Beschluss
15 W 251/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die familiengerichtliche Genehmigung des notariellen Kaufvertrags genügt zur Eintragung der Auflassungsvormerkung; eine zusätzliche Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers ist nicht erforderlich.
• Die Bestellung einer Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises bedarf jedoch gesonderter familiengerichtlicher Genehmigung, auch wenn eine Belastungsvollmacht im genehmigten Kaufvertrag enthalten ist.
• Für die Abgrenzung genehmigungspflichtiger Verfügungen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind klare, formale Kriterien maßgeblich; wirtschaftliche Bewertung reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Ergänzungspflegergenehmigung für Auflassungsvormerkung; Grundschuld bedarf gesonderter Genehmigung • Die familiengerichtliche Genehmigung des notariellen Kaufvertrags genügt zur Eintragung der Auflassungsvormerkung; eine zusätzliche Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers ist nicht erforderlich. • Die Bestellung einer Grundschuld zur Finanzierung des Kaufpreises bedarf jedoch gesonderter familiengerichtlicher Genehmigung, auch wenn eine Belastungsvollmacht im genehmigten Kaufvertrag enthalten ist. • Für die Abgrenzung genehmigungspflichtiger Verfügungen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind klare, formale Kriterien maßgeblich; wirtschaftliche Bewertung reicht nicht aus. Eine Mutter (Beteiligte 1) und ihre minderjährige Tochter (Beteiligte 2) sind Miteigentümerinnen eines Grundstücks. Mit notariellem Vertrag verkauften sie das Grundstück an den Käufer (Beteiligter 3) und vereinbarten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie eine Belastungsvollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten zur Kaufpreisfinanzierung. Das Familiengericht genehmigte bereits die Erklärungen der Mutter für ihre Tochter im Kaufvertrag. Der Käufer ließ sowohl die Grundschuld als auch die Erwerbsvormerkung beim Grundbuchamt beantragen. Das Grundbuchamt verlangte vor Eintragung der Auflassungsvormerkung zusätzlich die Vorlage der Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers und eine familiengerichtliche Genehmigung nebst Rechtskraftvermerk für die Grundschuldbestellung. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Beteiligten. • Nach § 1821 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §§ 1643 Abs.1, 1821 Abs.1 BGB bedürfen Verfügungen über Grundstücke minderjähriger Kinder der familiengerichtlichen Genehmigung; Verfügung umfasst Übertragung und Belastung mit Grundpfandrechten. • Zur Auflassungsvormerkung gilt die bereits erteilte familiengerichtliche Genehmigung des notariellen Kaufvertrags als ausreichend, weil der Vertrag keine Erbauseinandersetzung enthält und der Verkauf allein den Nachlassgegenstand Grund ersetzenden Gelderlös schafft (§ 2041 S.1 BGB). • Hinsichtlich der Bestellung einer Grundschuld folgt der Senat der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Grundschuldbestellung zur Kaufpreisfinanzierung einer gesonderten familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, auch wenn eine Belastungsvollmacht im genehmigten Vertrag enthalten ist. • Die Abgrenzung genehmigungspflichtiger Verfügungen muss formalen Kriterien folgen; wirtschaftliche oder wertende Betrachtungen dürfen die Anwendung des Wortlauts des § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB nicht verdrängen. • Folge: Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist insoweit aufzuheben, als sie die Eintragung der Auflassungsvormerkung von der Vorlage einer Ergänzungspflegergenehmigung abhängig machte, ansonsten war die Beschwerde unbegründet. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Die Auflassungsvormerkung ist einzutragen, ohne dass die Genehmigung eines noch zu bestellenden Ergänzungspflegers vorzulegen ist, weil die familiengerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags zur Verfügung über das Grundstück der minderjährigen Tochter ausreichend ist. Soweit die Eintragung der Auflassungsvormerkung von einer solchen Ergänzungspflegergenehmigung abhängig gemacht wurde, ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben. Für die bereits bestellte Grundschuld bleibt es hingegen bei der Notwendigkeit einer gesonderten familiengerichtlichen Genehmigung; dafür ist die Beschwerde nicht erfolgreich. Der Geschäftswert für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde wurde auf 3.000 € festgesetzt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.