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Beschluss

1 Ws 383/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gerichtliche Festsetzung eines Entlassungszeitpunkts ohne gleichzeitige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nach §57a StGB ist unzulässig. • Über Verlegungen in den offenen Vollzug und Gewährung von Lockerungen entscheidet vorrangig die Vollzugsbehörde; die große Strafvollstreckungskammer ist dafür grundsätzlich nicht zuständig. • Eine Aussetzungsentscheidung nach §57a StGB setzt eine günstige Entlassungsprognose voraus; bloße Vorbereitungshandlungen ohne Prognose sind nicht ausreichend. • Bei besonders gefährlichen Straftätern ist vor einer Aussetzungsentscheidung besondere Sorgfalt geboten; frühere Gutachter sind ggf. erneut zu hören.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit isolierter Entlassungszeitfestsetzung ohne §57a-StGB-Entscheidung • Die gerichtliche Festsetzung eines Entlassungszeitpunkts ohne gleichzeitige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nach §57a StGB ist unzulässig. • Über Verlegungen in den offenen Vollzug und Gewährung von Lockerungen entscheidet vorrangig die Vollzugsbehörde; die große Strafvollstreckungskammer ist dafür grundsätzlich nicht zuständig. • Eine Aussetzungsentscheidung nach §57a StGB setzt eine günstige Entlassungsprognose voraus; bloße Vorbereitungshandlungen ohne Prognose sind nicht ausreichend. • Bei besonders gefährlichen Straftätern ist vor einer Aussetzungsentscheidung besondere Sorgfalt geboten; frühere Gutachter sind ggf. erneut zu hören. Der Verurteilte verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes; die Mindestverbüßungszeit war 2011 erreicht. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld setzte mit Beschluss einen Entlassungstermin auf den 31.07.2015, ordnete zahlreiche Lockerungen und eine Verlegung in den offenen Vollzug an und begründete dies mit Therapiebereitschaft und Erprobungsbedarf. Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde ein und rügte, dass weder eine günstige Aussetzungsprognose vorliege noch die Kammer Zuständigkeit für Lockerungen habe. Das Oberlandesgericht Hamm hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies zur erneuten Entscheidung an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld. • Zuständigkeit und Form: Nach §57a StGB ist ausdrücklich über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zu entscheiden; ein isolierter Entlassungszeitpunkt ohne Aussetzungsentscheidung fehlt und ist unzulässig. • Voraussetzung der Aussetzung: Eine Aussetzung nach §57a StGB setzt das Vorliegen einer günstigen Entlassungsprognose voraus; nach den Feststellungen der Kammer liegt eine solche Prognose nicht vor, da der Verurteilte als hochgradig gefährlicher Sexualstraftäter eingestuft wurde. • Zuständigkeitsbegrenzung: Entscheidungen über Verlegung in den offenen Vollzug (§10 StVollzG) und Lockerungen (§11 StVollzG) obliegen primär der Vollzugsbehörde; gerichtliche Überprüfung erfolgt nach §109 StVollzG durch die kleinen Strafvollstreckungskammern, nicht durch die große Kammer im Aussetzungsverfahren (§78 GVG). • Verfassungsrechtliche Erwägungen: Hinweise des BVerfG und früherer Senatsentscheidungen, dass Gerichte die Vollzugsbehörde zur Gewährung nötiger Lockerungen bewegen müssen, rechtfertigen grundsätzlich kein Überschreiten des gesetzlichen Richters; Ausnahmen sind eng und nur bei rechtswidriger Verweigerung der Lockerungen denkbar. • Begründungs- und Aufklärungsanforderungen: Bei divergierenden Gutachten und hoher Gefährlichkeit des Verurteilten ist besondere Sorgfalt geboten; es kann erforderlich sein, frühere Gutachter erneut anzuhören, bevor über Aussetzung entschieden wird. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Begründend hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Bestimmung eines Entlassungszeitpunkts ohne die erforderliche Aussetzungsentscheidung nach §57a StGB unzulässig ist und dass die Kammer nicht zuständig war, Lockerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug anzuordnen. Vor einer erneuten Entscheidung sind insbesondere die Zulässigkeit einer Aussetzung nur bei Vorliegen einer günstigen Prognose sowie die Vorgeschichte der Therapieversuche und die bestehenden Gutachten sorgfältig zu prüfen; nötigenfalls sind die Ersteller früherer Gutachten erneut zu hören. Die Entscheidung macht deutlich, dass Vollzugslockerungen vorrangig der Vollzugsbehörde obliegen und Gerichte ihre Eingriffsbefugnisse nur in engen, verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmefällen ausüben dürfen.