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Beschluss

1 WF 204/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1017.1WF204.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 11.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 11.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 04.09.2013 wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten haben türkische Wurzeln. Sie haben am 12.12.2012 standesamtlich geheiratet. Die traditionelle große Hochzeitsfeier war für den 24.12.2012 geplant, wurde aber abgesagt, weil es bei den nur kurzen Zusammentreffen der Brautleute vor diesem Termin zu nicht überbrückbaren Streitigkeiten gekommen war. Der Antragsteller hat daher im März 2013 einen Antrag auf Eheaufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe eingereicht und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er hat geltend gemacht, er und seine Braut seien sich einig gewesen, dass die standesamtliche Trauung noch keine Rechtsfolgen haben würde. Die Ehe habe vielmehr erst mit der traditionellen Hochzeitsfeier zustande kommen sollen. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung gemäß § 1314 BGB gegeben. Hilfsweise sei die Ehe zu scheiden, ohne dass es auf den Ablauf des Trennungsjahres ankomme. Das Amtsgericht hat den VKH-Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es lägen weder die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe gemäß § 1314 BGB vor noch könne im vorliegenden Fall trotz Zustimmung der Ehefrau auf den Ablauf des Trennungsjahres verzichtet werden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und stellt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Überprüfung. II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 113 FamFG, 127, 567 ff. ZPO zulässig, bleibt aber ohne Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten der verfolgten Anträge völlig zu Recht verneint. 1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe gemäß § 1314 BGB liegen ersichtlich nicht vor. a) Die Behauptung des Antragstellers, bei der standesamtlichen Trauung sei man sich einig gewesen, dass diese noch keine Rechtsfolgen haben, sondern die Ehe erst mit der traditionellen Hochzeitsfeier zustande kommen solle, erfüllt nicht den Tatbestand von § 1314 Abs. 2 Nr. 2. Da keiner der Ehepartner geltend macht, dass er der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei, müssen sie auch die Erläuterungen des Standesbeamten bei der zivilrechtlichen Trauung verstanden haben. Es mag zwar sein, dass sie trotz der zivilrechtlich gültigen Eheschließung die Ehe noch nicht vollzogen haben, sondern damit bis zur traditionellen türkischen Hochzeitsfeier warten wollten, das schließt aber das Wissen um die Bedeutung der standesamtlichen Trauung nicht aus. Also liegt kein Fall einer Eheschließung in Unkenntnis ihrer rechtlichen Bedeutung vor. b) Es liegt auch kein Fall gemäß § 1314 Abs. 2 Ziffer 5 BGB vor. Diese Alternative betrifft die Scheinehe, also den Fall, dass eine Ehe nur formal ohne eine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen wird. Davon kann hier keine Rede sein, auch wenn die Antragsgegnerin bestätigt hat, dass die eigentliche Hochzeit erst am 22. oder 24.12.2012 gefeiert werden sollte. Beiden war aber offensichtlich klar, dass eine gültige Eheschließung den vorhergehenden Gang zum Standesamt voraussetzte und nicht allein durch die traditionelle Hochzeitsfeier begründet werden konnte. Also war die standesamtliche Trauung keine Scheinehe, sondern ein notwendiger Schritt zu der damals gewollten religiösen Eheschließung. 2. Auch die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres liegen ersichtlich nicht vor. a) Gesetzlich vorgesehen ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nur in dem Ausnahmefall, dass die Fortsetzung der Ehe, genauer das Fortbestehen des Ehebandes aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil es nie zu einem Zusammenleben mit körperlichen oder seelischen Verletzungen gekommen ist. b) Die Überlegung der Beschwerde, dass das Trennungsjahr auch dann nicht eingehalten werden müsse, wenn trotz Fehlens einer unzumutbaren Härte ein Wieder-zueinander-Finden ausgeschlossen erscheine, findet im Gesetz keine Stütze. Die gesetzliche Forderung nach Einhaltung des Trennungsjahres soll die Eheleute vor einem übereilten Scheidungsentschluss bewahren. Auch wenn hier beide Ehegatten ausgeschlossen haben, noch einmal die (erstmalige) Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft in Betracht zu ziehen, erscheint ein künftiger Sinneswandel doch möglich, denn die Absage der Hochzeitsfeier ist offenbar spontan erfolgt, ohne dass ein gravierendes Zerwürfnis mit gegenseitigen Verletzungen vorausgegangen wäre. Ist aber die ursprüngliche Sympathie, die Grundlage des Heiratsentschlusses war, nicht völlig zerstört, ist unabdingbar, die Wartefrist einzuhalten, die eheerhaltenden Überlegungen der Partner Raum geben soll.