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Urteil

20 U 81/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:1009.20U81.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.03.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 192/12, unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung von Versicherungsverträgen, wobei er sich erstinstanzlich auch auf eine Anfechtung der Verträge gestützt hat. Nachdem das Landgericht insoweit nach Beweisaufnahme festgestellt hat, dass der Kläger eine arglistige Täuschung nicht bewiesen habe, streiten die Parteien im Berufungsverfahren noch über die Frage, ob der Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt und der unter dem 03.02.2012 erklärte Widerruf der Versicherungsverträge durch den Kläger rechtzeitig erfolgt ist. 4 Der Kläger unterzeichnete am 03.12.2007 einen „Versicherungsantrag gerichtet auf eine „X-Rentenversicherung (Basisversorgung)“ und eine „X-Risikoversicherung mit Nachversicherungsrecht“ (Bl. 9 GA), wobei als Versicherungsvertreter ein Herr L tätig gewesen ist und für den Kläger auch sein damaliger kaufmännischer Leiter, der Zeuge T, gehandelt hat. 5 Die Beklagte erstellte den Versicherungsschein und die dazugehörigen Versicherungsunterlagen unter dem 12.12.2007. Der entsprechende Druckjob vom 12.12.2007 wurde am Freitag, dem 14.12.2007, zur Post gegeben. Der Beklagte erhielt Versicherungsunterlagen, es ist jedoch streitig, ob er die Unterlagen noch im Jahr 2007 vollständig erhalten hat. 6 Am 18.12.2007 buchte die Beklagte den in der Rentenversicherung zu zahlenden Jahresbeitrag von 20.000,- € vom Konto des Klägers ab. 7 Nachdem der Kläger sich im Jahr 2011 an einen Versicherungsmakler gewandt hatte, erklärte dieser mit Schreiben vom 15.11.2011 (Bl. 11 GA) die Anfechtung der Verträge. Wegen der Einzelheiten hierzu und zum Sach- und Streitstand wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 8 Mit Schreiben vom 03.02.2012 (Bl. 13 f. GA) widerrief der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers beide Versicherungsverträge. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.03.2012 eine Rückabwicklung der Versicherungsverträge ab. 9 Der Kläger hat den Zugang der vollständigen Vertragsunterlagen noch im Jahr 2007 bestritten. 10 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 11 1. 12 festzustellen, dass die Rentenversicherung mit der Vertragsnummer #####/#### und die Risikolebensversicherung mit der Vertragsnummer #####/#### rückabzuwickeln sind; 13 2. 14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.375,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 15 3. 16 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die durch den Kläger einzuzahlenden Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tag des Einganges des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. 17 Die Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie hat die Rechtsmeinung vertreten, der Kläger sei beweisbelastet für den für ihn günstigen Umstand, dass er die Versicherungsunterlagen erst im Jahr 2008 erhalten habe. Aufgrund der Versendung am 14.12.2007 sei davon auszugehen, dass die Unterlagen dem Kläger noch im Jahr 2007 zugegangen seien. 20 Das Landgericht hat auf Antrag der Beklagten Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Zudem hat das Landgericht den Zeugen T gehört. Daraufhin hat das Landgericht festgestellt, dass die genannte Rentenversicherung und die Risikolebensversicherung rückabzuwickeln seien und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Feststellungsantrag zu 1.) sei zulässig, weil zu erwarten sei, dass die Beklagte als große Versicherungsgesellschaft auf das Urteil hin leisten werde. Der Feststellungsantrag zu 3) sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. 21 In der Sache seien die Versicherungsverträge zwar nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden, weil der Kläger eine arglistige Täuschung nicht bewiesen habe. Der Kläger habe jedoch beide Versicherungsverträge mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.02.2012 wirksam widerrufen. Es könne nicht festgestellt werden, dass es sich um Altverträge handle, da die Beklagte den Nachweis, dass ihre Annahmeerklärung dem Kläger bis zum 31.12.2007 zugegangen sei, nicht habe führen können. Trotz unstreitiger Versendung existiere insbesondere kein Anscheinsbeweis für einen Zugang innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Die Beklagte treffe auch die Darlegungs- und Beweislast, weil der behauptete Zugang eine für sie günstige Tatsache darstelle, da sie nur bei Zugang der Unterlagen noch im Jahr 2007 die richtigen Belehrungen übersandt habe. Das Verhalten des Klägers verstoße auch nicht gegen § 138 Abs. 1 ZPO, nachdem er erklärt habe, sich nicht erinnern zu können. 