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Urteil

2 U 94/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein über ein Internet-Auktionsportal eingestelltes Angebot kann wirksam zurückgezogen werden, wenn nach den AGB des Portals bei der Einstellung ein Fehler, etwa bei der Angabe des Mindestpreises, vorgelegen hat. • Die Erklärung eines Dritten, der mit Wissen des Kontoinhabers den Account nutzte, begründet schlüssig erteilte Vollmacht des Kontoinhabers. • Bei glaubhafter Darlegung eines Eingabefehlers genügt der Widerruf nach den Portalbedingungen; es ist keine gesonderte Anfechtung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Rücktritt vom Internet-Auktionsangebot bei Eingabefehler • Ein über ein Internet-Auktionsportal eingestelltes Angebot kann wirksam zurückgezogen werden, wenn nach den AGB des Portals bei der Einstellung ein Fehler, etwa bei der Angabe des Mindestpreises, vorgelegen hat. • Die Erklärung eines Dritten, der mit Wissen des Kontoinhabers den Account nutzte, begründet schlüssig erteilte Vollmacht des Kontoinhabers. • Bei glaubhafter Darlegung eines Eingabefehlers genügt der Widerruf nach den Portalbedingungen; es ist keine gesonderte Anfechtung erforderlich. Der Beklagte beziehungsweise sein Sohn stellten auf dem X-Auktionsportal einen PKW ein; zunächst ohne Mindestpreis. Kurz darauf wurde die Auktion abgebrochen und der Wagen erneut mit Mindestpreis angeboten. Zur Zeit des Abbruchs war die Klägerin Y Höchstbietende mit 7,10 €. Die Klägerin begehrte daraufhin Schadenersatz, da der Beklagte den Wagen nicht zu diesem Preis herausgeben wollte. Das Landgericht nahm an, ein Kaufvertrag sei zustande gekommen, wies die Schadenersatzklage aber wegen Rechtsmissbrauchs ab. In der Berufungsinstanz trug der Kläger vor, er habe den Geschäftsbetrieb der Y übernommen. Der Beklagte behauptete, Y existiere nicht und sein Sohn habe ohne Wissen Fehler des Anbieters ausgenutzt. Der Sohn des Beklagten erklärte im Termin, er habe bei der Eingabe einen Fehler festgestellt und daraufhin die Auktion abgebrochen, weil das System den angegebenen Mindestpreis nicht übernommen habe. • Kein Kaufvertrag: Der Beklagte hat sein Angebot nach den X-Bedingungen wirksam zurückgezogen, weil bei der Eingabe ein Fehler hinsichtlich des Mindestpreises vorlag. • Rechtliche Grundlage: Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Widerrufsmöglichkeit nach den AGB des Portals maßgeblich; bei Vorliegen eines dort genannten Widerrufsgrundes ist keine zusätzliche Anfechtung erforderlich. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Schilderung des Sohnes ist glaubhaft; die kurze Zeitspanne zwischen Erstangebot und Abbruch sowie die gewählte Abbruchbegründung sprechen gegen bloße Reue und für einen Eingabefehler. • Vertretung und Vollmacht: Dass der Sohn den Account mit Wissen des Beklagten nutzte, begründet eine schlüssige Vollmacht des Beklagten für dessen Handeln. • Beweiswürdigung: Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Sohnes in Frage zu stellen; die objektiven Umstände stützen die Darstellung von Eingabefehler und Rückzug. • Prozesskosten und Rechtsmittel: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung und die Versagung der Revisionszulassung beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 97, 708, 713, 543 ZPO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; es ist kein Anspruch auf Herausgabe oder Schadenersatz entstanden, weil das ursprüngliche Angebot wirksam nach den Portalbedingungen zurückgenommen wurde. Der Senat hält die Darstellung des Sohnes des Beklagten für glaubhaft und nimmt an, dass bei der Ersteinstellung ein Eingabefehler hinsichtlich des Mindestpreises vorlag, sodass der Abbruch und die sofortige Neueinstellung den Widerruf rechtfertigen. Eine Vertragspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin bestand daher nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.