Beschluss
3 RBs 74/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts ist nur haltbar, wenn der eingetretene Sachschaden in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltspflicht fällt.
• Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist zusätzlich zur naturwissenschaftlichen Kausalität ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang erforderlich; der Erfolg muss gerade zum Schutzbereich der verletzten Pflicht gehören.
• Fehlen für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang und etwaige weitere Sorgfaltspflichtverletzungen hinreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlendem Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Rotlichtverstoß • Die Verurteilung wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts ist nur haltbar, wenn der eingetretene Sachschaden in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltspflicht fällt. • Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist zusätzlich zur naturwissenschaftlichen Kausalität ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang erforderlich; der Erfolg muss gerade zum Schutzbereich der verletzten Pflicht gehören. • Fehlen für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang und etwaige weitere Sorgfaltspflichtverletzungen hinreichende Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Betroffene befuhr am 03.04.2012 die Salzufler Straße in Herford und überfuhr an einer Abzweigung die Haltlinie; die Lichtzeichenanlage zeigte für seinen Fahrstreifen kurz Grün, für den Linksabbiegerstreifen Rot. Nachdem er die Haltlinie passiert hatte, setzte er den Blinker und bog nach links in die Bauvereinstraße ab. Zur gleichen Zeit fuhr der Geschädigte rückwärts von einem Parkplatz in die Bauvereinstraße, es kam zur Kollision und Sachbeschädigung an beiden Fahrzeugen. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen Nichtbefolgung des roten Wechsellichtzeichens sowie fahrlässiger Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu 240 Euro Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt; das Oberlandesgericht nahm die Prüfung zur Fortbildung des Rechts an und gab dem Rechtsmittel mit der Sachrüge vorläufig statt. • Das Amtsgericht stellte zutreffend fest, dass der Betroffene ein rotes Wechsellichtzeichen für Linksabbieger missachtete und dass Tateinheit mit einer weiteren Ordnungswidrigkeit denkbar ist (§§ 49 Abs.3 Nr.2, 37 StVO und §§ 49 Abs.1 Nr.1, 1 Abs.2 StVO). • Für die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts reicht naturwissenschaftliche Kausalität nicht aus; es muss ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen, das heißt der eingetretene Schaden muss in den Schutzbereich der verletzten Sorgfaltspflicht fallen (vgl. maßgebliche Rechtsprechung). • Die Feststellungen des Amtsgerichts geben nicht hinreichend Aufschluss darüber, ob der geschädigte Fahrzeugführer oder der genaue Unfallbereich durch das missachtete rote Wechsellichtzeichen gerade vor einfahrendem Verkehr geschützt werden sollten. Es fehlen Angaben zur Schaltung der Lichtzeichenanlage und zur Verkehrsführung, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere Verkehrsteilnehmer berechtigt gewesen wären einzufahren. Damit ist unklar, ob der tatbestandliche Erfolg in den Schutzbereich der verletzten Pflicht fiel. • Ebenso wenig belegen die Feststellungen eindeutig, dass neben dem Rotlichtverstoß weitere Sorgfaltspflichten verletzt wurden (z. B. unangepasste Geschwindigkeit oder ungenügende Beobachtung), sodass eine fahrlässige Tatbegehung nach §§ 49 Abs.1 Nr.1, 1 Abs.2 StVO nicht sicher festgestellt werden kann. • Aufgrund dieser Feststellungsmängel ist das angefochtene Urteil gemäß § 79 Abs.3 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 79 Abs.6 OWiG zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen. • Für die neue Verhandlung ist zu prüfen, ob ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem Rotlichtverstoß und der Sachbeschädigung besteht; falls ja, ist sodann zu erwägen, ob wegen eines atypischen Geschehensablaufs, etwa erheblichen Mitverschuldens des Unfallgegners, von einem Regelfahrverbot abzusehen ist (Bezug zu Nr.132.2 BKatV). Der Senat hebt das Urteil des Amtsgerichts Herford auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach §§ 49 Abs.1 Nr.1, 1 Abs.2 StVO hält der materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen keinen hinreichenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem Rotlichtverstoß und der eingetretenen Sachbeschädigung ergeben. Es ist unklar, ob der Unfallbereich durch das missachtete rote Wechsellichtzeichen geschützt war oder andere berechtigt einfahrende Verkehrsteilnehmer zu erwarten waren; weiter liegen keine eindeutigen Feststellungen zu weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen vor. Das Verfahren wurde daher aufgehoben und zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen; dort sind insoweit die Schutzbereichsfrage und gegebenenfalls ein Mitverschulden des Geschädigten neu zu klären.