22 Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung des Klägervertreters noch nicht im Annahmeverzug befunden habe. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil der Kläger ein absprachewidriges Ausfüllen des Formulars nicht bewiesen habe. 23 Mit ihrer Berufung bringt die Beklagte vor, für den Kläger sei das Vorliegen eines Neuvertrages günstig, einen Zugang der Annahmeerklärung nach dem 31.12.2007 habe der Kläger jedoch nicht einmal behauptet. Vor diesem Hintergrund gelange man im Rahmen der Relationstechnik erst gar nicht zur sog. Beklagtenstation. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine fehlende Erinnerung berufen, da er keine Erkundigungen in seiner Firma angestellt habe. Selbst hinsichtlich der Regelung des § 8 VVG n.F. sei anerkannt, dass der Versicherungsnehmer zumindest die rechtzeitige Versendung der Widerrufserklärung darlegen müsse. 24 Auch die Regelung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG führe nicht zu einer für den Kläger günstigen Beurteilung, da die Anwendung dieser Beweislastregelung ebenfalls zunächst die Darlegung eines konkreten Datums voraussetze. Ein Feststellungsantrag sei nicht zulässig, weil die Beklagte ohne Genehmigung des Finanzamtes nicht in der Lage sei, die Zahlungen an den Kläger vorzunehmen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 das am 20.03.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg, Az. I-4 O 192/12, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung 29 zudem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die durch den Kläger einzuzahlenden und eingezahlten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tag des Einganges des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. 30 Die Beklagte beantragt, 31 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 32 Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Im Übrigen habe das Landgericht nicht beachtet, dass sich die Verzinsung der Gerichtskoten nicht nach § 104 ZPO richte. Nach gefestigter Rechtsprechung sei ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes anerkannt. 33 Der Senat hat dem Kläger aufgegeben, die ihm übersandten Versicherungsunterlagen im Senatstermin vorzulegen. Der Kläger hat daraufhin im Senatstermin beide mit Eingangstempeln vom 07.01.2008 versehene Versicherungsscheine im Original vorgelegt. Der Senat hat die Unterlagen in Augenschein genommen und den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 13.09.2013 Bezug genommen. 34 II. 35 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. 36 Nachdem das Landgericht bindend (§ 529 ZPO) und seitens des Klägers nicht angegriffen festgestellt hat, dass der Kläger nicht arglistig getäuscht worden ist, konnte seine Klage nur Erfolg haben, wenn der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien erst im Jahr 2008 geschlossen worden ist. Denn nur in diesem Fall hätte der Lauf der Widerrufsfrist gem. § 8 Abs. 2 VVG n.F. mangels ausreichender Belehrung nicht begonnen, mit der Folge, dass der Widerruf vom 03.02.2012 (Bl. 13 GA) fristgemäß erklärt worden wäre. 37 Der Kläger hat jedoch den ihm obliegenden Beweis des Zuganges der zum Vertragsschluss führenden Annahme seines Versicherungsantrages vom 03.12.2007 erst im Jahr 2008 nicht erbracht. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007 nebst Anlagen dem Kläger noch im Jahr 2007 zugegangen sind. 38 1. 