Beschluss
1 Vollz (Ws) 432/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.1VOLLZ.WS432.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. 1 Gründe 2 I. 3 Der Betroffene befindet sich in Strafhaft aufgrund einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, begangen jeweils zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrauen. Das Strafende ist auf den 29.09.2014 notiert. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer wurde dem Betroffenen von der Leiterin der JVA Aachen mit Schreiben vom 07.05.2013 mitgeteilt, dass Langzeitbesuche seiner Lebensgefährtin, die zuvor seit Dezember 2010 zugelassen worden waren, nicht mehr zugelassen würden. Hiergegen hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. 4 Gegen die am 12.08.2013 zugestellte ablehnende Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der am 11.09.2013 eingegangenen Rechtsbeschwerde. Er meint, es läge der Zulassungsgrund der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vor. In der Sache selbst rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Als Verfahrensrüge macht er die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO geltend. Die Strafvollstreckungskammer wäre gehalten gewesen, die Sachverständige, die im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung gehört worden sei und die keine Bedenken gegen Langzeitbesuche geäußert habe, auch im vorliegenden Verfahren anzuhören. Im Rahmen der Sachrüge wird u.a. geltend gemacht, dass eine Aufhebung der Bewilligung von Langzeitbesuchen analog § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVollzG nicht möglich gewesen sei, da die bloße Neubewertung bereits bekannter Umstände nicht unter diese Vorschrift falle. 5 II. 6 Die Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen. Das Landgericht meint, dass die Aufhebung der Besuchserlaubnis auf § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVollzG analog gestützt werden könne und meint weiter, dass das Gericht die behördliche Entscheidung als Ermessensentscheidung nur nach § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfen könne. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht allerdings so nicht der gängigen obergerichtlichen Rechtsprechung. 7 Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Falle der Aufhebung einer den Betroffenen begünstigenden Maßnahme führt das Kammergericht Berlin vielmehr in seinem Beschluss vom 20.04.2006 (5 Ws 598/05 Vollz = BeckRS 2006, 06650) Folgendes aus: 8 „§ 14 Abs. 2 Satz 1 StVollzG verlangt in allen drei Erscheinungsformen der Widerrufsgründe nachträglich eingetretene Umstände. In seiner Nr. 1 ist das ausdrücklich erwähnt. In den Nrn. 2 und 3 folgt das aus der Natur der Widerrufsgründe. Maßnahmen mißbrauchen und Weisungen nicht nachkommen kann ein Gefangener nur, nachdem die Lockerung bereits bewilligt ist und von ihm wahrgenommen wird. Demgemäß darf die Behörde den Entzug einer in dem Plan vorgesehenen Lockerung grundsätzlich nicht ausschließlich auf Umstände stützen, die im Zeitpunkt der Erstellung des Plans schon vorgelegen haben und ihr bekannt gewesen sind. Auch die bloß veränderte Wertung dieser Umstände allein gibt ihr nicht das Recht, zum Nachteil des Gefangenen vom Plan abzuweichen. Gilt es, eine offensichtliche Fehlentscheidung zu korrigieren, welche die berechtigten Sicherheitsbedürfnisse der Allgemeinheit mißachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 390; Senat , Beschluss vom 21. 2. 2002 – 5 Ws 1/02-), so kann die Bewilligung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 StVollzG zurückgenommen werden. 9 Der Gefangene erwirbt damit eine auf Vertrauensschutz beruhende Rechtsstellung, die es fortan verbietet, ihn bei der Gewährung von Lockerungen so zu behandeln, als würde darüber erstmals befunden (vgl. BVerfG NStZ 1993, 300; Arloth/ Lückemann, § 14 StVollzG Rdnr. 6). An diesen Grundlagen hat sich das weitere Vorgehen auszurichten. Das führt dazu, dass die nachträglich eingetretenen Umstände (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVollzG) so bedeutsam sein müssen, dass sie der ursprünglichen, dem Gefangenen günstigen Entscheidung die Grundlage entziehen. Die Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. 10 Erst bei der auf unter Berücksichtigung dieses Vertrauensschutzes auf neuen Tatsachen aufbauenden Einschätzung, ob der Gefangene weiterhin für die Lockerungen geeignet ist oder ob die Eignung entfallen ist, eröffnet sich der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist“. 