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Urteil

27 U 39/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:0829.27U39.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe 2 I. 3 Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C KG von den Beklagten gesamtschuldnerisch Zahlung nach Insolvenzanfechtung. 4 Die Insolvenzschuldnerin ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft und hatte im Jahr 2007 Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 2), einer Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, in Höhe der Klageforderung. 5 Zugleich hatte die Schuldnerin eine Werklohnforderung gegen die Beklagte zu 1) aus einem Bauvorhaben D. Zum Zwecke der Erlangung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung unter Mitwirkung der Beklagten zu 2), vereinbarten die Schuldnerin und beide Beklagte unter dem 15.02.2007, dass die Beklagte zu 1) den genannten Betrag auf das bei der Beklagten zu 2) für die Schuldnerin geführte Beitragskonto zum Zwecke der Ausgleichung des Kontos einzahlen werde, die Beklagte zu 2) sodann eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen werde und die Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte zu 1) mit dem gezahlten Betrag verrechnet werde. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anl. K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Vereinbarung wurde entsprechend umgesetzt. 6 Der Kläger hält dieses Vorgehen für eine Zahlung der Beklagten zu 1) auf Anweisung der Schuldnerin und somit für eine solche in einem Drei-Personen-Verhältnis. Diese Zahlung unterliege der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. 7 Die Beklagten sehen in der Zahlung der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) hingegen eine Zahlung auf eine eigene Schuld der Beklagten zu 1), die sich aus § 28e Abs. 3a S. 1 SGB IV ergebe. 8 Am 10./11.12.2009 haben der Kläger und der Beklagte zu 1) einen schriftlichen Vergleich geschlossen, in welchem sich die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 90.000,- Euro zur Abgeltung der Restwerklohnforderung aus dem Bauvorhaben D an den Kläger verpflichtet hat (Nr. 1). Die Parteien haben zudem vereinbart, dass „mit Erfüllung vorstehender Zahlungsverpflichtung (…) sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D abgegolten und erledigt (sind) mit Ausnahme der Mängel-/Gewährleistungsansprüche“ (Nr. 2). 9 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens in erster Instanz sowie wegen der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 10 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 11 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. 12 Er sieht weiterhin in der Vereinbarung vom 15.02.2007 (Anl. K1) eine Anweisung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 1), den ihr geschuldeten Betrag iHv. 107.881,71 Euro an die Beklagte zu 2) zu zahlen. Hierdurch sei die frühere, im Schreiben vom 05.02.2007 (Anl. K 4) enthaltene Anweisung ersetzt worden. Bereits aus der Verrechnungsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) ergebe sich, dass letztere nicht nur auf eine eigene Verbindlichkeit leisten wollte. Die Zahlung habe eine Mehrfachwirkung gehabt, denn es seien hierdurch die Ansprüche der Beklagten zu 2) sowohl gegen die Schuldnerin, als auch gegen die Beklagte zu 1) erfüllt worden. Zugleich sei auch die Forderung der Beklagten zu 1) gegen die Schuldnerin aufgrund der Verrechnungsvereinbarung erloschen. 13 Der Kläger nimmt Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 19.01.2012 (IX ZR 2/11). 14 Er beantragt, 15 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 107.881,71 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen. 16 Die Beklagten beantragen jeweils, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. 19 II. 20 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 21 1. Zahlung 22 Eine Anfechtung der Zahlung kommt vorliegend nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Rechtshandlung der Schuldnerin handelt. 23 Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, kommt es für die Frage der Anfechtbarkeit darauf an, ob die Zahlung der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2) eine solche ist, die sie auf Anweisung der Schuldnerin zur Erfüllung deren Werklohnverbindlichkeit erbracht hat, oder ob es sich um eine Zahlung auf eine eigene Schuld der Beklagten zu 1) gehandelt hat. 24 Bei einer Zahlung auf fremde Schuld käme eine Anfechtung der Anweisung in Betracht, bei einer Zahlung auf eine eigene Schuld fehlt es an einer anfechtbaren Rechtshandlung der Schuldnerin. 