Beschluss
9 U 59/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0910.9U59.13.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 3 O 435/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 3 O 435/11 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger begehrt im Wege der sogenannten titelergänzenden Feststellung einer Insolvenzforderung die Feststellung, dass die von ihm in dem den Beklagten betreffenden Insolvenzverfahren – 254 IK 155/05 AG Dortmund – zur laufenden Nummer 295 am 05.03.2007 angemeldete Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 40.500,- € aus einer vom Beklagten begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung resultiert. Der Forderung, der die Zeichnung von Aktien durch den Kläger und seine Ehefrau zu einem Ausgabebetrag von 25.500,- € im Oktober 2001 und in Höhe von 15.000,- € im Dezember 2002 zu Grunde liegt, ist am 17.06.2008 in voller Höhe durch den Treuhänder und den Beklagten widersprochen worden. Der Widerspruch des Beklagten richtet sich zudem gegen die Eigenschaft der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Mit Beschluss vom 02.02.2012 hat das Amtsgericht Dortmund dem Beklagten die Restschuldbefreiung erteilt. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger festzustellen, dass Rechtsgrund für seine angemeldete Insolvenzforderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten ist. Des Weiteren verlangt er Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt, hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen der begehrten Feststellung hinsichtlich eines Betrages von 15.000,- € entsprochen und dem Kläger hierauf entfallende anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich des vom Kläger im Oktober 2001 investierten Anlagebetrages in Höhe von 25.500,- € stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht zu. Der Kläger habe seinen Kaufentschluss im Oktober 2001 und damit vor Herausgabe des Prospekts im März 2002 gefasst und umgesetzt, so dass darin eventuell enthaltene Angaben nicht ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers geworden seien. Dem Kläger stehe auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 ff VerkprospG in der Fassung vom 01.01.2000 bis 30.06.2002 kein Schadensersatzanspruch zu. Auch insoweit habe er Kläger nicht dargelegt, dass die unterbliebene Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts für seinen Kaufentschluss im Oktober 2001 ursächlich geworden sei. Gegen die teilweise Abweisung der Klage richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag weiterhin die Ansicht vertritt, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der unterbliebenen Vorlage des Verkaufsprospekts und der im Oktober 2001 getroffenen Anlageentscheidung sei sehr wohl gegeben. Der Kläger beantragt, 1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, und über die erstinstanzlich getroffene Feststellung hinaus festzustellen, dass der Rechtsgrund für seine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren 254 IK 155/05 AG Dortmund in Höhe von weiteren 25.500,- € eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist, 2. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, und den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag von 697,34 € hinaus weitere 484,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.09.2011 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Mit Beschluss vom 13.08.2013 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO aufgrund einstimmigen Votums im Senat zurückzuweisen und hierzu wie folgt ausgeführt: „ Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die von dem Kläger nach § 184 InsO erhobene Feststellungsklage, mit der er die Feststellung begehrt, dass die von ihm unter laufender Nummer 295 im Insolvenzverfahren – 254 IK 155/05 AG Dortmund - angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten beruht, bereits unzulässig. Denn dem Kläger fehlt es schon an dem erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm begehrte Feststellung. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen; hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (BGH NJW 2010, 1877, 1878; Zöller/ Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7). Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so kann der Schuldner gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch steht zwar der Feststellung der Forderung nicht entgegen (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), doch hindert er eine Vollstreckung aus der Tabelle, solange er nicht durch ein entsprechendes Feststellungsurteil beseitigt wird. Verfährt der Schuldner in dieser Weise, und liegt für die vom Schuldner bestrittene Forderung weder ein vollstreckbarer Schuldtitel noch ein Endurteil vor, kann der Gläubiger nach § 184 Abs. 1 InsO Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZInsO 2007, 265 Rn. 8 ff; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, ZInsO 2009, 278 Rn. 6 ff; vom 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08, ZInsO 2009, 1494 Rn. 6; vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, ZInsO 2011, 244 Rn. 9). Die Anmeldeobliegenheit nach § 174 Abs. 2 InsO und der Schuldnerwiderspruch nach § 175 Abs. 2 InsO öffnen den Weg zu einer Klage nach § 