Beschluss
5 RVs 71/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berichtigung einer verlesenen Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist zulässig, wenn aus dem verlesenen Urteil und den mündlich mitgeteilten Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, was das Gericht tatsächlich gewollt hat.
• Die Berichtigung muss erfolgen, solange die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist; das letzte Wort der Urteilsverkündung ist die mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe.
• Es ist nicht revisionsfähig, wenn die berichtige Urteilsformel nicht nochmals wortwörtlich verlesen wurde, sofern für alle Verfahrensbeteiligten eindeutig erkennbar war, welche Entscheidung getroffen wurde.
• Die Verletzung formellen oder materiellen Rechts liegt nicht vor, wenn die Feststellungen des Tatrichters widerspruchsfrei sind und den Denk- und Erfahrungssätzen entsprechen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung der Urteilsformel während laufender Urteilsverkündung zulässig • Die Berichtigung einer verlesenen Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ist zulässig, wenn aus dem verlesenen Urteil und den mündlich mitgeteilten Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, was das Gericht tatsächlich gewollt hat. • Die Berichtigung muss erfolgen, solange die Urteilsverkündung noch nicht abgeschlossen ist; das letzte Wort der Urteilsverkündung ist die mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe. • Es ist nicht revisionsfähig, wenn die berichtige Urteilsformel nicht nochmals wortwörtlich verlesen wurde, sofern für alle Verfahrensbeteiligten eindeutig erkennbar war, welche Entscheidung getroffen wurde. • Die Verletzung formellen oder materiellen Rechts liegt nicht vor, wenn die Feststellungen des Tatrichters widerspruchsfrei sind und den Denk- und Erfahrungssätzen entsprechen. Der Angeklagte, mehrfach vorbestraft und drogenabhängig, wurde vom Amtsgericht Gladbeck wegen vierfachem Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt; in einem Fall blieb es beim Versuch. In der verlesenen Urteilsformel war irrtümlich enthalten, die Vollstreckung werde zur Bewährung ausgesetzt; zugleich wurde ausdrücklich die Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG genannt. Während der mündlichen Urteilsbegründung wies der Verteidiger auf den Widerspruch zwischen Tenor und Gründen hin; die Vorsitzende strich daraufhin handschriftlich die Worte zur Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte erhob Sprungrevision und rügte insbesondere eine Verletzung des § 268 Abs. 2 StPO, weil die Urteilsformel nach Verkündung nicht mehr berichtigt oder erneut verkündet worden sei. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Berichtigung rechtzeitig und formgerecht erfolgte und ob die Urteilsgründe die Verurteilung tragen. • Anwendbare Normen: § 268 Abs. 2 StPO, § 56 Abs. 1 StGB, § 35 BtMG, § 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 StPO. • Berichtigungsrecht: Grundsätzlich gehört die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu den üblichen Inhalten einer Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; hier ergaben jedoch Tenor und mündliche Gründe zusammen, dass die Zustimmung zur Zurückstellung nach § 35 BtMG gelten sollte und deshalb die ursprünglich verlesene Strafaussetzung zur Bewährung offenkundig unrichtig war. • Zeitpunkt der Berichtigung: Berichtigung ist bis zum Abschluss der Urteilsverkündung möglich; der Abschluss bestimmt sich nach dem letzten Wort der mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe. Freibeweislich stellte das Gericht fest, dass der Hinweis des Verteidigers und die Korrektur noch vor diesem Zeitpunkt erfolgt sind. • Erneute Verlesung nicht erforderlich: Auch wenn die korrigierte Fassung nicht nochmals wortwörtlich verlesen wurde, ist die Rechtslage nicht verletzbar, sofern für alle Beteiligten aus Tenor und Begründung klar erkennbar war, welches Ergebnis gewollt war. • Sachrüge: Die tatrichterlichen Feststellungen waren widerspruchsfrei und mit Denk- und Erfahrungssätzen vereinbar; die Verurteilung und der Rechtsfolgenausspruch halten in der Sachprüfung stand. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen nach § 473 Abs. 1 StPO. Die Sprungrevision ist als offensichtlich unbegründet verworfen. Eine Verletzung des § 268 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, weil die Berichtigung der Urteilsformel noch vor Abschluss der Urteilsverkündung erfolgte und aus Tenor und mündlich mitgeteilten Urteilsgründen für alle Beteiligten eindeutig ersichtlich war, dass keine Strafaussetzung zur Bewährung gewollt war. Auch die unterlassene erneute Verlesung der korrigierten Urteilsformel führt nicht zum Revisionserfolg, da das tatsächliche Urteil klar erkennbar war. Die allgemeinen Sachrügen führen ebenfalls nicht zu einem Rechtsfehler, die Verurteilung und der Rechtsfolgenausspruch bleiben bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.