Beschluss
15 W 17/13
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfügungen eines Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament werden unwirksam, wenn der andere Ehegatte zu Lebzeiten wirksam widerruft (§ 2270 Abs.1 BGB).
• Bei ausdrücklicher und umfassender Formulierung liegt Wechselbezüglichkeit der Verfügungen vor; die Auslegungsregel des § 2270 Abs.2 BGB greift nur, wenn ein einheitlicher Wille nicht feststellbar ist.
• Die Entgegennahme des Widerrufs durch die gesetzliche Vertreterin (Betreuerin) ist wirksam, wenn sie den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten umfasst und die Formvorschriften des § 2271 i.V.m. § 2296 BGB gewahrt sind.
• Eine Umdeutung zu einer einseitigen Aufrechterhaltung der Verfügung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht und scheidet bei festgestellter Wechselbezüglichkeit regelmäßig aus.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Ehegattentestaments durch einen Ehegatten macht die wechselbezüglichen Verfügungen des anderen unwirksam • Die Verfügungen eines Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament werden unwirksam, wenn der andere Ehegatte zu Lebzeiten wirksam widerruft (§ 2270 Abs.1 BGB). • Bei ausdrücklicher und umfassender Formulierung liegt Wechselbezüglichkeit der Verfügungen vor; die Auslegungsregel des § 2270 Abs.2 BGB greift nur, wenn ein einheitlicher Wille nicht feststellbar ist. • Die Entgegennahme des Widerrufs durch die gesetzliche Vertreterin (Betreuerin) ist wirksam, wenn sie den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten umfasst und die Formvorschriften des § 2271 i.V.m. § 2296 BGB gewahrt sind. • Eine Umdeutung zu einer einseitigen Aufrechterhaltung der Verfügung kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht und scheidet bei festgestellter Wechselbezüglichkeit regelmäßig aus. Ehegatten errichteten 2004 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben setzten und für den Todesfall acht Schlusserben zu je 1/8 bestimmten sowie umfassende Wechselbezüglichkeit anordneten. Der Ehemann widerrief 2007 notariell die früheren Verfügungen und setzte in einer gesonderten Urkunde andere Erben ein; die Betreuerin der Ehefrau nahm den Widerruf entgegen. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte ein möglicher Schlusserbe 2012 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zugunsten der acht im Testament von 2004 genannten Personen. Das Nachlassgericht lehnte ab; mehrere Beteiligte legten Beschwerde ein mit Einwendungen zur Wechselbezüglichkeit, Testierfähigkeit und Zulässigkeit der Entgegennahme des Widerrufs. • Die Beschwerden sind form- und fristgerecht und statthaft (§§ 58, 59, 63, 64 FamFG), in der Sache aber unbegründet. • Die Verfügungen der Erblasserin aus dem gemeinschaftlichen Testament von 19.04.2004 sind aufgrund des notariellen Widerrufs ihres Ehemannes unwirksam (§ 2270 Abs.1 BGB), weil die Verfügungen insgesamt wechselbezogen sind. • Wechselbezüglichkeit ist durch die eindeutige, umfassende Formulierung in § 5 des Testamentes belegt; die Bestimmung enthält das Wort "jeweils" und bezieht sich auf sämtliche im Testament getroffenen Verfügungen. • Die Auslegungsregel des § 2270 Abs.2 BGB greift nicht, weil ein übereinstimmender Wille der Ehegatten bei Errichtung feststellbar ist; der Zeuge (Notar) hat glaubhaft gemacht, die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit erklärt zu haben. • Der Widerrufserklärung des Ehemannes kommt die Wirksamkeit zu: sie wurde notariell beurkundet und der Betreuerin der Ehefrau (mit Vermögensaufgaben) übergeben, sodass Form- und Zugangsvoraussetzungen (§ 2271 i.V.m. § 2296, § 130 BGB) erfüllt sind. • Die Entgegennahme durch die Betreuerin war zulässig, weil der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten auch die Entgegennahme einer den Vermögensübergang betreffenden Erklärung umfasst. • Eine Umdeutung der Erblasserverfügung zur einseitigen Aufrechterhaltung scheidet aus, weil Wechselbezüglichkeit der Verfügungen vorliegt und die Gesamtumstände keinen Aufrechterhaltungswillen der Erblasserin erkennen lassen. Die Beschwerden werden zurückgewiesen; der Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins zu Gunsten der im Testament von 19.04.2004 genannten acht Personen ist zu Recht abgelehnt worden, weil die Verfügungen der Erblasserin durch den Widerruf ihres Ehemannes unwirksam wurden. Maßgeblich ist die festgestellte umfassende Wechselbezüglichkeit der gemeinschaftlichen Verfügungen, die den Widerruf einer Verfügung des einen Ehegatten auf die Verfügung des anderen erstreckt. Die Entgegennahme des Widerrufs durch die Betreuerin der Erblasserin war form- und rechtswirksam; daher kann die Erblasserinnenverfügung nicht als einseitig fortbestehend gewertet werden. Folglich ist für die Erbfolge das frühere Testament von 01.12.1970 maßgeblich geworden und der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den beantragten Erbschein.