39 Der Kläger ist darlegungs- und beweisbelastet für den Zugang der Annahme des Versicherungsantrages erst im Jahr 2008. Denn die Anwendbarkeit des § 8 VVG n.F. ist für ihn günstig. Im Zivilrecht ist als Beweislastprinzip im Allgemeinen der Grundsatz anerkannt, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muss den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall einer Rechtsänderung durch gesetzliche Neuregelung: Gewährt ein neues Gesetz einen bestimmten, nach bisheriger Regelung nicht gegebenen Anspruch, hat der Anspruchsteller grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass das anspruchsbegründende Ereignis in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Gesetzesreglung fällt. Eröffnet ein solches Gesetz dem Anspruchsgegner die Möglichkeit, den verfolgten Anspruch mit einem rechtshindernden Einwand zu Fall zu bringen, ist er für die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Dazu gehört auch der Zeitpunkt, in dem der den Anspruch begründende Vertrag geschlossen worden ist, damit festgestellt werden kann, ob der zeitliche Geltungsbereich des neuen Gesetzes den Vertrag erfasst (BGH, Urteil vom 14.01.1991, Az. II ZR 190/89, NJW 1991, 1052, 1053 m.w.N. zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz). 40 Da § 8 VVG n.F. als rechtshindernde Einwendung ausgestaltet ist, hat der Kläger als Versicherungsnehmer das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen, die zu der ihm günstigen Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages führen und das Recht der Ausübung des Widerrufs gewähren, darzulegen und zu beweisen, wozu, wie bereits ausgeführt, auch der Zeitpunkt gehört, in dem der Vertrag geschlossen worden ist, damit festgestellt werden kann, ob der zeitliche Geltungsbereich der Neuregelung den Vertrag erfasst. 41 Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 29.03.2012, Az. 5 U 11/11, entschieden habe, dass der Versicherer die Beweislast im Streit um die Anwendung alten oder neuen Rechts trage, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die genannte Entscheidung bezieht sich auf die Regelung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG. Hierzu hat das OLG Oldenburg ausgeführt, den Versicherer treffe die Beweislast für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, weil es sich bei Art. 1 Abs. 2 EGVVG um eine für den Versicherer günstige Ausnahmevorschrift handle. Dies entspricht dem oben wiedergegebenen allgemeinen Rechtssatz, der dazu führt, dass vorliegend der Kläger darlegungs- und beweisbelastet ist. 42 Schließlich ergibt sich auch aus der Regelung in § 8 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach dem Versicherer der Nachweis für den Zugang der für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Unterlagen obliegt, keine andere Beurteilung. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch die Beweislast hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches regeln wollte. Die Gesetzesmaterialien deuten eher auf eine Relativierung der Regelung, wenn es heißt (BT-Drucksache 16/3945 S. 62): 43 „Der dem Versicherer (…) obliegende Zugangsbeweis kann jedenfalls für die Belehrung dadurch erbracht werden, dass sich der Versicherer den Zugang des Belehrungsformulars vom Versicherungsnehmer unterschreiben lässt. Eine Vermutung für den Zugang des Versicherungsscheins, der AVB sowie der anderen notwendigen Informationen kann in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer bereits mehrfach die Prämie bezahlt hat, und erst danach den Widerruf mit der Behauptung erklärt, die Unterlagen seien ihm nicht zugegangen.“ 44 2. 45 Der Kläger hat den ihm danach obliegenden Beweis nicht geführt. 46 a) 47 Der Kläger hat bereits nicht behauptet, dass ihm die maßgeblichen Unterlagen erst im Jahr 2008 zugegangen seien. Vielmehr hat er sowohl im Rahmen seiner Vernehmung als Partei durch das Landgericht als auch gegenüber dem Senat ausdrücklich erklärt, dass er keine genaue Erinnerung habe und auch nicht sicher sagen könne, wann er die Unterlagen erhalten habe. 48 b) 49 Daneben ist der Senat davon überzeugt, dass dem Kläger die Unterlagen noch im Jahr 2007 zugegangen sind. Das Gericht hat gem. § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 1982, 2874). In diesem konkreten Fall führt diese Gesamtwürdigung zu der Überzeugung des Senats vom Zugang der Unterlagen noch im Jahr 2007, wenngleich die einzelnen Gesichtspunkte für sich genommen eine entsprechende Überzeugungsbildung nicht zulassen würden. 