OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 154/12

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ergibt sich, dass nicht alle Schäden an einem Unfallfahrzeug mit dem streitigen Unfallereignis kompatibel sind und der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, kann ihm auch für kompatible Schäden kein Ersatz zugesprochen werden. • Ein gutachterliches Ergebnis, das die behauptete Schadensentstehung nicht bestätigt, ist nicht allein dadurch zu erschüttern, dass der Kläger ein alternatives Privatgutachten vorlegt; erhebliche Widersprüche im Parteivortrag können das Gutachten stützen. • Zur Zulassung eines weiteren Gutachtens müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. • Bei Zweifel an der Ursächlichkeit einzelner Schäden ist der Kläger beweisbelastet; das Berufungsgericht ist an erstinstanzliche Feststellungen gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Schadenserstattung bei nicht zuordenbaren Vorschäden und tragfähigem Sachverständigengutachten • Ergibt sich, dass nicht alle Schäden an einem Unfallfahrzeug mit dem streitigen Unfallereignis kompatibel sind und der Kläger zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben macht, kann ihm auch für kompatible Schäden kein Ersatz zugesprochen werden. • Ein gutachterliches Ergebnis, das die behauptete Schadensentstehung nicht bestätigt, ist nicht allein dadurch zu erschüttern, dass der Kläger ein alternatives Privatgutachten vorlegt; erhebliche Widersprüche im Parteivortrag können das Gutachten stützen. • Zur Zulassung eines weiteren Gutachtens müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. • Bei Zweifel an der Ursächlichkeit einzelner Schäden ist der Kläger beweisbelastet; das Berufungsgericht ist an erstinstanzliche Feststellungen gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen. Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für Fahrzeugschäden nach einem behaupteten Verkehrsunfall. Das Landgericht hat nach Anhörung der Unfallbeteiligten, Vernehmung zweier Zeugen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens den Anspruch abgewiesen. Der Sachverständige befand, der hintere rechte Schaden lasse sich nicht dem behaupteten Unfall mit Böschungskontakt zuordnen; Spurenbild spreche für eine Rückwärtsbewegung, zudem wären bei einem Böschungsereignis weitere Schäden zu erwarten gewesen. Der Kläger legte ein Privatgutachten vor und berief sich auf Bestätigung durch einen Zeugen; er beantragte im Berufungsverfahren die Einholung eines weiteren Gutachtens. Die Beklagten bestritten das Vorbringen und verteidigten die erstinstanzliche Entscheidung. • Das Berufungsgericht hält an den Feststellungen des Landgerichts gemäß § 529 ZPO fest, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen sind, die deren Richtigkeit in Frage stellen. • Rechtliche Grundlage ist die Beweislast des Klägers für das Vorliegen eines unfallbedingten Schadens; kann ein Teil der Schäden einem anderen Ereignis zugeordnet werden und bleiben dazu keine Angaben, ist auch für die übrigen Schäden Ersatz zu versagen. • Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist tragfähig und ausreichend; Einwendungen gegen seine Methodik oder Ergebnis sind nicht substantiiert dargelegt. Die vom Kläger vorgelegte Skizze und das Privatgutachten rechtfertigen keine andere Würdigung, weil sie dem glaubhaft gewordenen Spurenbild und dem eigenen Vortrag des Klägers widersprechen. • Eine nachträgliche Behauptung, der Kläger habe den Heckschaden selbst beim Verladen verursacht, ist verspätet und zudem ungeeignet, die schlüssige Erklärung des Sachverständigen zu erschüttern. • Die Voraussetzungen für ein weiteres gerichtliches Gutachten liegen nicht vor, da das bestehende Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen vollständig beantwortet und keine Mängel erkennbar sind. • Die Beweiswürdigung zu Gunsten des Sachverständigen gegenüber den Zeugenaussagen ist zulässig; ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor. • Folgerichtig war die Klage abzuweisen, weil der Kläger den Eintritt eines dem Beklagten zurechenbaren Unfallschadens nicht hinreichend bewiesen hat. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die streitigen Fahrzeugschäden durch das behauptete Unfallereignis verursacht wurden. Insbesondere ist der hintere rechte Schaden nicht mit dem behaupteten Böschungsaufschlag vereinbar und deutet das Spurenbild auf eine Rückwärtsbewegung, so dass ein anderer Schadensvorgang naheliegt, zu dem der Kläger keine Angaben macht. Das von ihm vorgelegte Privatgutachten und seine Zeugenaussagen genügen nicht, die überzeugende Beweiswürdigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erschüttern. Daher entfällt ein Anspruch auf Schadensersatz; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.