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Beschluss

12 U 51/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0918.12U51.13.00
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Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum  wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

III.

Die angefochtene Entscheidung wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV.

Der Streitwert der Berufung wird auf  210.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. III. Die angefochtene Entscheidung wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. IV. Der Streitwert der Berufung wird auf 210.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die am 27.04.1929 geborene Klägerin, für welche durch Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 08.05.2012 ein Betreuer für Vermögensangelegenheiten und die Vertretung gegenüber Behörden eingerichtet ist und die über ein beträchtliches Vermögen verfügt, hat die Regelung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten in den letzten Jahren in erheblichem Umfang der Beklagten überlassen bzw. nach deren Empfehlungen gehandelt. In dem Zusammenhang wurden auf das Konto der Beklagten im Zeitraum von Mai 2011 bis Januar 2012 insgesamt 210.000,00 € überwiesen. Nach deren Behauptung sind die Beträge jeweils zeitnah in bar wieder zurückgezahlt worden. Im Umfang von 179.000,00 € gibt es von der Klägerin unterzeichnete Quittungen über solche Rückzahlungen. Die Klägerin, welche Rückzahlungen bestreitet, hat mit ihrer Klage die Zahlung von 210.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 verlangt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht die Klageforderung in vollem Umfang zugesprochen, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Beklagten der ihr obliegende Beweis einer bereits erfolgten Rückzahlung der ihr im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses nur treuhänderisch zugeflossenen Gelder nicht gelungen ist. Die Klägerin habe sowohl nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht durch deren Parteivernehmung gewonnen habe, als auch ausweislich des im Betreuungsverfahren eingeholten Gutachtens demenzbedingt keinen Überblick mehr über ihre finanziellen Verhältnisse. Es sei davon auszugehen, dass der von der Beklagten vorgeschriebene Quittungstext ohne Kenntnisnahme vom Inhalt unterschrieben worden sei. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe den Beweiswert der Quittungen verkannt. Jedenfalls teilweise korrespondierten mit den quittierten Barauszahlungen zeitnah erfolgte Abhebungen von ihrem Konto, was für die inhaltliche Richtigkeit der Quittungen spreche. Die Klägerin wertet den zweitinstanzlichen Vortrag zu Abhebungen vom Konto der Beklagten als verspätet und auch inhaltlich als Angriff gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht ausreichend. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt ist, dass die auf Klageabweisung gerichtete Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Wegen der Gründe wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.08.2013 verwiesen. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nummer 10 ZPO.