr in sich birgt, dass – auch mit den vom jeweiligen neuen Anleger eingezahlten Mitteln und den damit erwirtschafteten Renditen - Garantieansprüche solcher Versicherungsnehmer befriedigt werden, die in andere Pools investiert haben (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 02.11.2012, 20 U 47/12, juris Tz. 66). Ob der einzelne Versicherungsnehmer an diesen Reserven dann, wenn die Beträge nicht zur Bedienung etwaiger Garantieansprüche Dritter benötigt werden, über Boni partizipiert oder nicht (vgl. dazu Seite 18 der Berufungserwiderung, Bl. 834), kann in diesem Zusammenhang dahin stehen. Dies stellt nämlich die Aufklärungspflicht an sich nicht in Frage, denn nach Überzeugung des Senates besteht der aufklärungspflichtige Gesichtspunkt gerade darin, dass die vom Versicherer gebildeten Reserven auch über die Grenzen des jeweiligen Pools hinaus zur Erfüllung potentieller Garantieansprüche dienen können. 4.2. Dass der Beklagten eine entsprechende Aufklärung über diesen Mechanismus nicht möglich gewesen sein soll (so aber die Beklagte auf Seite 17 unten der Berufungserwiderung), kann der Senat nicht nachvollziehen. Die von der Beklagten selbst beschriebene abgestufte Garantie zunächst der Reserven des einzelnen Pools und danach der Gesamtreserven aller Pools konnte – wie bereits der BGH in seinen Entscheidungen vom 11.07.2012 ausgeführt hat (IV ZR 164/11; IV ZR 286/10) durchaus abstrakt erklärt werden, ohne dass es (anders als die Beklagte meint) darauf angekommen wäre, ob dieser Mechanismus vor Abschluss des Vertrages bereits einmal benötigt wurde oder nicht. 4.3. Eine konkrete Information des Klägers über diese poolübergreifende Reserven-bildung ist weder erstinstanzlich noch mit der Berufungserwiderung vom 04.01.2013 dargetan und auch sonst für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere macht die Beklagte nicht geltend, dass der Kläger durch den Zeugen N im Rahmen der vor dem Vertragsschluss geführten Gespräche über Funktion und Wirkungsweise der poolübergreifenden Reservenbildung aufgeklärt worden wäre. 5. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet und die Beklagte hat keine Umstände dargetan, die sie davon zu entlasten geeignet sein könnten. 6. Durch den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in der Belastung mit dem für ihn nachteiligen Vertrag liegt (siehe dazu die Urteile des BGH vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 64, und IV ZR 151/11, juris Tz. 59). Für den Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Aufklärung einerseits und der Anlageentscheidung andererseits, spricht eine tatsächliche Vermutung (siehe BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68, und IV ZR 151/11, juris Tz. 61), die zu entkräften der Beklagten nicht gelungen ist. 6.1. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte dazu vorgetragen, dass keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich seien, dass es dem Kläger bei seiner Entscheidung auf die Details der Beitragsverwaltung angekommen wäre (siehe dazu Seite 21 der Berufungserwiderung, Bl. 837 der Akte). Der Zeuge N könne dies bestätigen. 6.2. Diesem Beweisantritt war nicht nachzugehen, und zwar aus mehreren Gründen: 6.2.1. Zum einen kommt es gar nicht darauf an, ob für den Zeugen N irgendwelche Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen sind, dass es dem Kläger auf die Details der Beitragsverwaltung gar nicht angekommen sei. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang gerade – wie oben geschildert – entschieden, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Anleger bei entsprechender Information und Aufklärung den betreffenden Vertrag nicht abgeschlossen haben würde (siehe BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68, und IV ZR 151/11, juris Tz. 61). Insofern kommt es nicht darauf an, ob dem Zeugen in dem betreffenden Gespräch Anhaltspunkt für diese – vermutete – Kausalität ersichtlich waren. 