OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 U 152/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. • Die Schutzbriefversicherung begründet keine eigene Verpflichtung des Versicherers, den Rücktransport des Fahrzeugs selbst durchzuführen; sie verpflichtet nur zur Sicherstellung bzw. Kostenübernahme entsprechender Dienstleistungen. • Fehler einer mit dem Rücktransport beauftragten Fremdfirma begründen keine Haftung des Versicherers nach § 278 BGB, wenn keine eigene Erfüllungsverbindlichkeit besteht. • Eine deliktische Haftung nach § 831 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die beauftragte Transportfirma nicht als weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe tätig ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Versicherers für Lagerschaden nach Rücktransport; Schutzbrief verpflichtet nur zur Sicherstellung des Transports • Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. • Die Schutzbriefversicherung begründet keine eigene Verpflichtung des Versicherers, den Rücktransport des Fahrzeugs selbst durchzuführen; sie verpflichtet nur zur Sicherstellung bzw. Kostenübernahme entsprechender Dienstleistungen. • Fehler einer mit dem Rücktransport beauftragten Fremdfirma begründen keine Haftung des Versicherers nach § 278 BGB, wenn keine eigene Erfüllungsverbindlichkeit besteht. • Eine deliktische Haftung nach § 831 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die beauftragte Transportfirma nicht als weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe tätig ist. Der Kläger macht Schadenersatz für einen angeblichen Lagerschaden an einem versicherten Fahrzeug nach Rücktransport aus dem Ausland geltend. Der Beklagte ist Schutzbriefversicherer, der eine Firma mit dem Rücktransport beauftragte. Streitgegenstand ist, ob der Beklagte für den entstandenen Schaden haftet, insbesondere wegen eigener Pflichtverletzung, wegen Verantwortung für das Transportunternehmen nach § 278 BGB oder deliktisch nach § 831 BGB. Der Kläger rügt mangelhaften Rücktransport und weist auf Versicherungsbedingungen hin, die Leistungen für Abschleppen und Transport regeln. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zur Zurückweisung angezeigt hat. • Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg und es besteht keine grundsätzliche Bedeutung, daher Rückweisungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO. • Keine Verpflichtung des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB: Es ist weder ein eigenes Verschulden des Beklagten substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. • Keine Haftung nach § 278 BGB: Die einschlägigen AKB (insbesondere Ziffer A.4.5.2 und A.4.8.1 lit. b) verpflichten den Versicherer nur zur Sicherstellung des (Rück-)Transports und zur Kostenübernahme in einem bestimmten Rahmen, nicht aber zur Erbringung des Transporterfolgs als eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Versicherungsnehmer. • Auslegung der Klauseln aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt, dass es sich um Service- und Kostenerstattungszusagen handelt; die Pflicht des Beklagten beschränkt sich auf die Organisation/Sicherstellung, nicht auf die Durchführung. • Folgerichtig haftet der Beklagte für Auswahl und Beauftragung einer Drittfirma, nicht jedoch für Fehler der Transporttätigkeit selbst; daher greift § 278 BGB nicht ein. • Deliktische Haftung nach § 831 BGB ist ebenfalls ausgeschlossen, weil das Transportunternehmen nicht als weisungsgebundener Verrichtungsgehilfe des Beklagten handelnd festgestellt ist. Die Berufung des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger erhält keinen Ersatz für den geltend gemachten Fahrzeugschaden, weil der Versicherer für den Rücktransport lediglich zur Sicherstellung bzw. Kostenübernahme verpflichtet war und keine eigene Erfüllungsverbindlichkeit bestand. Daher kann der Versicherer nicht nach § 278 BGB für Fehler der beauftragten Transportfirma haftbar gemacht werden. Auch eine deliktische Haftung nach § 831 BGB scheidet aus, da kein Verrichtungsgehilfeverhältnis vorlag. Insgesamt bleibt es bei der Abweisung der Klage, da weder vertragliches noch deliktisches Verschulden des Beklagten nachgewiesen ist.