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Urteil

1 RVs 40/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:1010.1RVS40.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Revisionen werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. 1 Gründe: 2 I. 3 Das Amtsgericht Dortmund verurteilte die Angeklagten am 10. Februar 2011 unter Freisprechung von weitergehenden Anklagevorwürfen jeweils wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren und 4 Monaten. 4 Die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 25. Oktober 2012 mit der Maßgabe verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafen jeweils auf 2 Jahre herabgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. 5 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hatten die Angeklagten im Rahmen eines von ihnen geführten Betriebes zur Zerlegung von Fahrzeugen und Verwertung der Fahrzeugteile in der Zeit vom 17. März 2007 bis zum 07. Juni 2007 in Kenntnis der deliktischen Herkunft in zumindest 7 Fällen gestohlene und überwiegend weitgehend neuwertige Pkw von dem Zeugen T angekauft. 6 Gegen das Berufungsurteil der Strafkammer wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit welchen sie neben der allgemeinen Sachrüge vor dem Hintergrund eines angeblich fehlerhaft beschiedenen Ablehnungsgesuchs gegen den Kammervorsitzenden die Besetzungsrüge erheben sowie eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht, einen Erörterungsmangel des Urteils und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend machen. 7 Die Generalstaatsanwaltschaft hat zunächst beantragt, das angefochtene Urteil unter Verwerfung der weiter gehenden Rechtsmittel angesichts einer nicht auszuschließenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. 8 In der Revisionshauptverhandlung hat sie den Antrag gestellt, die Revisionen zu verwerfen. 9 II. 10 Die statthaften und rechtzeitig eingelegten und begründeten Revisionen haben keinen Erfolg. 11 12 1 Im Hinblick auf die Rügen der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung sowie einer Verletzung der Amtsaufklärungspflicht und eines Erörterungsmangels des Urteils sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ebenso hinsichtlich der erhobenen allgemeinen Sachrüge. Anzumerken ist lediglich Folgendes: 13 14 a Die mit dem Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden im Zusammenhang mit einem von diesem auf dem Gerichtsflur beobachteten Gespräch zwischen dem Angeklagten S und dem Belastungszeugen T beanstandete Äußerung, die von ihm wahrgenommene ruhige Art des Gesprächs spreche dafür, dass „sie noch immer freundschaftlich verbunden ….“ bzw. zumindest … nicht spinnefeind“ seien, war entsprechend der Begründung des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses ersichtlich nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richter zu begründen. Allein die Formulierung, ein bestimmter Umstand „spreche für“ eine bestimmte Schlussfolgerung gibt deutlichen Hinweis darauf, dass noch keine abschließende oder gar als zwingend angesehene Bewertung eines Vorganges vorgenommen worden ist. Die gewählte Formulierung impliziert vielmehr das Bewusstsein des Äußernden, dass andere Umstände auch „gegen“ die als vorläufig wahrscheinlich angesehene Schlussfolgerung „sprechen“ könnten. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorläufig geäußerte Schlussfolgerung tatsächlich möglicherweise als nicht naheliegend anzusehen ist. Nach Auffassung des Senats entsprach die Verfahrensweise des abgelehnten Richters vielmehr sogar dem Gebot fairen Verfahrens, nämlich die eigenen möglicherweise für die Entscheidungsfindung relevanten Wahrnehmungen und hieraus folgenden Gedanken gegenüber den Angeklagten mit der damit verbundenen Möglichkeit einer Erörterung und eventuellen Richtigstellung offen darzulegen. 15 16 b Die erhobene Rüge betreffend eine unterlassene Aufklärung des Vorliegens einer histrionischen Persönlichkeitsstörung des Zeugen T in Form einer „pseudologica phantastica“ und einer damit verbundenen Einschränkung der Aussagetüchtigkeit dieses Belastungszeugen führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Revision. Die Kammer hat im Rahmen der Zurückweisung der zahlreichen Beweisanträge betreffend unrichtige Angaben des Zeugen T als erwiesen angesehen, dass dieser zu etlichen – zum Teil auch die Angeklagten unmittelbar belastenden – Fragen im Rahmen früherer Vernehmungen wechselnde bzw. auch vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht hatte. Bei dieser Sachlage war entsprechend der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Konstellation „Aussage gegen Aussage“ unabhängig von den Ursachen der mangelnden „Wahrheitsliebe“ des Zeugen zu beachten, dass dessen belastenden Aussagen rechtsfehlerfrei nur noch dann gefolgt werden konnte, soweit sie durch andere außerhalb der Aussage liegende Indizien gestützt werden. Dem wird das angefochtene Urteil in vollem Umfang gerecht, zumal das Gericht zum Ausdruck bringt, dass allein die objektiv abgeführten Indizien unabhängig von dem belastenden Angaben des Zeugen T zur zweifelsfreien Schuldfeststellung hinreichend sind. Selbst die begehrte positive Feststellung eines Hanges des Zeugen zum „pathologischen Lügen“ und mithin einer erheblichen Einschränkung seiner generellen Glaubwürdigkeit hätte das Gericht nicht hindern können und dürfen, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände bestimmte Angaben gleichwohl als glaubhaft zu erachten. 17 18 c Ein Erörterungsmangel des Urteils liegt nicht vor. Die hierzu erfolgten Ausführung der Revision beschränken sich letztlich im Wesentlichen auf den Versuch einer Darlegung, welche Zweifel am vorsätzlichen Handeln der Angeklagten sich dem Gericht hätten aufdrängen müssen, und mithin auf das unzulässige Unterfangen, eigene Erwägungen an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts zu setzen. Die nach Auffassung der Revision maßgeblich entlastenden Umstände finden ihren Niederschlag in den Feststellungen des angefochtenen Urteils und sind dementsprechend nicht übersehen worden. Da in den Urteilsgründen lediglich die tragenden Erwägungen festzuhalten sind, bedurfte es einer zusätzlichen gesonderten Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht. 19 20 2 Soweit die Revisionsführer das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung rügen, sind die Revisionen bereits unzulässig, weil die Revisionsbegründung insoweit nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht. 21 Beanstandet der Revisionsführer eine rechtsstaatwidrige Verfahrensverzögerung, so muss er grundsätzlich – wie vorliegend geschehen – die Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 StPO erheben. Lediglich in den Fällen, in denen sich die für die Beurteilung eines entsprechenden Verstoßes maßgebenden Tatsachen bereits vollständig aus dem angefochtenen Urteil ergeben, ist die Erhebung der Sachrüge ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004, 2 StR 274/04, juris), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 22 Auch wenn die Anforderungen an die Darlegung der den Mangel enthaltenden Tatsachen bei der Beanstandung einer konventionswidrigen Verzögerung während eines mehrere Jahre dauernden Verfahrens nicht überspannt werden dürfen, ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er einen realistischen Überblick über den tatsächlichen Ablauf des Strafverfahrens gibt (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 23 – 1 StR 568/08 –, juris) Der Revisionsführer muss daher in seiner Revisionsbegründung sämtliche Tatsachen (z.B. Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen, Zeiten der Untätigkeit der Strafverfolgungsorgane) darlegen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2010 – (1) 53 Ss 42/10 (24/10) –, juris). Hierzu ist ein zumindest in den wesentlichen Verfahrensabläufen vollständiges Vorbringen erforderlich, welches zudem wahrheitsgemäß zu erfolgen hat. Nur so ist dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes anhand der Revisionsrechtfertigung möglich. 24 Den vorstehenden Anforderungen werden die insoweit inhaltlich deckungsgleichen Revisionsbegründungen nicht gerecht. 25 Die Begründungen beschränken sich in etlichen Teilen auf die Wiedergabe bestimmter zeitlich weit auseinander liegender Verfahrensschritte, ohne jeweils mitzuteilen, was in den jeweiligen Zwischenzeiten geschehen ist. Soweit dem Vorbringen – konkludent – zu entnehmen sein könnte, es sei in den jeweiligen Zwischenzeiten nichts geschehen, so dass eine nicht begründete Untätigkeit der Ermittlungsbehörden bzw. der Gerichte vorgelegen habe, wäre dieses Vorbringen teilweise wahrheitswidrig, ebenfalls mit der Folge einer daraus folgenden Unzulässigkeit der Rüge (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 – 4 StR 584/10 –, juris). 