6.2.2. Zum anderen wäre dem Beweisantritt selbst dann nicht nachzugehen, wenn man ihn dahin auslegen würde, dass er sich auf Widerlegung der vorgenannten tatsächlichen Vermutung richten würde. Bereits in der Klageerwiderung (dort auf Seite 23, Bl. 86 der Akte) hat die Beklagte, die nach der Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Kausalität der Aufklärung trägt (BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 68), nämlich diese Kausalität bestritten, ohne jedoch für diese Widerlegung der tatsächlichen Vermutung Beweis anzutreten. Es handelt sich deshalb um einen neuen Beweisantritt in zweiter Instanz im Sinne von § 531 ZPO, ohne dass die Beklagte dargetan hätte, dass die Voraussetzungen einer Zulassung dieses neuen Vortrags gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gegeben wären. Darüber hinaus bedarf es jedenfalls dann, wenn eine innere Tatsache unter Beweis gestellt wird, der Darlegung, woher der Zeuge diese Kenntnis haben soll, weil es sich sonst um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln würde (siehe dazu Zöller – Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, Vor § 284 Rn. 5 a mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es, denn die Beklagte hat sich in der Berufungserwiderung darauf berufen, dass der Zeuge N keine Anhaltspunkte gehabt habe, dass für den Kläger die Details der Beitragsverwaltung von Bedeutung gewesen seien. Weshalb aus dem Fehlen solcher Anhaltspunkte darauf zu schließen wäre, dass für den Kläger die Details der Beitragsverwaltung wirklich ohne Belang waren, ist für den Senat nicht erkennbar. 7. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger deshalb so zu stellen, wie er ohne die Aufklärungspflichtverletzungen und damit ohne die kausal darauf zurückzuführende Anlageentscheidung stehen würde. Dabei kommt es – anders als die Beklagte meint – nicht darauf an, ob die Lebensversicherung als solche werthaltig ist oder nicht, denn der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb stellt bereits für sich genommen wegen der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit einen Schaden dar, der den Kläger berechtigt, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen (vgl. dazu bereits OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 82 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012, 7 U 201/11, juris Tz. 84 m.w.N.). Zudem bietet die hier dokumentierte, betragsmäßig unstreitige Entwicklung der M-Konzept-Rente mit der Verringerung der Vertrags- und Auszahlungswert der Anlage des Klägers von zum Beispiel 112.539,39 € in 2003 auf 92.360,62 € in 2006 den Beleg dafür, dass auch die gezeichnete Anlage selbst die in sie gesetzten Hoffnungen nicht erfüllt hat. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass in der betreffenden Zeit die Darlehnszinsen durch die Ausschüttungen aus der Lebensversicherung gedeckt worden sind, denn dies wurde wie sich aus den obigen Zahlen ergibt – durch einen Substanzverzehr erkauft. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) Erstattung des gezahlten Eigenkapitals von 17.295,48 € nebst 6% Zinsen als entgangenem Gewinn verlangt, hat seine Klage überwiegend Erfolg: 7.1. Der Kläger hat durch die Vorlage der Kopie von Einzahlungs- und Kontounterlagen (siehe dazu die Anlage K 5 zur Klageschrift) belegt, dass er 33.827,00 DM bzw. 17.295,48 € an Eigenkapital eingezahlt verloren hat. Dieser Betrag ist ihm ohne weiteres als Schaden im Rahmen des negativen Interesses zu ersetzen. 7.2. Den entgangenen Gewinn einer Anlage dieses Eigenkapitals schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 2,5% und damit in dem geltend gemachten Zeitraum auf 5.045,30 €. Hinsichtlich eines als entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB geltend gemachten Zinsschadens hat der BGH in seinem Urteil vom 8.5.2012, XI ZR 262/10 (juris, Tz. 64) entschieden, dass dieser mangels konkreter Anhaltspunkte geschätzt werden müsse. So liegt der Fall auch hier, denn der Kläger hat – trotz Bestreitens seitens der Beklagten (siehe Seite 24 der Klageerwiderung, Bl. 87 der Akte) - in keiner Weise dargetan, welche alternative Versicherung oder sonstige Geldanlage er abgeschlossen haben würde. Es kann deshalb auch nicht festgestellt werden, dass er mit dieser Anlage eine durchschnittliche Verzinsung von 6% erzielt hätte. Allein sein Hinweis, dass es sich dabei um eine übliche Verzinsung in dem geltend gemachten Zeitraum vom 01.12.1998 bis zum 01.08.2010 handeln würde (siehe dazu Seite 12 der Klageschrift, Bl. 12 der Akte) reicht dazu jedenfalls nicht aus. 7.3. Etwaige Steuervorteile muss sich der Kläger darauf nicht anrechnen lassen. 7.3.1. Dauerhaft erzielte Steuervorteile sind nach der Rechtsprechung im Wege der Vorteilsanrechnung auf den erlittenen Schaden anzurechnen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits besteuert wird (BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 30/09, juris Tz. 25 mit vielen weiteren Nachweisen). