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Beschluss

6 WF 166/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts sind dessen durch Unterbevollmächtigung entstandene Kosten zugunsten des beigeordneten Hauptbevollmächtigten aus der Staatskasse zu ersetzen, wenn sie die ersparten Kosten des persönlichen Erscheinens nicht übersteigen. • Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind nach § 46 RVG in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei persönlichem Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts entstanden wären. • Die Ausgleichsregelung sichert die Gleichstellung nicht vermögender Parteien mit vermögenden Parteien und entspricht dem Zweck der §§ 45 ff. RVG sowie der Kostenerstattung nach §§ 104 ff. ZPO.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Unterbevollmächtigtenkosten bei Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts • Bei Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts sind dessen durch Unterbevollmächtigung entstandene Kosten zugunsten des beigeordneten Hauptbevollmächtigten aus der Staatskasse zu ersetzen, wenn sie die ersparten Kosten des persönlichen Erscheinens nicht übersteigen. • Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind nach § 46 RVG in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei persönlichem Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts entstanden wären. • Die Ausgleichsregelung sichert die Gleichstellung nicht vermögender Parteien mit vermögenden Parteien und entspricht dem Zweck der §§ 45 ff. RVG sowie der Kostenerstattung nach §§ 104 ff. ZPO. Der in Leipzig wohnhafte Antragsteller beantragte vor dem Amtsgericht Recklinghausen die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich; das Amtsgericht bewilligte Verfahrenskostenhilfe und beiordnete den in Leipzig ansässigen Rechtsanwalt ohne Einschränkung. Für den Termin erschien ein ortsansässiger Unterbevollmächtigter. Nach Durchführung der Scheidung setzte das Amtsgericht nur die Gebühren des beigeordneten Hauptbevollmächtigten fest und lehnte die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten aus der Landeskasse ab. Der Antragsteller begehrte Festsetzung sämtlicher ihm entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse, insbesondere die Auslagen, die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstanden waren. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 56 Abs.2 Satz1, 33 Abs.3 RVG zulässig. • Rechtliche Grundlage: Nach § 46 RVG sind die Kosten eines für einen Verhandlungstermin unterbevollmächtigten Rechtsanwalts nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zugunsten des beigeordneten Hauptbevollmächtigten zu vergüten. • Anwendung auf den Einzelfall: Der beigeordnete Hauptbevollmächtigte war ohne Einschränkung bestellt; wäre er persönlich erschienen, hätte er eine 1,2-Terminsgebühr und erhebliche Reisekosten (mindestens 190 EUR) beanspruchen können. • Kostenvergleich: Durch die Beauftragung des ortsansässigen Unterbevollmächtigten fielen lediglich niedrigere Kosten an (0,65 Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale in Höhe von zusammen 169,99 EUR) als bei persönlichem Erscheinen des Hauptbevollmächtigten. • Folgerung: Da die durch den Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten die ersparten erstattungsfähigen Kosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen, sind sie aus der Staatskasse zu vergüten; dies entspricht auch verfassungsrechtlichen Gleichstellungsanforderungen. • Rechtsfortbildung und Praxisverweise: Die Entscheidung steht in Einklang mit früherer Rechtsprechung zur Vorteilsausgleichung und zur Erstattungsfähigkeit von Unterbevollmächtigtenkosten nach §§ 45 ff. RVG und §§ 104 ff. ZPO. • Rechtsgrund der Kostenentscheidung: Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage des § 56 Abs.2 Sätze2 und3 RVG. Der Senat setzte die dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse insgesamt auf 756,06 EUR fest und änderte damit die vorherigen Beschlüsse des Amtsgerichts. Begründet wurde dies damit, dass die durch die Beauftragung des ortsansässigen Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten die ersparten erstattungsfähigen Kosten des persönlich erschienenen Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen würden; deshalb sind diese Auslagen nach § 46 RVG zugunsten des beigeordneten Anwalts zu vergüten. Das Beschwerdeverfahren blieb gebührenfrei und es wurden keine Kosten erstattet. Der Antragsteller erhielt damit die vollen geltend gemachten Gebühren und Auslagen erstattet, weil die Vorteilsausgleichung und die gesetzlichen Regelungen der §§ 45 ff. RVG eine solche Festsetzung gebieten.