26 Insofern sind anhand der dem Revisionsgericht im Rahmen der Überprüfung der Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung uneingeschränkt zugänglichen Akten folgende Gesichtspunkte ausdrücklich aufzuführen: 27 28 a U.a. teilen die Revisionen mit, am 13. September 2007 sei der Zeuge T (nach dessen Festnahme und Vernehmung Anfang Juni 2007, der unmittelbar danach erfolgten Durchsuchung bei den Angeklagten sowie deren polizeilicher Vernehmung Anfang Juli 2007) durch das Amtsgericht Münster wegen der dem Tatvorwurf der Hehlerei im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Diebstähle zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Erst am 08. Mai 2008 habe die Staatsanwaltschaft Anklage im vorliegenden Verfahren erhoben. Die Revision verschweigt insofern, dass die zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft Dortmund mit Verfügung vom 13. November 2007 eine Urteilsabschrift mit Rechtskraftvermerk betreffend den Zeugen T vom Amtsgericht Münster angefordert und auf die Mitteilung, es sei Berufung eingelegt worden, mit weiterer Verfügung vom 22. November 2007 zunächst vermerkt hat, der Verfahrensausgang betreffend T solle abgewartet werden, um schließlich am 13. Dezember 2007 das Verfahren zunächst gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Auf die am 15. Februar 2008 erfolgte erneute Anfrage ob inzwischen ein rechtkräftiges Urteil gegen T vorliege, verbunden mit der Bitte um Übersendung einer Urteilsabschrift sowie einer Abschrift des Sitzungsprotokolls wurde seitens der Staatsanwaltschaft Münster am 14. März 2008 zunächst mitgeteilt, die Akten seien derzeit versandt, die erbeteten Unterlagen würden in Kürze übersandt. Nach Eingang der Urteilsabschrift sowie des Sitzungsprotokolls bei der Staatsanwaltschaft Dortmund am 06. Mai 2008 erfolgte sodann die Anklageerhebung am 08. Mai 2008. 29 30 b Ebenso verschweigen die Revisionen, dass sich die am 05. Juni 2008 seitens des Amtsgerichts verfügte Zustellung der Anklage an den Angeklagten Q u.a. auch deshalb verzögert hat, weil dieser inzwischen verzogen und deshalb die Ermittlung der neuen Anschrift erforderlich war. 31 c Mit den Revisionen wird zudem u.a. vorgetragen, zum Hauptverhandlungstermin vom 11. November 2010 vor dem Amtsgericht seien keine Zeugen geladen worden, obgleich die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Taten bestritten hätten, mit der Folge, dass die Verhandlung daraufhin ausgesetzt worden und erst Anfang Februar 2011 neu begonnen worden sei. Dieses Vorbingen ist insoweit unzutreffend, als mit Terminsverfügung des Schöffenrichters vom 06. August 2010 ausdrücklich die Ladung des Zeugen T angeordnet war, für den sich auch eine Rechtsanwältin als Zeugenbeistand gemeldet hatte. Diese hatte zwar am 15. Oktober 2010 eine neue Anschrift des Zeugen mitgeteilt, unter welcher die Ladung für den 11. November 2010 „zu übersenden“ sei. Allein aus der erfolgten Bezugnahme auf den auf den 11. November 2010 konnte der Amtsrichter jedoch auch darauf vertrauen, dass die vorangegangene Ladung den Zeugen T auch erreicht hatte, so dass es aus seiner Sicht einer erneuten Ladung nicht zwingend bedurfte. 32 33 d Die Revisionen teilen hinsichtlich der Zeit nach der amtsgerichtlichen Verurteilung vom 10. Februar 2011 lediglich mit, die Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Dortmund habe erst „über 18 Monate nach Urteilsverkündung“ begonnen. Über den Verlauf des Verfahrens in der Zwischenzeit verhalten sich die Begründungen nicht. So wird u.a. nicht mitgeteilt, dass sich zunächst Verzögerungen im Rahmen der am 25. Februar 2011 angeordneten Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils ergaben, da das auf den 02. März 2011 datierte Empfangsbekenntnis des Rechtsanwaltes Prof. Dr. O erst auf Nachfrage des Gerichts übersandt wurde und am 24. März 2011 zu den Akten gelangte. Ebenso wird nicht mitgeteilt, dass der Vorsitzende der Berufungskammer am 23. Mai 2011 – nach Lage der Akten zumindest auch nicht fern liegend – die Verteidiger um Mitteilung gebeten hat, ab die Rechtsmittel der Angeklagten (nach bereits entsprechend erfolgter Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft) gegebenenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt würden. Dies hat eine weitere erhebliche Lückenhaftigkeit der Revisionsbegründungen zur Folge, die ebenfalls dazu schweigen, dass auf die gerichtliche Anfrage der Verteidiger Rechtsanwalt C am 29. Juni 2011 mitgeteilt hat, es würden „zunächst keine weiteren Ausführungen gemacht“, während der Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. O am 21. Juli 2011 unter Hinweis auf Terminschwierigkeiten zur Abhaltung eines Besprechungstermins mit beiden Angeklagten und beiden Verteidigern sowie die bevorstehenden Sommerferien und eine Anfang September 2011 für ihn anstehende Augenoperation ausdrücklich gebeten hat, „den Vorgang dort entsprechend auf lange Frist zu legen“. 34 Die vorstehend aufgeführten Mängel der erhobenen Rüge einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind als derart erheblich anzusehen, dass die Revisionsbegründungen mit der Folge der Unzulässigkeit der insoweit erhobenen Rüge den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO nicht mehr entsprechen.