25 Der BGH hat in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung v. 19.01.2012 (IX ZR 2/11) in einem steuerrechtlichen Bezug ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass ein gem. § 73 AO neben dem Steuerschuldner haftender Schuldner seine eigene Haftungsverbindlichkeit und nicht die zugrunde liegende Steuerschuld des Dritten erfüllen will, wenn er auf eine noch nicht durchsetzbare Haftungsverbindlichkeit Zahlungen an das Finanzsamt leistet (Leitsatz 2 und Rz. 20). 26 Die vorliegende Fallkonstellation ist mit dem vom BGH behandelten Fall vergleichbar. 27 Hier haftete die Beklagte zu 1) gem. § 28e Abs. 3a S. 1 SGB IV bzw. § 1a AentG a.F. gegenüber der Beklagten zu 2) wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Beitragsverbindlichkeit der späteren Insolvenzschuldnerin. 28 Im Unterschied zu der Situation im BGH-Fall, bei der die Zahlungspflicht aus § 73 AO mangels Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt noch nicht einmal fällig war, lag hier sogar bereits die Fälligkeit der Bürgschaftsschuld vor. 29 Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Fälligkeit mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers bedarf es hierfür nicht (BGH, ZIP 08, 733; ZIP 11, 559). 30 Die Zahlung ist daher nicht anfechtbar. 31 Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) bestehen daher nicht. 32 2. Verrechnungsabrede 33 Auch eine Anfechtung der Verrechnung im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Schuldnerin gem. § 133 Abs. 1 InsO greift vorliegend nicht durch. 34 Es kann dahinstehen, ob die Anfechtungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegend erfüllt sind. Ein etwaig daraus entstandener Anspruch des Klägers ist nämlich aufgrund des Vergleiches, den er mit der Beklagten zu 1) am 10./11.12.2009 geschlossen hat, erloschen. 35 Ein möglicher Anspruch des Insolvenzverwalters aus einer Anfechtung gem. § 133 InsO richtet sich gem. § 143 InsO nach Bereicherungsrecht. Die Beklagte hätte mithin das herauszugeben, was sie durch die anfechtbare Rechtshandlung erhalten hat. Das ist hier die Befreiung von der Werklohnverbindlichkeit. 36 Folglich würde im Falle einer wirksamen Anfechtung aus § 143 InsO nicht ein Zahlungsanspruch resultieren, sondern das Wiederaufleben des Werklohnanspruchs, den der Kläger zur Masse einziehen könnte. 37 Gerade auch hinsichtlich dieses Werklohnanspruchs, der – wie die Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt haben - aus dem Bauvorhaben D resultiert, haben die Parteien aber den genannten Vergleich geschlossen (Anl. B1, Bl. 131), ausweislich dessen mit Erfüllung der von der Beklagten zu 1) übernommenen Zahlungsverpflichtung alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D abgegolten und erledigt sein sollten. Die Beklagte hat die Vergleichssumme auch unstreitig gezahlt, so dass die etwaig wiederaufgelebte Werklohnforderung erloschen ist. 38 Der Kläger dringt mit seiner Auffassung, dass Anfechtungsansprüche von der Erledigungsklausel nicht erfasst würden, nicht durch. Für diese Auffassung lässt sich dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs nichts entnehmen. Danach sollten alle Ansprüche „im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D“ abgegolten sein. Diese Formulierung entspricht gängigen Formulierungen für Erledigungsklauseln, mit denen alle Ansprüche, die mit einem bestimmten Lebenssachverhalt in Zusammenhang stehen, abschließend erledigt werden. Auch Insolvenzanfechtungsansprüche werden hiervon erfasst. Eine Differenzierung zwischen unmittelbar vertraglichen Ansprüchen und Ansprüchen, die aus einer Insolvenzanfechtung resultieren, nimmt der Vergleich nicht vor. Unabhängig hiervon würde eine Insolvenzanfechtung der Verrechnung aber eben gerade den vertraglichen Werklohnanspruch des Klägers wiederherstellen, dessen Erledigung durch den Vergleich in jedem Fall gewollt war. 39 Der Kläger kann deshalb nichts mehr von der Beklagten zu 1) aus diesem Bauvorhaben verlangen. 40 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Fragen sind solche des Einzelfalls oder höchstrichterlich bereits geklärt.