Urteil
10 U 109/99
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers (Art.25 EGBGB).
• §1933 BGB schließt den Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten aus, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Scheidung vom Erblasser bereits anhängig war und die Ehe bei objektiver Würdigung als gescheitert anzusehen ist.
• Zur Beurteilung des Scheiterns der Ehe sind neben formellen Trennungszeiträumen insbesondere die eheliche Gesinnung und konkrete Lebensgemeinschaft maßgeblich; spätere Behauptungen einer Versöhnung sind substantiiert zu belegen.
• Verjährungsfragen standen der Entscheidung nicht entgegen; die Entscheidung beruht auf dem Ausschluss nach §1933 BGB.
Entscheidungsgründe
Pflichtteil ausgeschlossen bei vor Erbfall anhängiger Scheidung und gescheiterter Ehe • Ein Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers (Art.25 EGBGB). • §1933 BGB schließt den Pflichtteilsanspruch des überlebenden Ehegatten aus, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls die Scheidung vom Erblasser bereits anhängig war und die Ehe bei objektiver Würdigung als gescheitert anzusehen ist. • Zur Beurteilung des Scheiterns der Ehe sind neben formellen Trennungszeiträumen insbesondere die eheliche Gesinnung und konkrete Lebensgemeinschaft maßgeblich; spätere Behauptungen einer Versöhnung sind substantiiert zu belegen. • Verjährungsfragen standen der Entscheidung nicht entgegen; die Entscheidung beruht auf dem Ausschluss nach §1933 BGB. Die Klägerin, Ehefrau eines 1990 verstorbenen deutschen Erblassers, verlangt Pflichtteilsansprüche gegen dessen Erben, die Halbgeschwister sind. Die Parteien stritten, ob die Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestand oder aufgrund zuvor eingeleiteter Scheidungs- und Trennungsverfahren als gescheitert anzusehen war. Der Erblasser hatte im September 1989 vor einem spanischen Gericht Scheidungsklage erhoben; die Klägerin erhob eine Gegenklage und behauptete später Versöhnungsbemühungen. Die Klägerin beantragte Auskunft über Nachlasswerte und Zahlung ihres Viertel-Pflichtteils. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte dies mit der Begründung, die Voraussetzungen des §1933 BGB lägen vor. Umfangreiche Beweisaufnahmen incl. ausländischer Zeugen ergaben, dass der Erblasser seit längerem mit einer anderen Frau gelebt und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt habe. • Anknüpfung des Erbrechts erfolgt nach Art.25 EGBGB am Heimatrecht des Erblassers; daher gilt deutsches Recht für Pflichtteilsansprüche. • Anspruch auf Auskunft und Pflichtteil ergibt sich aus §§2314, 2303 BGB; die Klägerin wäre nach den Quoten pflichtteilsberechtigt (¼). • §1933 BGB schließt den Pflichtteil aus, wenn zum Todeszeitpunkt die Scheidung durch den Erblasser bereits anhängig war und die Ehe bei objektiver Würdigung gescheitert war; hierfür genügt die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage. • Formelle Voraussetzungen waren erfüllt: Scheidungsklage des Erblassers vom 07.09.1989 war der Klägerin zugestellt; Zuständigkeit des spanischen Gerichts beeinflusst die Rechtshängigkeit nicht. • Für die materielle Beurteilung des Eheverhältnisses kommt es auf die eheliche Gesinnung an; Indizien wie langanhaltendes Zusammenleben des Erblassers mit einer Dritten, sein ausdrücklicher Wille zur Scheidung und das Fehlen einer nachgewiesenen Versöhnung sind maßgeblich (§1565, §1566 BGB). • Die Beweisaufnahme ergab, dass der Erblasser seit 1987 eine Beziehung zu einer anderen Frau hatte, die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens seit Juli 1988 aufgehoben war und bis zum Tod 1990 keine Wiederherstellung stattgefunden hat; gegenteilige Angaben der Klägerin waren widersprüchlich und unbelegt. • Mangels Nachweis einer Versöhnung und angesichts der glaubhaften Zeugenaussagen war die Ehe objektiv gescheitert; daher war der Ausschluss des Pflichtteils nach §1933 BGB anzuwenden. • Verjährung wurde geprüft und verneint; entscheidend war jedoch der inländische Ausschlussgrund des §1933 BGB, nicht Verjährung. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; sie hat keinen Pflichtteilsanspruch, weil die Scheidung durch den Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes bereits anhängig war und die Ehe als gescheitert anzusehen ist (§1933 BGB). Die Auskunfts- und Zahlungsanträge sind damit unbegründet. Die Entscheidungen beruhen auf umfassender Beweiswürdigung, wonach der Erblasser dauerhaft mit einer anderen Frau lebte, eine Versöhnung nicht nachgewiesen wurde und die eheliche Gesinnung bis zum Tod nicht wiederhergestellt worden ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.