184 InsO (BGH, Urteil vom 07.05.2013 – IX ZR 151/12, Juris). Wird die Forderung rechtskräftig festgestellt, so ist damit der Schuldnerwiderspruch beseitigt (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Tabelle ist analog § 183 Abs. 2 InsO zu berichtigen. Entsprechendes gilt, wenn der isolierte Widerspruch des Schuldners gegen die Behauptung des Gläubigers, der Forderung liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde, beseitigt wird. Der Kläger zielt mit der vorliegenden Klage nicht auf die Beseitigung des von dem Beklagten erhobenen Gesamtwiderspruchs ab. Denn obwohl der Beklagte sowohl dem Bestand der Forderung als auch dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung widersprochen hat, begehrt der Kläger allein die Feststellung, dass der Rechtsgrund der angemeldeten Forderung in einer vorsätzlich unerlaubten Handlung liegt. Das für eine solche Feststellungsklage erforderliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung des Rechtsgrundes der angemeldeten Forderung leitet die Rechtsprechung grundsätzlich aus § 302 Nr. 1 InsO ab. In diesen Fällen war es aber stets so, dass die Forderung entweder schon vor Einleitung des Insolvenzverfahrens tituliert war und/oder dem Bestand der angemeldeten Forderung nicht widersprochen und sie zur Insolvenztabelle festgestellt worden war. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch die begehrte Feststellung eine Verbesserung seiner Position bei der beabsichtigten Verfolgung und Durchsetzung der von ihm angemeldeten Forderung erfährt. Denn bislang ist aufgrund des Widerspruchs des Insolvenzverwalters und des Beklagten gegen den Bestand der Forderung ungeklärt, ob dem Kläger die angemeldete Forderung dem Grunde nach überhaupt, und wenn ja, in welcher Höhe zusteht. Die Forderung ist weder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens tituliert worden, noch ist sie im Insolvenzverfahren zur Tabelle festgestellt worden. Mit der im vorliegenden Verfahren von ihm selbst als titelergänzenden Feststellung einer Insolvenzforderung bezeichneten Klage kommt der Kläger seinem Ziel, der Ausnahme der Forderung von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 ZPO, nicht entscheidend näher. Zwar erfolgt im Rahmen der Prüfung der beantragten Feststellung inzident die Prüfung, ob die von dem Kläger angemeldete Forderung diesem - ggfalls in welcher Höhe – zusteht. Eine solche Feststellung ist für die Frage des Bestandes der Forderung aber nicht bindend. Der Kläger kann mit seiner auf die Beseitigung des Widerspruchs gegen den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung gerichteten Klage somit nur einen Ausspruch des Gerichts des Inhalts erhalten, dass die Forderung, wenn sie denn dem Grunde nach besteht, in der vom Gericht bezifferten Höhe auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Beklagten beruht. Eine verbindliche Klärung der Frage, bliebe – mit der Gefahr inhaltlich widersprechender Entscheidungen - einem weiteren Verfahren zwischen den Beteiligten überlassen, sofern der Kläger es nicht vorzieht, die titelergänzende Feststellung mit der Feststellung des Bestandes der Forderung zu verbinden. Davon hat der Kläger vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beteiligten der Feststellung des Gerichts, dass und in welcher Höhe ein Anspruch des Klägers aus der angemeldeten Forderung berechtigt ist, beugen werden und damit die Durchführung eines Verfahrens über den Bestand der Forderung hinfällig wird.. Dessen ungeachtet ist die Berufung auch deshalb unbegründet, weil das Landgericht mit zutreffenden Gründen einen Anspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 264a StGB und §§ 823 Abs. 2 BGB, 1ff VerkprospG im Hinblick auf die im Oktober 2001 investierten 25.500,- € mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Nichtvorliegen eines Verkaufsprospekts und dem Kaufentschluss des Klägers zu diesem Zeitpunkt verneint hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug, von denen abzuweichen das Berufungsvorbringen, das sich in der Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erschöpft, keinen Anlass gibt. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass ein im Oktober (fiktiv) vorgelegter Verkaufsprospekt ebenso wie der später vorliegende Verkaufsprospekt die Angaben zu der Vermögenssituation der D AG und Hinweise auf das Risiko der Nichtveräußerlichkeit, die Unmöglichkeit einer angemessenen Preisfindung und Angaben zu der Nichtmündelsicherheit der Anlage enthalten hätte. Die Kenntnis dieser Umstände haben den Kläger gleichwohl nicht davon abgehalten, im Dezember 2002 einen weiteren Betrag von 15.000,- € zu investieren. Daher ist davon auszugehen, dass die Kenntnis dieser Tatsachen den Kläger im Oktober 2001 nicht von der von ihm getroffenen Anlageentscheidung abgehalten hätte. Dabei hat außer Betracht zu bleiben der Hinweis auf die im Jahre 2002 eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung, die eine Korrektur der im Prospekt gemachten Vorgaben erforderlich gemacht hätte. Dass hierzu bereits im Jahre 2001 mit Blick auf die seitens der B Lebensversicherung geltend gemachten Forderungen Veranlassung bestanden hätte, hat der Kläger auch mit der Berufung nicht vorgetragen. Unter diesen Voraussetzungen steht dem Kläger auch ein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu.“ Der Kläger hat ergänzend mit Schriftsätzen vom 15.08.2013 und 05.09.2013 Stellung genommen. II. Die Berufung des Klägers ist nach dem einstimmigen Votum im Senat unbegründet. Der Senat hält nach nochmaliger Beratung an der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung fest. Das ergänzende Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 15.08.2013 und 05.09.2013 gibt nur Anlass zu den nachstehenden Ausführungen. Das besondere Rechtsschutzinteresse für die titelergänzende Feststellungsklage rechtfertigt sich mit Blick auf § 302 Nr. 1 InsO daraus, dass der Gläubiger seine Forderung spätestens nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode durchsetzen will, gleichgültig ob dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder nicht. Dessen Widerspruch gegen die Einordnung der Forderung macht deutlich, dass er sich dagegen zur Wehr setzen wird. Angesichts dessen besteht kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz des Widerspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also dem Ausgang des Rechtsstreits über eine vom Schuldner zu erhebende Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zu überlassen. Der zwischen den Beteiligten umstrittene Charakter der Forderung sollte möglichst frühzeitig geklärt werden, damit nicht die Ungewissheit fortbesteht, ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht. Haben - wie vorliegend – der Schuldner und der Treuhänder darüber hinaus die Forderung in voller Höhe bestritten und ist diese nicht zur Tabelle festgestellt worden, steht mithin noch gar nicht fest, dass die angemeldete Forderung dem Grunde nach überhaupt – und wenn ja – in welcher Höhe besteht. Ein schützenswertes Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung, dass die angemeldete Forderung, wenn sie denn der Sache nach besteht, aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn der Kläger strebt nicht die verbindliche Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses an, sondern begehrt abstrakt die Klärung einer Rechtsfrage, losgelöst von einem konkret entscheidungsbedürftigen Lebenssachverhalt und in der Ungewissheit darüber, ob das zugrundeliegende Rechtsverhältnis überhaupt besteht. Die isolierte Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung vor Feststellung des Bestehens einer titulierten bzw. zur Tabelle festgestellten Forderung bietet auch unter wirtschaftlichen und prozessualen Gesichtspunkten keine Vorteile. Die Feststellung, dass eine Forderung des Gläubigers besteht, erfolgt nur inzident und ist für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bindend festgestellt. Dass ein Feststellungsinteresse vorliegend ausnahmsweise gleichwohl bejaht werden kann, etwa weil der Beklagte sich der inzident ausgesprochenen Feststellung, wonach die angemeldete Forderung dem Grund und der Höhe nach gegen ihn besteht, beugen will, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht einmal behauptet. Soweit sich der Kläger für seine abweichende Beurteilung auf die Zitatstelle bei Streck im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2012, § 302 Rn. 11 beruft, vermögen die dortigen Ausführungen den Rechtsstandpunkt des Klägers, dass die titelergänzende Feststellung auch vor der Klärung der Frage, ob überhaupt eine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner besteht, zulässig ist, nicht zu stützen. An der angegebenen Zitatstelle findet sich der Hinweis, dass der Gläubiger einer nicht titulierten Forderung ohne Einhaltung einer Klagefrist nach § 184 Abs. 1 InsO Klage auf Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlich unerlaubten Handlung erheben kann, wenn der Schuldner im Prüfungstermin einer nicht titulierten Forderung widerspricht. Die Anmerkung bezieht sich in erster Linie darauf, dass der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlich unerlaubten Handlung keiner Klagefrist unterliegt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2009, 1280). Dass sich der Gläubiger, dessen Schuldner der Forderung sowohl dem Grunde als auch dem Rechtsgrund nach widersprochen hat, sich auf die titelergänzende Feststellung beschränken darf, bevor überhaupt der Bestand der Forderung selbst festgestellt worden ist, lässt sich der angeführten Kommentierung nicht entnehmen. Inhaltlich stehen die Erläuterungen im Zusammenhang mit der vorstehenden und der nachfolgenden Randnummer 10 und 12. Die Kommentierung zeigt den unterschiedlichen Regelungsbereich der Vorschriften des § 184 Abs. 1 InsO und des § 184 Abs. 2 InsO auf. Anknüpfend an die Ausführungen in Randnummer 10 beziehen sich die Äußerungen eingangs der Randnummer 11 daher auf eine nicht titulierte, wohl aber zur Tabelle festgestellte Forderung. Im Weiteren werden in Randnummer 12 die Forderungen abgehandelt, für die ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegen, die § 184 Abs. 2 InsO unterfallen. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers geben auch keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, soweit in dem Hinweisbeschluss die Berufung auch aus in der Sache liegenden Gründen als einstimmig unbegründet angesehen worden ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO