Beschluss
4 WF 242/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2013:1107.4WF242.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird von der Einzelrichterin auf den Senat übertragen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25.09.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Schwelm vom 19.09.2013 (36 F 194/13) wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Beteiligten führten eine Beziehung, die am 1.7.2013 endete. 4 Am 4.9.2013 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht in der Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung den Erlass gerichtlicher Maßnahmen nach § 1 GewSchG gegen den Antragsgegner und suchte um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung nach. 5 Das Amtsgericht – Familiengericht – Schwelm erließ eine entsprechende einstweilige Anordnung. 6 Das Familiengericht hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren zurückgewiesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das Hauptsacheverfahren sei zumindest derzeit nicht gegeben, da die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel bereits umfassend in dem einstweiligen Anordnungsverfahren erreicht habe. Eine wirtschaftlich denkende, selbst zahlende Partei würde bei diesem Sachverhalt zunächst das weitere einstweilige Anordnungsverfahren zuwarten und sodann entscheiden, ob ein Hauptsacheverfahren notwendig ist. 7 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat. 8 II. 9 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 10 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entscheidet der Senat über die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 S. 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung. 11 In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt. 12 Die Frage, ob Verfahrenskostenhilfe für einen Hauptantrag nach dem Gewaltschutzgesetz wegen Mutwilligkeit nicht zu bewilligen ist, soweit in einer Gewaltschutzsache antragsgemäß durch einstweilige Anordnung entschieden wurde, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden. 13 Einerseits wird die Meinung vertreten, dass, falls antragsgemäß die Gewaltschutzsache durch einstweilige Anordnung entschieden wurde, für einen zeitgleich eingereichten Hauptsacheantrag, der auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet ist, Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht zu bewilligen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009, Aktenzeichen 2 WF 215/09; OLG Celle, Beschluss vom 10.5.2010, Aktenzeichen 10 WF 147/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.7.2011, Aktenzeichen 3 WF 150/11). 14 Andererseits wird auch die Meinung vertreten, dass Verfahrenskostenhilfe einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden kann, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat (OLG Hamm, Beschluss vom 9.12.2009, Aktenzeichen 10 WF 274/09; OLG München, Beschluss vom 14.2.2012, Aktenzeichen 26 WF 128/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010, Aktenzeichen 5 WF 329/10). 15 Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht an. 16 Die gleichzeitige Verfolgung des Antrages nach § 1 GewSchG im Wege der einstweiligen Anordnung und der Hauptsache erscheint vorliegend mutwillig, da beide Verfahren auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind. Es ist weder dargetan noch erkennbar, dass die Antragstellerin in der Hauptsache ein Mehr gegenüber dem Verfahren der einstweiligen Anordnung erreichen kann oder will. Auch ist weder dargetan noch erkennbar, dass die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Hauptsacheverfahrens gegenüber dem einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlich sind. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass die Gültigkeit eines Beschlusses im Hauptsacheverfahren selbst bei gleicher Frist länger andauert als im einstweiligen Anordnungsverfahren, weil der Beschluss im Hauptsacheverfahren später ergeht, kann darin kein sachgerechter Unterschied gesehen werden. Denn die Gültigkeitsdauer eines Beschlusses nach § 1 GewSchG bemisst sich stets nach der konkreten Erforderlichkeit und nicht nach dem Beschlussdatum. In der von der Antragstellerin begehrten längeren Gültigkeitsdauer ist vielmehr eine unzulässige Ausnutzung von Verfahrensnormen ohne inhaltliche Begründung zu sehen. 17 In der Situation der Antragstellerin würde ein nicht hilfsbedürftiger Beteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen hat, regelmäßig den für ihn kostengünstigen Weg wählen. Er würde zunächst abwarten, ob er bereits in dem einstweiligen Anordnungsverfahren sein Anliegen ausreichend durchsetzen kann. 18 Gerade in Gewaltschutzverfahren kann das Rechtsschutzziel in zahlreichen Fällen im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichend umgesetzt werden, da vielfach die Warnfunktion eines gerichtlichen Verfahrens ausreicht, die Beteiligten zu befrieden. Es ist zwar denkbar, dass das Verhalten des Antragsgegners noch Anlass bietet, ein Hauptsacheverfahren durchzuführen, wobei allein der Antrag auf mündliche Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht ausreicht. Die Entwicklung bleibt jedoch abzuwarten und ändert nicht die Bewertung, dass jedenfalls bei zeit- und inhaltsgleicher Antragstellung im einstweiligen Anordnungs- und im Hauptsacheverfahren letztere zunächst als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO anzusehen ist. 19 Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht allein deshalb zu bewilligen, weil eine ungeklärte Rechtsfrage vorliegt, die nicht im summarischen Verfahren der Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden ist (so aber OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.1.2010, Aktenzeichen 18 WF 5/10). Denn die ungeklärte Rechtsfrage betrifft eine Verfahrensfrage und nicht die Erfolgsaussicht des Antrags (vergleiche Zöller-Geimer, ZPO 29. Auflage § 127 Rn. 41). 20 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. 76 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. 21 Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die unterschiedliche obergerichtliche Rechtsprechung zuzulassen. 22 Rechtsbehelfsbelehrung: 23 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG. 24