11 Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. 12 Da die Strafvollstreckungskammer die o.g. rechtlichen Voraussetzungen verkennt, besteht die Gefahr, dass dies auch bei zukünftigen Entscheidungen geschehen wird, so dass von dem Beschluss eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. 13 III. 14 Die auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde hat schon auf die erhobene Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 S. 1 und 3 StVollzG). 15 Der Anstaltsleiter kann zwar analog § 14 StVollzG auch sonstige Vergünstigungen, wie hier das Recht auf gesetzlich nicht geregelte Langzeitbesuche, wieder entziehen (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 14 Rdn. 5). Dazu müssen aber für einen Widerruf die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 StVollzG, für eine Rücknahme die des § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG vorliegen. Dass dies der Fall ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht hinreichend entnehmen. 16 1. 17 Der Anstaltsleiter darf den Entzug der einmal bewilligten Vergünstigung nach § 14 Abs. 2 S. 1 StVollzG nicht ausschließlich auf Umstände stützen, die bei ihrer Bewilligung schon vorgelegen haben und ihm bekannt gewesen sind. Die bloß veränderte Wertung solcher Umstände gibt dem Anstaltsleiter nicht das Recht, die einmal gewährte Vergünstigung wieder zu entziehen (KG Berlin a.a.O. KG Berlin, Beschl. v. 19.01.2005 – 5 Ws 412/04 Vollz). Handelte es sich um eine anfängliche Fehlentscheidung, so kommt nur eine Rücknahme nach § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG in Betracht (OLG Hamm NStZ 1989, 390). Das Landgericht setzt sich im Rahmen der von ihm allein geprüften Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVollzG nicht hinreichend damit auseinander, was denn die nachträglich eingetretenen Umstände sein sollen bzw. ob diese Umstände wirklich nachträglich eingetreten sind. Es führt lediglich aus, dass das Ergebnis der Begutachtung des Betroffenen durch die Sachverständige Dr. S einen solchen Umstand darstellt, der zu einer erneuten Überprüfung der Bewilligung der Langzeitbesuche Anlass gegeben habe. Es zitiert dann aus dem Gutachten, wonach die hauptsächlich risikoträchtigen Strukturen im Bereich der spezifischen Sexualdelinquenz und Zukunftsplanung lägen, dass die Erarbeitung einer realistischen Selbstwahrnehmung, Verbesserung der Konfliktfähigkeit und Ächtung von Gewalt in Beziehungen angesichts einer verfestigten Haltung des Betroffenen während der Haftzeit nicht realistisch zu erwarten seien und die Prognose für häusliche Gewalt auch nach Vollverbüßung als ungünstig einzuschätzen sei. Der Betroffene und seine Partnerin befänden sich in einer Situation der Überidealisierung und Realitätsverzerrung, die dem Alltag erfahrungsgemäß nicht standhalte. Angesichts dessen sei eine Revision der Entscheidung zu den Langzeitbesuchen durch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt nicht zu beanstanden, da zu besorgen sei, dass sich nach der zukünftigen Entlassung des Betroffenen ein Konfliktpotential und damit eine Gefährdung seiner Lebensgefährtin ergebe, welche die bisherige Förderung der Kontakte zwischen diesen beiden fraglich erscheinen ließe. 18 Angesichts des Umstandes, dass der Betroffene wegen Sexualdelikten z.N. seiner ehemaligen Ehefrauen verurteilt worden ist, hätte es sich hier aufgedrängt zu prüfen und zu erörtern, ob bzw. inwieweit diese Umstände nicht schon bei Bewilligung der Langzeitbesuche vorgelegen haben. Dass „hauptsächlich risikoträchtige Strukturen im Bereich der spezifischen Sexualdelinquenz“ liegen, dürfte sich naheliegenderweise schon aus der Anlassverurteilung ergeben. Da die Sachverständige von einer verfestigten Haltung des Betroffenen spricht, liegt es nahe, dass diese schon im Jahre 2010 bestand und möglicherweise auch schon bei der Prüfung, ob er für Langzeitbesuche zugelassen werden kann, bekannt war. Allein der Umstand, dass der Entlassungszeitpunkt näher rückt und deswegen vermehrt „konfliktträchtige Probleme“ durch das Paar zu bewältigen sein werden, reicht insoweit als neuer Umstand ebenfalls nicht, da der (späteste) Entlassungszeitpunkt schon seit dem Haftantritt feststand und seitdem auch schon das Eintreten „konfliktträchtiger Probleme“ nahelag. 19 2. 20 Ob eine Rücknahme nach § 14 Abs. 2 S. 2 StVollzG wegen einer bereits anfänglichen Fehlentscheidung in Betracht kommt, hat das Landgericht nicht geprüft und der Senat kann dies – mangels hinreichender Feststellungen hierzu – ebenfalls nicht prüfen.