50 Unstreitig wurden die Sendungen am Freitag, 14.12.2007, erstellt und zur Post gegeben. Ebenso unstreitig hat der Kläger die Unterlagen tatsächlich erhalten. Gleichwohl führen allein die Versendung und der unstreitige Zugang nicht zum Beweis des Zuganges an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer bestimmten Frist. Denn ansonsten würde das Erfordernis des Zuganges durch den in der Regel kaum zu führenden Beweis der negativen Möglichkeit entkräftet, dass die Sendung nicht zugegangen sei. Ebenso ist die Rechtslage, wenn nachzuweisen ist, wann eine empfangsbedürftige Willenserklärung zugegangen ist. Denn bei gewöhnlichen Briefen ist die Zahl der Sendungen, die erst nach längerer als üblicher Laufzeit den Empfänger erreichen, sicher nicht geringer, sondern eher größer als die Zahl der in Verlust geratenen Sendungen (BGH, Urteil vom 17.02.1964, Az. II ZR 87/61, NJW 1964, 1176). 51 Hier war jedoch zunächst zusätzlich zu berücksichtigen, dass vom Konto des Klägers bereits am 18.12.2007 der Betrag von 20.000,- € abgebucht worden ist, der Kläger sich jedoch gleichwohl nicht wegen des – unterstellt noch nicht zugegangenen Versicherungsscheines – an die Beklagte gewandt hat. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat durchaus nachvollziehbar erläutert, die Abbuchung eines Geldbetrages vor Erhalt von Unterlagen veranlasse ihn nicht gleich zu Maßnahmen, wenn die Höhe des Betrages zuvor abgesprochen worden sei. Gleichwohl handelt es sich um einen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen Umstand. 52 Soweit die Originale der Versicherungsscheine auf den 07.01.2008 datierende Eingangsstempel tragen, lässt sich dies zwanglos mit den Angaben des Klägers im Rahmen des Senatstermins vom 13.09.2013 in Einklang bringen. Denn der Kläger hat geschildert, dass das Büro seines Betriebes in der Zeit um den Jahreswechsel und auch zwei bis drei Tage nach dem Neujahrstag nicht besetzt sei. Der 07.01.2008 war der Montag nach der Neujahrswoche, in der der Neujahrstag auf einen Dienstag gefallen war. Unter Berücksichtigung der Schilderung seines Bürobetriebes durch den Kläger zu dieser Zeit, wonach noch vieles im Büro durch ihn und seinen Vater selbst erledigt worden sei und zudem in der Zeit vor Weihnachten immer viel zu tun gewesen sei, ist durchaus naheliegend, dass die Versicherungsunterlagen sogar vor Weihnachten 2007 eingegangen und erst nach Beginn des regulären Bürobetriebes im neuen Jahr mit einem Eingangsstempel versehen worden sind. Dabei hat der Senat zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass seine Erklärung im Senatstermin, dass möglicherweise der 13./14.12.2007, also der Zeitpunkt der Versendung der Unterlagen durch die Beklagte, bereits der letzte Arbeitstag des Bürobetriebes vor Weihnachten gewesen sei, auf einem Missverständnis beruht. Selbst wenn der Kläger zum Ausdruck bringen wollte, dass der Bürobetrieb erst unmittelbar vor der Weihnachtswoche eingestellt worden ist, mithin der 21.12.2013 der letzte Arbeitstag im Büro gewesen ist, liegt unter Berücksichtigung der eigenen Tätigkeiten des Klägers und seines Vaters im Büro und der geschilderten Arbeitsbelastung vor Weihnachten nahe, dass in der Woche vor Weihnachten eingegangene Schreiben liegen gelassen und erst nach Beginn des regulären Bürobetriebes im neuen Jahr gestempelt worden sind. 53 Unter zusammenfassender Würdigung der vorgenannten Umstände, also dem unstreitigen Zeitpunkt der Versendung, dem unstreitig erfolgten tatsächlichen Zugang, der hingenommenen Abbuchung des Beitrages von 20.000,- € am 18.12.2007 und der betrieblichen Organisation im Betrieb des Klägers ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Versicherungsunterlagen noch im Jahr 2007 erhalten hat. Denn im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung stellt sich die Möglichkeit, dass sich der Zugang der am 14.12.2007 an die Post übergebenen Unterlagen im Vergleich zum üblichen Postlauf um zwei Wochen verzögert hat, als theoretisch dar. 54 III. 55 Die zulässige Anschlussberufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg, nachdem dem Kläger aus obigen Gründen der Anspruch auf Rückabwicklung der gezahlten Versicherungsprämien nicht zusteht. 56 IV. 57 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 16.09.2013 und vom 07.10.2013 und der Beklagten vom 23.09.2013 hat der Senat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. 58 V. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 60 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.