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind Steuervorteile auf den Schaden dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urteil vom 31.05.2010, II ZR 30/09, juris Tz. 25, ebenfalls m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.08.2011, 12 U 173/10, juris Tz. 87 m.w.N). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche außergewöhnlichen Steuervorteile vom Geschädigten erzielt worden sind, trägt der Schädiger (BGH a.a.O. juris Tz. 26; OLG Köln, Urteil vom 02.11.2012, 20 U 47/12, juris Tz. 81), hier also Beklagte. 7.3.2. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. In der Berufungserwiderung hat die Beklagte dazu lediglich vorgetragen, dass sich der Kläger etwaige Steuervorteile anrechnen lassen müsse und im Übrigen auf ihre Klageerwiderung verwiesen (siehe Seite 27 der Berufungserwiderung, Bl. 843 der Akte). Dort – auf Seite 24 (= Bl. 87 der Akte) – hat sie indes lediglich vorgetragen, dass hier Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestünden, ohne diese indes in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise konkret zu bezeichnen. Dazu wäre es vielmehr erforderlich gewesen darzutun, welche Steuervorteile dem Kläger dauerhaft zugeflossen sein könnten und aus welchen Tatsachen sich deren außergewöhnlicher Umfang ergeben würde. Daran fehlt es jedoch und allein durch den pauschalen Hinweis auf die Anlage K 7 zur Klageschrift ist die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast deshalb gerade nicht nachgekommen. 8. Dem Kläger fällt ein seinen Anspruch kürzendes Mitverschulden nicht zur Last, denn es ist weder konkret vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger sich die notwendige Kenntnis in vorwerfbarer Weise nicht verschafft hat oder er gar von der Gestaltung der Anlage wusste. 9. Die von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind auch nicht verjährt. 9.1. § 12 Abs. 1 VVG a.F. ist vorliegend nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur „die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“ erfasst, also solche Forderungen, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag selbst haben. Das ist hier gerade nicht der Fall, denn der Kläger verlangt so gestellt zu werden, als habe er den betreffenden Versicherungsvertrag mit der Beklagten gar nicht abgeschlossen (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 11.07.2012, IV ZR 151/11 juris Tz. 63; IV ZR 164/11 Tz. 68 und IV ZR 286/11, Tz. 30). 9.2. Anders als das Landgericht gemeint hat, ist auch eine Verjährung nach allgemeinen Regeln hier nicht eingetreten. Insbesondere ist der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 195 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB verjährt. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners entweder Kenntnis erlangt hat oder aber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Mit anderen Worten ist ein Beginn der Verjährungsfrist aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis von Anhaltspunkten für einen Anspruch nur dann anzunehmen, wenn das Unterlassen weiterer Ermittlungen nach Lage des Falles geradezu unverständlich erscheinen musste. Daran fehlt es hier. Aus den jährlich übersandten Kontoauszügen konnte der Kläger die Pflichtverletzungen der Beklagten, also die unterlassene Aufklärung über das Glättungsverfahren und die poolübergreifende Reservenbildung, nicht erkennen. Auch bei einer von ihm vorgenommenen Überprüfung der Policenbedingungen hätte er die Funktionsweise des Glättungsverfahrens sowie die zumindest teilweise einheitliche Reservenbildung der Fonds der Beklagten nicht erkennen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 164/11, juris Tz. 71). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zur Begründung einer Verjährung herangezogenen Informationsschreiben (Anlage B 10), welches der Kläger ihrer Behauptung nach spätestens im März 2006 erhalten haben soll. Auch dieses Schreiben, dem der With-Profits-Newsletter 2006 beigefügt gewesen sein soll, hat nämlich – wie letztlich auch die Beklagte selbst auf Seite 6 der Berufungserwiderung (Bl. 822 der Akte) meint – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geschaffen, dass der Kläger die hier maßgeblichen Aufklärungspflichtverletzungen in Bezug auf das Glättungsverfahren oder die poolübergreifende Reservenbildung und einen darauf gestützten Schadensersatzanspruch hätte erkennen können. Allein die Mitteilung der Möglichkeit, wie sich der Anleger ein Exemplar der Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung erhalten könne (siehe dazu Seite 27 der Klageerwiderung, Bl. 90) reicht dazu jedenfalls nicht aus. Das gilt auch für die auf Seite 28 der Klageerwiderung (Bl. 91 der Akte) bezeichneten Informationen über die Bonusstrategie der Beklagten, denn die entsprechenden Ausführungen schaffen gerade keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, weshalb der Kläger weitere Ermittlungen hätte anstellen und einen Schadensersatzanspruch hätte geltend machen müssen. So ist insgesamt festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, weshalb sich dem Kläger die Einsicht aufdrängen musste, aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten einen Schadensersatzanspruch gegen diese zu besitzen. 10. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB. II. Klageantrag zu 2) Die Beklagte war darüber hinaus zu verurteilen, den Kläger von seinen Darlehensverbindlichkeiten bei der G AG aus den Darlehensverträgen Nr. X, X und X freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung sowohl seiner Rechte aus dem bei der Beklagten unter der Bezeichnung 5011801B geführten Versicherungsvertrag als auch gegen Abtretung seiner Rechte an dem Depot Nr. X bei dem Bankhaus F. Maßgeblich dafür ist im Einzelnen Folgendes: 1. Hinsichtlich der Pflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem vorvertraglichen Schuldverhältnis durch die unzureichende Aufklärung über das Glättungsverfahren und die poolübergreifende Reservenbildung, hinsichtlich des Verschuldens sowie einer behaupteten Verjährung wird auf die obigen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 2. Nach Überzeugung des Senates sind die Aufklärungspflichtverletzungen nicht nur ursächlich geworden für den Erwerb der Lebensversicherung bei der Beklagten sondern für den Abschluss aller Bestandteile der sogenannten M-Konzept-Rente. Das ergibt sich aus Folgendem: Die Lebensversicherung der Beklagten ist dem Kläger keineswegs insoliert, sondern als Teil des Vermögensanlagekonzepts der M-Konzept-Rente angeboten worden. Bereits durch Urteil vom 11.07.2012 (IV ZR 151/11, juris Tz. 61) hat der Bundesgerichtshof entscheiden, dass sich die Kausalitätsvermutung der Aufklärungspflichtverletzung nicht allein auf den Versicherungsvertrag bezieht sondern auch auf den zu seiner Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag. Dies hat der BGH in einer weiteren Entscheidung vom selben Tage bekräftigt (IV ZR 164/11, juris Tz. 66). Im vorliegenden Fall ist dem Kläger im Rahmen des Gesamtkonzepts unstreitig auch der Erwerb von Investmentanteilen angeboten worden. Damit weist der Senat der Beklagten zwar nicht die Verantwortung für die Gestaltung der M-Konzept-Rente zu. Es geht allein darum, dass die Haftung für den Vertrauensschaden die Rückabwicklung auch der Darlehen und der erworbenen Investmentanteile deshalb beinhaltet, weil die Lebensversicherung der Beklagten ein zentrales Instrument in diesem Anlagekonstrukt war (so bereits – ebenfalls zur M-Konzept-Rente – das OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2012, 7 U 201/11, juris Tz. 87). Insofern spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger bei zutreffender Beratung nicht allein die Lebensversicherung sondern die gesamte M-Konzept-Rente nicht abgeschlossen hätte. Irgendwelche konkreten Gesichtspunkte, die diese Vermutung im vorliegenden Falle zu erschüttern geeignet sein könnten, sind demgegenüber nicht ersichtlich. 3. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger damit so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er insgesamt die M-Konzept-Rente nicht abgeschlossen hätte. Die dafür notwendige Saldierung der Vor- und Nachteile des betreffenden Anlagegeschäfts wird deshalb – wie der Kläger zu Recht meint – neben der durch seinen Antrag zu Ziffer 1) verfolgten Zahlung des von ihm ursprünglich geleisteten Eigenkapitals durch eine Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag bei der Beklagten und der Rechte an dem Investmentdepot bewirkt. Anders als die Beklagte meint ist auch keine Einschränkung dieser Rückabwicklung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Aufklärungspflicht-verletzungen