Beschluss
9 U 235/12
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch aus § 839a BGB setzt voraus, dass das gerichtliche Gutachten unrichtig ist und die Unrichtigkeit auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Sachverständigen beruht.
• Ob eine Behandlungsmethode als übliche Behandlungsalternative anzusehen ist, entscheidet das Gericht auf der Grundlage der vom Sachverständigen dargestellten Tatsachen.
• Fehlt dem Kläger die substantiiert vorgetragene Darlegung sowohl der Unrichtigkeit des Gutachtens als auch der groben Fahrlässigkeit des Gutachters, ist der Anspruch aus § 839a BGB unbegründet.
• Selbst bei unterstellter Unrichtigkeit des Gutachtens kann ein Anspruch wegen überragenden Mitverschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers oder fehlender Substantiierung des hypothetischen Entscheidungsvorbringens scheitern.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz nach § 839a BGB bei nicht schlüssig dargelegter Unrichtigkeit und grober Fahrlässigkeit des gerichtlichen Gutachters • Ein Anspruch aus § 839a BGB setzt voraus, dass das gerichtliche Gutachten unrichtig ist und die Unrichtigkeit auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Sachverständigen beruht. • Ob eine Behandlungsmethode als übliche Behandlungsalternative anzusehen ist, entscheidet das Gericht auf der Grundlage der vom Sachverständigen dargestellten Tatsachen. • Fehlt dem Kläger die substantiiert vorgetragene Darlegung sowohl der Unrichtigkeit des Gutachtens als auch der groben Fahrlässigkeit des Gutachters, ist der Anspruch aus § 839a BGB unbegründet. • Selbst bei unterstellter Unrichtigkeit des Gutachtens kann ein Anspruch wegen überragenden Mitverschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers oder fehlender Substantiierung des hypothetischen Entscheidungsvorbringens scheitern. Die Klägerin wurde 1990 wegen eines malignen Melanoms am linken Oberschenkel operiert; die Entfernung erfolgte mit weitem Sicherheitsabstand und hinterließ eine große Narbe. In einem Arzthaftungsprozess (Landgericht Kiel) rügte die Klägerin unzureichende Aufklärung über die damals mögliche Schmalexzision; der Beklagte war als gerichtlicher Sachverständiger bestellt und erstellte Gutachten 1996, 1998, 2003 sowie mündlich 2008. Die Klägerin begehrt nunmehr Schadensersatz gegen den Beklagten nach § 839a BGB, weil das Gutachten angeblich unrichtig und mindestens grob fahrlässig gewesen sei. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat des OLG hat die Berufung zurückgewiesen und die Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin auferlegt. • Anwendbarkeit von § 839a BGB: Das einschlägige schädigende Ereignis war die Erstattung des Ergänzungsgutachtens 2003 bzw. die mündliche Begutachtung 2008; damit ist die seit 01.08.2002 geltende Vorschrift einschlägig. • Tatbestandsvoraussetzungen des § 839a BGB: Anspruchsvoraussetzung ist ein unrichtiges Gutachten, das auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen beruht; Unrichtigkeit bemisst sich an der objektiven Sachlage. • Darlegungs- und Beweislast: Die Klägerin muss substantiiert darlegen und, soweit möglich, beweisen, welche Tatsachen das Gutachten unrichtig machen und aus welchen Gründen der Sachverständige grob fahrlässig gehandelt haben soll; diese Anforderungen sind im Schadensersatzprozess strenger als im vorausgegangenen Arzthaftungsprozess. • Beurteilung der Unrichtigkeit: Der Senat stellt fest, dass die vom Beklagten verwerteten Daten (z. B. Zentralregister, Publikationen) zutreffend wiedergegeben wurden und die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Schmalexzision 1990 bereits als übliche Behandlungsmethode etabliert war. • Fehlendes Verschulden: Selbst bei unterstellter inhaltlicher Unrichtigkeit hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Beklagte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat; es fehlen konkrete Tatsachen, die auf grobe Fahrlässigkeit schließen lassen. • Hypothetische Kausalität und Mitverschulden: Selbst bei angenommener grober Fahrlässigkeit wäre ein Anspruch aufgrund eines überragenden Mitverschuldens des damaligen Prozessbevollmächtigten nach § 254 Abs.1 BGB ausgeschlossen; zudem hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass sie sich im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung tatsächlich für die Schmalexzision entschieden hätte. • Ermessensfragen der Gerichtsbarkeit: Ob eine Methode ‚üblich‘ ist, entscheidet das Gericht anhand der vom Sachverständigen dargestellten Tatsachen; es bestand kein Bedürfnis für eine mündliche Verhandlung nach § 522 Abs.2 ZPO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage gegen den gerichtlichen Sachverständigen wegen behaupteter Unrichtigkeit seines Gutachtens ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Gutachten tatsächlich unrichtig war und dass diese Unrichtigkeit auf grober Fahrlässigkeit des Beklagten beruhte. Soweit die Klägerin die Unrichtigkeit nur behauptet, fehlt es an konkreten, dem Beweis zugänglichen Tatsachen, die das erforderliche Verschulden belegen würden. Darüber hinaus wäre ein Anspruch selbst bei unterstellter Unrichtigkeit wegen eines überragenden Mitverschuldens des damaligen Prozessbevollmächtigten ausscheidend, und die Klägerin hat auch nicht substantiiert dargetan, dass sie sich im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung für eine Schmalexzision entschieden hätte. Folglich trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil des Landgerichts bleibt in Rechtskraft.