vorzunehmen (vgl. dazu Seite 22 ff. der Berufungserwiderung, Bl. 838 ff. der Akte). Dabei geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass eine Aufklärungspflichtverletzung nur zum Ersatz desjenigen Schadens führen soll, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (BGH NJW 2007, 2396). Die Aufklärungspflichten indes sollen den Anleger davor schützen, dass er eine Anlage erwirbt, ohne dass er über die damit verbundenen Risiken – hier diejenigen der poolübergreifenden Reservenbildung und des Glättungsverfahrens – umfassend informiert worden ist. Ist nun aber davon auszugehen, dass der Anleger bei zutreffender Information die Anlage nicht abgeschlossen hätte, so bezieht sich dies in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem ein ganzes Anlagekonzept (die M-Konzept-Rente) angeboten wurde, auf die gesamte Anlage einschließlich des Darlehensvertrags und der Investmentanteile (so bereits OLG Köln, Urteil vom 02.11.2012, 20 U 47/12, juris Tz. 78). Eine Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf den Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten ließe nämlich außer Betracht, dass die Einmalzahlung des Anlegers nahezu ausschließlich kreditfinanziert sein sollte und es gerade nicht um den isolierten Erwerb einer Lebensversicherung ging. Es ist daher auch unter Wertungsgesichtspunkten zutreffend, dass eine Aufklärungspflichtverletzung bezüglich der Lebensversicherung als Baustein eines einheitlichen Gesamtkonzepts auf die anderen Bestandteile durchschlägt (so auch bereits OLG Köln, Urteil vom 05.10.2012, 20 U 71/11, juris Tz. 87). Mit anderen Worten: Wird der Anleger über einen wesentlichen Baustein eines Anlagekonzepts nicht vollständig informiert, so geht der Schutzzweck der verletzen Informationspflicht über den einzelnen Baustein des Konzepts hinaus und der Anleger hat im Rahmen des negativen Interesses einen Anspruch so gestellt zu werden, als habe er die gesamte Anlage nicht gezeichnet. III. Klageantrag zu 3) Der Klageantrag zu 3 auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Antrag zu 2) bezifferten Leistungen im Verzug befindet, ist zulässig, in der Sache indes nicht begründet. Das ergibt sich im vorliegenden Fall schon daraus, dass der Kläger die von ihm Zug-um-Zug geschuldete Abtretung seiner Rechte an dem Depot Nr. X bei dem Bankhaus F erst durch die Umstellung seines Klageantrages zu Ziffer 2) im Senatstermin angeboten hat und allein der von der Beklagten auch diesbezüglich gestellte Klageabweisungsantrag keinen Annahmeverzug begründet. IV. Klageantrag zu 4) Darüber hinaus war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen zukünftigen Schäden, die kausal auf die Zeichnung der M-Konzept-Rente durch ihn im Dezember 1998 zurückzuführen sind, freizustellen. 1. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig, weil sich aus dem Abschluss der M-Konzept-Rente weitere Schäden für den Kläger ergeben können, die derzeit (noch) nicht beziffert werden können. Insbesondere ist das besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Unabhängig davon, ob die Entstehung weiterer Schäden im Augenblick wahrscheinlich ist oder nicht, hat der Kläger nämlich ein rechtsschutzwürdiges Interesse daran, auch diejenigen Schäden ersetzt zu bekommen, die noch nicht entstanden sind. In Betracht kommen zum Beispiel etwaige Ansprüche der finanzierenden Bank aus den betreffenden Darlehensverträgen bis zu deren endgültiger Rückabwicklung. Die Gefahr, dass dem möglichen Schädiger ein Rechtsstreit über lediglich theoretische Fragen aufgezwungen wird, deren praktische Bedeutung gänzlich ungewiss ist (vgl. dazu Stein/Jonas – Roth, ZPO, 22. Auflage 2008, § 256 Rn. 54), besteht nach Überzeugung des Senates nicht. 2. Die Klage ist insofern auch begründet, wie sich aus den obigen Ausführungen hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs des Klägers nach den Grundsätzen der c.i.c. ergibt. VI. Über den hilfsweise gestellten Klageantrag (auf Erfüllung der vierteljährlichen Zahlungsansprüche) war nicht mehr zu entscheiden, weil die Klage mit den Hauptanträgen Erfolg hat. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die maßgeblichen Fragen dieses Verfahrens – insbesondere hinsichtlich der Beratungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten - durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11.07.2012 geklärt sind.